Heute das Containern, früher das Holzsammeln: Straftaten aufgrund des westlichen Konzepts von Eigentum. Andreas Gehrlach blickt auf historische und aktuelle Parallelen in der Auseinandersetzung rund um Eigentum und fragt nach Alternativen.

  • Andreas Gehrlach

    Andreas Gehrlach ist Kultur- und Literaturwissenschaftler. Er lehrt und forscht am Institut für Kulturwissenschaft der Humboldt-Universität zu Berlin und leitet das Forschungsprojekt zur ‚Kulturgeschichte des Diebstahls‘ an der Universität Tübingen.

Mit einem Beschluss vom 05. August 2020 wehrte das deut­sche Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt zwei Beschwerden ab, in denen es um Müll ging. Damit wurde ein Prozess abge­schlossen, der sich über Jahre hinge­zogen hatte. Die Beschwerden rich­teten sich „gegen eine straf­ge­richt­liche Verur­tei­lung wegen Dieb­stahls von Lebens­mit­teln aus einem verschlos­senen Abfall­con­tainer eines Super­marktes“, so die Formu­lie­rung der Pres­se­mit­tei­lung des Karls­ruher Gerichts. Die Praxis des ‚Contai­nerns‘ von Lebens­mit­teln beläuft sich darauf, Lebens­mittel aus Abfall­be­häl­tern zu entnehmen, die von Super­märkten aufgrund des über­schrit­tenen Halt­bar­keits­da­tums entsorgt wurden, die aber oftmals noch problemlos genießbar sind. Diese Lebens­mittel werden dann meist entweder über Netz­werke an Bedürf­tige verteilt oder sie werden in Gemein­schafts­kü­chen verbraucht. Die reine Über­schrei­tung des Halt­bar­keits­da­tums bedeutet nicht, dass das Lebens­mittel unge­nießbar ist, was sich dieje­nigen Menschen zu Nutzen machen, die sich nicht mit der Verschwen­dung abgeben wollen, durch die allein in Deutsch­land pro Jahr mehr als zehn Millionen Tonnen Lebens­mittel in den Müll wandern.

Protest­kund­ge­bung beim Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt, Quelle: spiegel.de

Juris­tisch betrachtet ist der Müll in den Contai­nern hinter den Super­märkten nach wie vor das Eigentum der Super­markt­ketten. Darauf stützt sich das haupt­säch­liche Argu­ment des Verfas­sungs­ge­richts: „Der Gesetz­geber darf das zivil­recht­liche Eigentum grund­sätz­lich auch an wirt­schaft­lich wert­losen Sachen straf­recht­lich schützen.“ Auch wenn etwas wegge­worfen wird, bleibt es Eigentum der Person oder Insti­tu­tion, die sich doch eigent­lich davon trennt. Die dagegen gerich­tete ethi­sche Argu­men­ta­tion der Contai­nerer stützt sich einer­seits darauf, dass es verwerf­lich und ein Zeichen zyni­scher Verschwen­dungs­sucht ist, Lebens­mittel wegzu­werfen, weil ein auf ihrer Verpa­ckung aufge­drucktes Datum erreicht ist. Ande­rer­seits argu­men­tieren diese, dass das Wegwerfen einer Sache als „Eigen­tums­auf­gabe“ zu verstehen ist. Wer etwas in den Müll­eimer wirft, führt damit eine Hand­lung aus, die anzeigt, dass sie oder er diese Sache nicht mehr weiter besitzen will und sie nicht mehr benö­tigt. Beiden Punkten wurde nun durch das höchste deut­sche Gericht widersprochen.

Bleich­mittel und geknackte Schlösser

Im Verlauf der Ausein­an­der­set­zung, die ähnlich auch in anderen euro­päi­schen Ländern geführt wird, wurde ein beacht­li­ches juris­ti­sches Arsenal aufge­bracht, das auch Vorwürfe von Haus­frie­dens­bruch und Sach­be­schä­di­gung aufgriff. Aber es wurde nicht nur juris­tisch vorge­gangen, sondern mit ausge­spro­chen hand­festen Mitteln: An den Müll­con­tai­nern wurden Schlösser ange­bracht, die wiederum geknackt wurden, oder es wurden Käfige um die Container gebaut und in einigen Fällen wurden die Lebens­mittel sogar vergiftet. In Stock­holm über­gossen Supermarktmitarbeiter*innen den Inhalt des Müll­con­tai­ners einer deut­schen Super­markt­kette mit Bleich­mittel, um die Armen und Obdach­losen der Stadt davon abzu­halten, ihren Hunger an den dem Müll über­eig­neten Lebens­mit­teln zu stillen. Ein Teil­erfolg der Kampagne für das ‚Contai­nern‘ bestand darin, dass immer mehr Super­märkte begannen, abge­lau­fene Lebens­mittel nicht pauschal zu entsorgen, sondern sie wenigs­tens teil­weise an die Tafeln zu spenden. Dies sendet jedoch eine bittere Botschaft an dieje­nigen, die von den Tafeln abhängig sind: „Ihr seid ebenso gut wie unser Müll­eimer. Uns ist egal, wer unser ‚Müll­schlu­cker‘ ist, ihr oder die städ­ti­sche Müllkippe.“

Dumbster Diving, in Mont­real legal. Quelle: theage.com.au

Was die ethisch-moralischen, die ökolo­gi­schen und sogar die ökono­mi­schen Argu­mente angeht, sind die Befürworter*innen des Contai­ners in einer deut­lich besseren Posi­tion als die, die ihre Müll­eimer unter staat­li­chen Schutz stellen wollen: Dass orga­ni­sierte Verschwen­dung in so großem Stil falsch ist, der Umwelt schadet und dass eine bessere Vertei­lung über­schüs­siger Nahrungs­mittel sinn­voll und sozial wäre, dem wird von niemandem ernst­haft wider­spro­chen. Die Debatte wurde deswegen schnell auf einer anderen, prin­zi­pi­ellen Ebene geführt, auf der sie nun auch höchst­rich­ter­lich entschieden wurde: der des Eigen­tums. Hinter der Ausein­an­der­set­zung um das wegge­wor­fene Essen steht eine tiefer­lie­gende Proble­matik, die mit dem Eigen­tums­kon­zept zu tun hat, das sich in der west­li­chen Kultur in den letzten Jahr­hun­derten durch­ge­setzt hat. Diese Idee des privaten und dadurch unan­tastbar gemachten Eigen­tums entwi­ckelte sich im Lauf der Aufklä­rungs­zeit und hat sich mit der kolo­nialen Welt­po­litik der west­li­chen Kultur über den ganzen Planeten ausgebreitet.

Anfänge des modernen Eigentumsdenkens

Bereits im Jahr 1755 diagnos­ti­zierte Jean-Jacques Rous­seau in seiner Über­le­gung über den Ursprung der Ungleich­heit unter den Menschen, dass privates Eigentum letzt­lich dadurch bestimmt ist, dass es allen anderen gewaltsam der Nutzung entzogen wird. In der berühm­testen Stelle des Diskurses über die Ungleich­heit unter den Menschen schreibt Rousseau:

Der erste, der ein Stück Land einge­zäunt hatte und dreist sagte: „Das ist mein“ und so einfäl­tige Leute fand, die das glaubten, wurde zum wahren Gründer der bürger­li­chen Gesell­schaft. Wieviel Verbre­chen, Kriege, Morde, Leiden und Schre­cken würde einer dem Menschen­ge­schlecht erspart haben, hätte er die Pfähle heraus­ge­rissen und seines­glei­chen zuge­rufen: „Hört ja nicht auf diesen Betrüger. Ihr seid verloren, wenn ihr vergeßt, dass die Früchte allen gehören und die Erde keinem!“

Diese Szene wird mit der Entschei­dung des Verfas­sungs­ge­richts gewis­ser­maßen auf ihre Spitze getrieben: Dort steht nun nicht mehr ein frucht­bares Stück Land zwischen den Zäunen, sondern ein Müll­eimer. Seit Rous­seau gab es eine andau­ernde Debatte darüber, was legitim als Eigentum zu betrachten sein kann und was nur eine ille­gi­time und verwerf­liche Einzäu­nung von Dingen ist, die keinen echten Eigen­tums­an­spruch stellt, sondern nur eine will­kür­liche Ausschlie­ßung aller anderen, viel­leicht sogar bedürf­ti­geren Menschen ist. Diese Debatte erstreckte sich weit ins 19. Jahr­hun­dert, wobei erstaun­lich viel über wert­lose Dinge gespro­chen wurde: Nur an ihnen zeigt sich, wie harsch und konse­quent das west­liche Eigen­tums­kon­zept ist, und welche radi­kalen staat­li­chen Mittel es braucht, damit es gegen die rela­tiven, geteilten oder offen gelas­senen Formen der Nutzung und des Eigen­tums durch­ge­setzt werden kann, die in Europa und anderen Teilen der Welt davor bestanden.

Im Jahr 1842 wurde der junge Karl Marx als Jour­na­list in den rhei­ni­schen Landtag geschickt, um von dort über die Debatte zu einer Geset­zes­no­velle zu berichten, die sich mit Ästen und Zweigen beschäf­tigte. Marx’ Über­le­gungen finden sich in seiner Arti­kel­reihe zu den Debatten über das Holz­dieb­stahls­ge­setz, die er für die Rhei­ni­sche Zeitung schrieb und die nur wenige Monate nach Erscheinen der Arti­kel­reihe verboten wurde. Die Beob­ach­tung dieser Land­tags­de­batte bedeu­tete für Marx, wie er später erklärte, die erste Begeg­nung mit Fragen der Ökonomie. Damit sind diese Artikel ebenso als eine Geschichte der Poli­ti­sie­rung zu verstehen, die den jungen Marx zu seinem Lebens­thema hinlei­tete: Der Beschäf­ti­gung mit Fragen der poli­ti­schen Ökonomie und der Kritik des Kapi­ta­lismus. Wichtig ist, dass er dabei nicht nur ökono­mi­sche Willkür beob­ach­tete, sondern auch deren staat­liche Unter­stüt­zung und Sanktionierung.

An einer Stelle beschreibt Marx, wie darüber debat­tiert wurde, ob es den Bauern nicht nur erlaubt sein soll, totes Holz zu sammeln, sondern auch, frische Äste von den Bäumen zu schlagen:

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Auf der einen Seite nach Annahme des Para­gra­phen steht die Notwen­dig­keit, daß eine Masse Menschen ohne verbre­che­ri­sche Gesin­nung von dem grünen Baum der Sitt­lich­keit abge­hauen und als Raff­holz der Hölle des Verbre­chens, der Infamie und des Elends zuge­schleu­dert werden. Auf der andern Seite nach Verwer­fung des Para­gra­phen steht die Möglich­keit der Mißhand­lung einiger junger Bäume, und es bedarf kaum der Anfüh­rung! Die hölzernen Götzen siegen, und die Menschen­opfer fallen.

Im Hinter­grund dieser Geset­zes­um­wand­lung, die Holz­sammler zu Dieben dekla­rierte, steht der Prozess, der die Wälder aus einem feudalen Besitz in privates Eigentum verwan­delte. Wo es der Land­be­völ­ke­rung vorher erlaubt war, ihr Brenn­holz in den Wäldern zu sammeln, wurde nun eine inten­si­vere Nutzung und eine reni­ten­tere Eigen­tums­ord­nung über die Wälder gelegt, die ihnen dieses Holz­sam­meln verbot. Wie gravie­rend diese Verwand­lung war, wird in Honoré de Balzacs Roman Die Bauern (1855) deut­lich, in dem sich zwei Frauen darüber unter­halten, was geschieht, wenn der wich­tigste Rohstoff entzogen wird:

„Schließ­lich haben wir doch ein Recht darauf, uns Holz zu nehmen. Die selige Frau von Aigues hat es uns erlaubt. Das ist dreißig Jahre her, also muß es so bleiben.“ – „Wir werden ja sehen, wie die Sache nächsten Winter gehen wird“, begann die zweite wieder, „mein Mann hat Stein und Bein geschworen, daß die ganze Gendar­merie der Erde ihn nicht abhalten würde, in den Wald zu gehen, und wenn er erst selber gehen würde, dann umso schlimmer! Wir können doch wahr­haftig nicht vor Kälte sterben und müssen doch unser Brot backen“, sagte die erste wieder.

Auch hier zeigt sich, wie der staat­liche Arm der Gendar­merie die verän­derte Eigen­tums­logik unter­stützte. Aus dieser grund­le­genden Beob­ach­tung einer unge­rechten Verwand­lung der Eigen­tums­form entwi­ckelten sich im Verlauf des neun­zehnten Jahr­hun­derts mehrere Stra­te­gien, die gegen diese Unge­rech­tig­keit anzu­kämpfen versuchten. Die eine bestand in der Orga­ni­sie­rung des arbei­tenden und ärmeren Teils der Bevöl­ke­rung mit dem Ziel, die Staats­macht zu über­nehmen und gerech­tere Gesetze einzu­führen. Neben dieser Stra­tegie der kommu­nis­ti­schen Massen­be­we­gungen gab es auch eine direk­tere Vorge­hens­weise, die eher aus einer anar­chis­ti­schen Rich­tung kam: Die ‚direkte Aktion‘ und die reprise indi­vi­du­elle, die beschloss, zurück­zu­holen, was den Armen wegge­nommen wurde. Diese Stra­tegie, die im ‚Ille­ga­lismus‘ auch nicht davor zurück­schreckte, Banken auszu­rauben und in die Häuser von Indus­tri­ellen einzu­bre­chen, wurde im Jahr 1879 in einem Artikel der Zeit­schrift Le Révolté zum ersten Mal theo­re­ti­siert, der wahr­schein­lich von dem anar­chis­ti­schen Geogra­phen Élisée Reclus geschrieben wurde und den entschie­denen Titel trägt: „Il faut se décider: il est temps“, „Man muss sich entscheiden: es ist Zeit.“

Über­fluss und Armut

Plakat von „Robin Food“ am Dumps­ter­tisch in Graz, in Öster­reich ist Contai­nern keine Straftat, Quelle: 1000things.at

Das Contai­nern ist ein später und sehr leise und harmlos gewor­dener Nach­hall dieser Akti­ons­form: Es werden keine Banken ausge­raubt, sondern nur Müll verwertet. Aber die Dring­lich­keit, mit der Probleme wie die vielen tausend Tonnen wegge­wor­fener Nahrungs­mittel ange­gangen werden sollen, hat in den letzten 150 Jahren in keiner Weise an Brisanz verloren, sondern hat durch die ökolo­gi­schen Verän­de­rungen sogar noch zuge­nommen. Dass das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt mit der Fest­stel­lung der juris­ti­schen Korrekt­heit der voran­ge­gan­genen Entschei­dungen nur erneut eine inzwi­schen den ganzen Planeten bedro­hende Eigen­tums­logik bestä­tigt, war so erwartbar wie es bedroh­lich ist. Mit diesem Entscheid wurde nun sogar noch der Müll als das wert­lo­seste und eigent­lich aus der Eigen­tums­logik ausge­nom­mene Mate­rial poli­ti­siert. Die Logik dahinter ist recht klar: Das Prinzip unan­tast­baren privaten Besit­zens wird konse­quent noch auf die Dinge verlän­gert, die aus dem Eigentum aussor­tiert werden. Doch führt dieses Beharren auf Prin­zi­pien einer­seits zu einem immensen Müll­berg und ande­rer­seits zu einer Verfes­ti­gung der Struk­turen ökono­mi­schen Unrechts in einem Land, in dem eine halbe Million Kinder regel­mäßig zu wenig zu essen hat.

Die Entwick­lung der west­li­chen Eigen­tums­idee ist verwi­ckelt und weniger eindeutig als dieser rasche Durch­gang durch ihre Geschichte viel­leicht andeutet: Aus blanker Not gesam­meltes Brenn­holz und mit poli­ti­scher Symbol­wir­kung ausge­räumte Müll­con­tainer sind nicht eins zu eins vergleichbar, doch das grund­le­gende Problem bleibt bestehen: Extremer Über­fluss und Armut exis­tieren unmit­telbar neben­ein­ander, und auch wenn die Armut in Mittel­eu­ropa im 21. Jahr­hun­dert durch einen hart erkämpften Sozi­al­staat nicht mehr so bitter ist wie im 19. Jahr­hun­dert, bleiben doch nach wie vor auch hier Kinder hungrig. Bereits Jean-Paul Marat, ein Vertreter des ‚linken Flügels‘ der fran­zö­si­schen Aufklä­rung und Revo­lu­tion formu­lierte eine Prämisse, anhand derer eine andere und viel­leicht weniger Leid verur­sa­chende Konzep­tion von Eigentum entwi­ckelt werden könnte und die nach wie vor Gültig­keit hat:

Das Recht zu besitzen entstammt dem Recht zu leben. Daher gehört uns das, was für unsere Exis­tenz unab­dingbar ist, und nichts Über­flüs­siges kann unseres sein, solange es anderen am Nötigsten fehlt. Das ist das legi­time Funda­ment allen Eigen­tums, sowohl im Zustand der Gesell­schaft als auch im Naturzustand.

Mit diesem aufklä­re­ri­schen Diktum Marats wird deut­lich, wie auf Über­fluss als solchem kein legi­times Eigen­tums­an­recht zu erheben sein kann. Das paral­lele Exis­tieren von Über­pro­duk­tion und Armut, auf das die Aktivist*innen des Contai­nerns hinwiesen, ist heute ethisch ebenso verwerf­lich wie zur Zeit der Fran­zö­si­schen Revo­lu­tion oder im 19. Jahrhundert.

Seit 2015 dürfen Super­märkte in Frank­reich, die mehr als 400 Quadrat­meter Verkaufs­fläche haben, ihre Nahrungs­mit­tel­reste nicht mehr in Contai­nern entsorgen. Sie müssen sie spenden, als Tier­futter verkaufen oder zur Ener­gie­ge­win­nung zur Verfü­gung stellen. Quelle: figaro.fr

Will man in dieser Argu­men­ta­tion der Legi­ti­mität oder Ille­gi­ti­mität von Eigentum den Bereich einer rein ethi­schen Argu­men­ta­tion verlassen, könnte man ökono­misch argu­men­tie­rend auf die marxis­ti­sche Unter­schei­dung von Privat­ei­gentum und „perso­nalem Eigentum“ hinweisen, wobei das perso­nale Eigentum auf die Person, ihre Indi­vi­dua­lität und Körper­lich­keit bezogen ist und das Privat­ei­gentum aus auf dem Markt einsetz­barem, freiem Kapital besteht. Ethno­lo­gisch, bzw. sozio­lo­gisch ist eine Beschrei­bung inter­es­sant, die Thor­stein Veblen von ‚vorzi­vi­li­sierten‘ Kulturen und ihrem Eigen­tums­kon­zept gibt. Demzu­folge liegen „The Origins of Owner­ship“ in einer gradu­ellen Bezo­gen­heit der Dinge auf den Menschen: Manche Dinge wie der Körper selbst, sein Schatten und seine Tattoos gehören dem „Primi­tiven“, wie Veblen ihn noch nennt, auf die stärkste Weise, doch auch seine Klei­dung, sein Schmuck, seine Werk­zeuge und Waffen sind unmit­telbar als ein beson­ders inten­sives Eigentum zu sehen; jedes dieser seinem Körper sehr nahen und gewis­ser­maßen ‚intimen‘ Dinge ist eher eine Art externes Organ als nur Eigentum. Hans Blumen­berg spricht in einem ähnli­chen Gedan­ken­gang von einer „kultu­rellen Zone um den eigenen nackten Leib herum […], ange­füllt mit Werk­zeugen und allen Arten von Lebens­si­che­rungen insti­tu­tio­neller und ding­li­cher Art“. Jenseits dieser Körper­nähe beginnt in Veblens Verständnis des „Wilden“ eine graduell abneh­mende Zuge­hö­rig­keit der Dinge zum Menschen, die von seinem „personal property“ aus langsam in die Natur über­geht, auf die keinerlei Anspruch erhoben werden kann. ‚Eigentum‘ ist hier grund­sätz­lich um den Menschen herum ange­ordnet und jede räum­liche und zeit­liche Entfer­nung der Dinge vom Körper macht den Eigen­tums­an­spruch an ihnen schwä­cher und hinterfragbarer.

Es gibt eine unter­grün­dige und wenig rezi­pierte Denk­ge­schichte des Eigen­tums, die sich dem euro­päi­schen Privat­ei­gen­tums­kon­zept zu entziehen versucht und die die Möglich­keit des Eigen­tums auf den Menschen selbst und die ihn umge­benden Dinge redu­ziert. Bei Veblen, Marat, Marx, Reclus, Rous­seau und noch bei den Kläger*innen vor dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt sind Spuren dieser anderen Eigen­tums­kon­zep­tion zu finden. Die Frage bleibt jedoch dieselbe: Wer kann was mit welchem Recht als Eigentum bean­spru­chen oder seine Nutzung einfor­dern? Mit der nun gefal­lenen letzt­gül­tigen Beur­tei­lung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts wird in Deutsch­land eine bereits seit hunderten von Jahren geführte Debatte auf einen neuen Höhe­punkt getrieben. Es ist nicht davon auszu­gehen, dass sie beendet ist.