Mit einem Beschluss vom 05. August 2020 wehrte das deutsche Bundesverfassungsgericht zwei Beschwerden ab, in denen es um Müll ging. Damit wurde ein Prozess abgeschlossen, der sich über Jahre hingezogen hatte. Die Beschwerden richteten sich „gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Diebstahls von Lebensmitteln aus einem verschlossenen Abfallcontainer eines Supermarktes“, so die Formulierung der Pressemitteilung des Karlsruher Gerichts. Die Praxis des ‚Containerns‘ von Lebensmitteln beläuft sich darauf, Lebensmittel aus Abfallbehältern zu entnehmen, die von Supermärkten aufgrund des überschrittenen Haltbarkeitsdatums entsorgt wurden, die aber oftmals noch problemlos genießbar sind. Diese Lebensmittel werden dann meist entweder über Netzwerke an Bedürftige verteilt oder sie werden in Gemeinschaftsküchen verbraucht. Die reine Überschreitung des Haltbarkeitsdatums bedeutet nicht, dass das Lebensmittel ungenießbar ist, was sich diejenigen Menschen zu Nutzen machen, die sich nicht mit der Verschwendung abgeben wollen, durch die allein in Deutschland pro Jahr mehr als zehn Millionen Tonnen Lebensmittel in den Müll wandern.

Protestkundgebung beim Bundesverfassungsgericht, Quelle: spiegel.de
Juristisch betrachtet ist der Müll in den Containern hinter den Supermärkten nach wie vor das Eigentum der Supermarktketten. Darauf stützt sich das hauptsächliche Argument des Verfassungsgerichts: „Der Gesetzgeber darf das zivilrechtliche Eigentum grundsätzlich auch an wirtschaftlich wertlosen Sachen strafrechtlich schützen.“ Auch wenn etwas weggeworfen wird, bleibt es Eigentum der Person oder Institution, die sich doch eigentlich davon trennt. Die dagegen gerichtete ethische Argumentation der Containerer stützt sich einerseits darauf, dass es verwerflich und ein Zeichen zynischer Verschwendungssucht ist, Lebensmittel wegzuwerfen, weil ein auf ihrer Verpackung aufgedrucktes Datum erreicht ist. Andererseits argumentieren diese, dass das Wegwerfen einer Sache als „Eigentumsaufgabe“ zu verstehen ist. Wer etwas in den Mülleimer wirft, führt damit eine Handlung aus, die anzeigt, dass sie oder er diese Sache nicht mehr weiter besitzen will und sie nicht mehr benötigt. Beiden Punkten wurde nun durch das höchste deutsche Gericht widersprochen.
Bleichmittel und geknackte Schlösser
Im Verlauf der Auseinandersetzung, die ähnlich auch in anderen europäischen Ländern geführt wird, wurde ein beachtliches juristisches Arsenal aufgebracht, das auch Vorwürfe von Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung aufgriff. Aber es wurde nicht nur juristisch vorgegangen, sondern mit ausgesprochen handfesten Mitteln: An den Müllcontainern wurden Schlösser angebracht, die wiederum geknackt wurden, oder es wurden Käfige um die Container gebaut und in einigen Fällen wurden die Lebensmittel sogar vergiftet. In Stockholm übergossen Supermarktmitarbeiter*innen den Inhalt des Müllcontainers einer deutschen Supermarktkette mit Bleichmittel, um die Armen und Obdachlosen der Stadt davon abzuhalten, ihren Hunger an den dem Müll übereigneten Lebensmitteln zu stillen. Ein Teilerfolg der Kampagne für das ‚Containern‘ bestand darin, dass immer mehr Supermärkte begannen, abgelaufene Lebensmittel nicht pauschal zu entsorgen, sondern sie wenigstens teilweise an die Tafeln zu spenden. Dies sendet jedoch eine bittere Botschaft an diejenigen, die von den Tafeln abhängig sind: „Ihr seid ebenso gut wie unser Mülleimer. Uns ist egal, wer unser ‚Müllschlucker‘ ist, ihr oder die städtische Müllkippe.“

Dumbster Diving, in Montreal legal. Quelle: theage.com.au
Was die ethisch-moralischen, die ökologischen und sogar die ökonomischen Argumente angeht, sind die Befürworter*innen des Containers in einer deutlich besseren Position als die, die ihre Mülleimer unter staatlichen Schutz stellen wollen: Dass organisierte Verschwendung in so großem Stil falsch ist, der Umwelt schadet und dass eine bessere Verteilung überschüssiger Nahrungsmittel sinnvoll und sozial wäre, dem wird von niemandem ernsthaft widersprochen. Die Debatte wurde deswegen schnell auf einer anderen, prinzipiellen Ebene geführt, auf der sie nun auch höchstrichterlich entschieden wurde: der des Eigentums. Hinter der Auseinandersetzung um das weggeworfene Essen steht eine tieferliegende Problematik, die mit dem Eigentumskonzept zu tun hat, das sich in der westlichen Kultur in den letzten Jahrhunderten durchgesetzt hat. Diese Idee des privaten und dadurch unantastbar gemachten Eigentums entwickelte sich im Lauf der Aufklärungszeit und hat sich mit der kolonialen Weltpolitik der westlichen Kultur über den ganzen Planeten ausgebreitet.
Anfänge des modernen Eigentumsdenkens
Bereits im Jahr 1755 diagnostizierte Jean-Jacques Rousseau in seiner Überlegung über den Ursprung der Ungleichheit unter den Menschen, dass privates Eigentum letztlich dadurch bestimmt ist, dass es allen anderen gewaltsam der Nutzung entzogen wird. In der berühmtesten Stelle des Diskurses über die Ungleichheit unter den Menschen schreibt Rousseau:
Der erste, der ein Stück Land eingezäunt hatte und dreist sagte: „Das ist mein“ und so einfältige Leute fand, die das glaubten, wurde zum wahren Gründer der bürgerlichen Gesellschaft. Wieviel Verbrechen, Kriege, Morde, Leiden und Schrecken würde einer dem Menschengeschlecht erspart haben, hätte er die Pfähle herausgerissen und seinesgleichen zugerufen: „Hört ja nicht auf diesen Betrüger. Ihr seid verloren, wenn ihr vergeßt, dass die Früchte allen gehören und die Erde keinem!“
Diese Szene wird mit der Entscheidung des Verfassungsgerichts gewissermaßen auf ihre Spitze getrieben: Dort steht nun nicht mehr ein fruchtbares Stück Land zwischen den Zäunen, sondern ein Mülleimer. Seit Rousseau gab es eine andauernde Debatte darüber, was legitim als Eigentum zu betrachten sein kann und was nur eine illegitime und verwerfliche Einzäunung von Dingen ist, die keinen echten Eigentumsanspruch stellt, sondern nur eine willkürliche Ausschließung aller anderen, vielleicht sogar bedürftigeren Menschen ist. Diese Debatte erstreckte sich weit ins 19. Jahrhundert, wobei erstaunlich viel über wertlose Dinge gesprochen wurde: Nur an ihnen zeigt sich, wie harsch und konsequent das westliche Eigentumskonzept ist, und welche radikalen staatlichen Mittel es braucht, damit es gegen die relativen, geteilten oder offen gelassenen Formen der Nutzung und des Eigentums durchgesetzt werden kann, die in Europa und anderen Teilen der Welt davor bestanden.
Im Jahr 1842 wurde der junge Karl Marx als Journalist in den rheinischen Landtag geschickt, um von dort über die Debatte zu einer Gesetzesnovelle zu berichten, die sich mit Ästen und Zweigen beschäftigte. Marx’ Überlegungen finden sich in seiner Artikelreihe zu den Debatten über das Holzdiebstahlsgesetz, die er für die Rheinische Zeitung schrieb und die nur wenige Monate nach Erscheinen der Artikelreihe verboten wurde. Die Beobachtung dieser Landtagsdebatte bedeutete für Marx, wie er später erklärte, die erste Begegnung mit Fragen der Ökonomie. Damit sind diese Artikel ebenso als eine Geschichte der Politisierung zu verstehen, die den jungen Marx zu seinem Lebensthema hinleitete: Der Beschäftigung mit Fragen der politischen Ökonomie und der Kritik des Kapitalismus. Wichtig ist, dass er dabei nicht nur ökonomische Willkür beobachtete, sondern auch deren staatliche Unterstützung und Sanktionierung.
An einer Stelle beschreibt Marx, wie darüber debattiert wurde, ob es den Bauern nicht nur erlaubt sein soll, totes Holz zu sammeln, sondern auch, frische Äste von den Bäumen zu schlagen:
Auf der einen Seite nach Annahme des Paragraphen steht die Notwendigkeit, daß eine Masse Menschen ohne verbrecherische Gesinnung von dem grünen Baum der Sittlichkeit abgehauen und als Raffholz der Hölle des Verbrechens, der Infamie und des Elends zugeschleudert werden. Auf der andern Seite nach Verwerfung des Paragraphen steht die Möglichkeit der Mißhandlung einiger junger Bäume, und es bedarf kaum der Anführung! Die hölzernen Götzen siegen, und die Menschenopfer fallen.
Im Hintergrund dieser Gesetzesumwandlung, die Holzsammler zu Dieben deklarierte, steht der Prozess, der die Wälder aus einem feudalen Besitz in privates Eigentum verwandelte. Wo es der Landbevölkerung vorher erlaubt war, ihr Brennholz in den Wäldern zu sammeln, wurde nun eine intensivere Nutzung und eine renitentere Eigentumsordnung über die Wälder gelegt, die ihnen dieses Holzsammeln verbot. Wie gravierend diese Verwandlung war, wird in Honoré de Balzacs Roman Die Bauern (1855) deutlich, in dem sich zwei Frauen darüber unterhalten, was geschieht, wenn der wichtigste Rohstoff entzogen wird:
„Schließlich haben wir doch ein Recht darauf, uns Holz zu nehmen. Die selige Frau von Aigues hat es uns erlaubt. Das ist dreißig Jahre her, also muß es so bleiben.“ – „Wir werden ja sehen, wie die Sache nächsten Winter gehen wird“, begann die zweite wieder, „mein Mann hat Stein und Bein geschworen, daß die ganze Gendarmerie der Erde ihn nicht abhalten würde, in den Wald zu gehen, und wenn er erst selber gehen würde, dann umso schlimmer! Wir können doch wahrhaftig nicht vor Kälte sterben und müssen doch unser Brot backen“, sagte die erste wieder.
Auch hier zeigt sich, wie der staatliche Arm der Gendarmerie die veränderte Eigentumslogik unterstützte. Aus dieser grundlegenden Beobachtung einer ungerechten Verwandlung der Eigentumsform entwickelten sich im Verlauf des neunzehnten Jahrhunderts mehrere Strategien, die gegen diese Ungerechtigkeit anzukämpfen versuchten. Die eine bestand in der Organisierung des arbeitenden und ärmeren Teils der Bevölkerung mit dem Ziel, die Staatsmacht zu übernehmen und gerechtere Gesetze einzuführen. Neben dieser Strategie der kommunistischen Massenbewegungen gab es auch eine direktere Vorgehensweise, die eher aus einer anarchistischen Richtung kam: Die ‚direkte Aktion‘ und die reprise individuelle, die beschloss, zurückzuholen, was den Armen weggenommen wurde. Diese Strategie, die im ‚Illegalismus‘ auch nicht davor zurückschreckte, Banken auszurauben und in die Häuser von Industriellen einzubrechen, wurde im Jahr 1879 in einem Artikel der Zeitschrift Le Révolté zum ersten Mal theoretisiert, der wahrscheinlich von dem anarchistischen Geographen Élisée Reclus geschrieben wurde und den entschiedenen Titel trägt: „Il faut se décider: il est temps“, „Man muss sich entscheiden: es ist Zeit.“
Überfluss und Armut

Plakat von „Robin Food“ am Dumpstertisch in Graz, in Österreich ist Containern keine Straftat, Quelle: 1000things.at
Das Containern ist ein später und sehr leise und harmlos gewordener Nachhall dieser Aktionsform: Es werden keine Banken ausgeraubt, sondern nur Müll verwertet. Aber die Dringlichkeit, mit der Probleme wie die vielen tausend Tonnen weggeworfener Nahrungsmittel angegangen werden sollen, hat in den letzten 150 Jahren in keiner Weise an Brisanz verloren, sondern hat durch die ökologischen Veränderungen sogar noch zugenommen. Dass das Bundesverfassungsgericht mit der Feststellung der juristischen Korrektheit der vorangegangenen Entscheidungen nur erneut eine inzwischen den ganzen Planeten bedrohende Eigentumslogik bestätigt, war so erwartbar wie es bedrohlich ist. Mit diesem Entscheid wurde nun sogar noch der Müll als das wertloseste und eigentlich aus der Eigentumslogik ausgenommene Material politisiert. Die Logik dahinter ist recht klar: Das Prinzip unantastbaren privaten Besitzens wird konsequent noch auf die Dinge verlängert, die aus dem Eigentum aussortiert werden. Doch führt dieses Beharren auf Prinzipien einerseits zu einem immensen Müllberg und andererseits zu einer Verfestigung der Strukturen ökonomischen Unrechts in einem Land, in dem eine halbe Million Kinder regelmäßig zu wenig zu essen hat.
Die Entwicklung der westlichen Eigentumsidee ist verwickelt und weniger eindeutig als dieser rasche Durchgang durch ihre Geschichte vielleicht andeutet: Aus blanker Not gesammeltes Brennholz und mit politischer Symbolwirkung ausgeräumte Müllcontainer sind nicht eins zu eins vergleichbar, doch das grundlegende Problem bleibt bestehen: Extremer Überfluss und Armut existieren unmittelbar nebeneinander, und auch wenn die Armut in Mitteleuropa im 21. Jahrhundert durch einen hart erkämpften Sozialstaat nicht mehr so bitter ist wie im 19. Jahrhundert, bleiben doch nach wie vor auch hier Kinder hungrig. Bereits Jean-Paul Marat, ein Vertreter des ‚linken Flügels‘ der französischen Aufklärung und Revolution formulierte eine Prämisse, anhand derer eine andere und vielleicht weniger Leid verursachende Konzeption von Eigentum entwickelt werden könnte und die nach wie vor Gültigkeit hat:
Das Recht zu besitzen entstammt dem Recht zu leben. Daher gehört uns das, was für unsere Existenz unabdingbar ist, und nichts Überflüssiges kann unseres sein, solange es anderen am Nötigsten fehlt. Das ist das legitime Fundament allen Eigentums, sowohl im Zustand der Gesellschaft als auch im Naturzustand.
Mit diesem aufklärerischen Diktum Marats wird deutlich, wie auf Überfluss als solchem kein legitimes Eigentumsanrecht zu erheben sein kann. Das parallele Existieren von Überproduktion und Armut, auf das die Aktivist*innen des Containerns hinwiesen, ist heute ethisch ebenso verwerflich wie zur Zeit der Französischen Revolution oder im 19. Jahrhundert.

Seit 2015 dürfen Supermärkte in Frankreich, die mehr als 400 Quadratmeter Verkaufsfläche haben, ihre Nahrungsmittelreste nicht mehr in Containern entsorgen. Sie müssen sie spenden, als Tierfutter verkaufen oder zur Energiegewinnung zur Verfügung stellen. Quelle: figaro.fr
Will man in dieser Argumentation der Legitimität oder Illegitimität von Eigentum den Bereich einer rein ethischen Argumentation verlassen, könnte man ökonomisch argumentierend auf die marxistische Unterscheidung von Privateigentum und „personalem Eigentum“ hinweisen, wobei das personale Eigentum auf die Person, ihre Individualität und Körperlichkeit bezogen ist und das Privateigentum aus auf dem Markt einsetzbarem, freiem Kapital besteht. Ethnologisch, bzw. soziologisch ist eine Beschreibung interessant, die Thorstein Veblen von ‚vorzivilisierten‘ Kulturen und ihrem Eigentumskonzept gibt. Demzufolge liegen „The Origins of Ownership“ in einer graduellen Bezogenheit der Dinge auf den Menschen: Manche Dinge wie der Körper selbst, sein Schatten und seine Tattoos gehören dem „Primitiven“, wie Veblen ihn noch nennt, auf die stärkste Weise, doch auch seine Kleidung, sein Schmuck, seine Werkzeuge und Waffen sind unmittelbar als ein besonders intensives Eigentum zu sehen; jedes dieser seinem Körper sehr nahen und gewissermaßen ‚intimen‘ Dinge ist eher eine Art externes Organ als nur Eigentum. Hans Blumenberg spricht in einem ähnlichen Gedankengang von einer „kulturellen Zone um den eigenen nackten Leib herum […], angefüllt mit Werkzeugen und allen Arten von Lebenssicherungen institutioneller und dinglicher Art“. Jenseits dieser Körpernähe beginnt in Veblens Verständnis des „Wilden“ eine graduell abnehmende Zugehörigkeit der Dinge zum Menschen, die von seinem „personal property“ aus langsam in die Natur übergeht, auf die keinerlei Anspruch erhoben werden kann. ‚Eigentum‘ ist hier grundsätzlich um den Menschen herum angeordnet und jede räumliche und zeitliche Entfernung der Dinge vom Körper macht den Eigentumsanspruch an ihnen schwächer und hinterfragbarer.
Es gibt eine untergründige und wenig rezipierte Denkgeschichte des Eigentums, die sich dem europäischen Privateigentumskonzept zu entziehen versucht und die die Möglichkeit des Eigentums auf den Menschen selbst und die ihn umgebenden Dinge reduziert. Bei Veblen, Marat, Marx, Reclus, Rousseau und noch bei den Kläger*innen vor dem Bundesverfassungsgericht sind Spuren dieser anderen Eigentumskonzeption zu finden. Die Frage bleibt jedoch dieselbe: Wer kann was mit welchem Recht als Eigentum beanspruchen oder seine Nutzung einfordern? Mit der nun gefallenen letztgültigen Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts wird in Deutschland eine bereits seit hunderten von Jahren geführte Debatte auf einen neuen Höhepunkt getrieben. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie beendet ist.