Alle Gewalt geht vom Volk aus – so lautet der Grundsatz in den demokratischen Verfassungen. Demokratie heißt Herrschaft des Volkes. Aber wer ist das Volk? Der Begriff ,Volk‘ führt stets die blutigen Kämpfe mit sich, die in seinem Namen geführt werden: die Abgrenzungen nach oben und unten, nach innen und außen. Staatsvolk will nichts gemein haben mit dem Pöbel, der Menge, den Massen; allein das Wort Volksherrschaft, gar in der Doppelung Volksdemokratie, ruft die Assoziationen Terror, Anarchie und Willkür hervor. Das auserwählte Volk Gottes glaubt sich gegenüber den ungläubigen Völkern in einer unzweifelhaften Position der Überlegenheit; das Volk zur Nation gekürt verwandelt die Bevölkerung eines Territoriums in eine Abstammungsgemeinschaft oder in Staatsbürger, die sich ebenfalls mit der ganzen Kraft des naturrechtlichen Vernunftanspruchs zur modernisierenden Herrschaft über andere Völker und Nationen berufen sehen können.
Das Volk als revolutionäre Kraft
Wir waren nach 1989/90 gewohnt, im Volk eine demokratische Kraft zu erkennen. Die orangefarbenen Massen, die in Kiew 2004 erfolgreich für die Neuwahl des Präsidenten demonstriert haben, nahmen für sich wie selbstverständlich in Anspruch, für das ukrainische Volk zu sprechen. Die Demonstranten in Leipzig, Berlin und anderswo in der damaligen DDR skandierten 1989 „Wir sind das Volk“ und brachten das SED-Regime zum Einsturz. Judith Butler hat jüngst noch einmal diese revolutionäre Kraft unterstrichen: „Ein gewähltes Regime kann von einer öffentlichen Versammlung zum Stillstand gebracht oder bezwungen werden, die ‚im Namen des Volkes‘ spricht und damit jenes ‚Wir‘ inszeniert, das unter demokratischen Herrschaftsbedingungen die entscheidende Legitimationsinstanz ist.“ Eben diese politische Macht, die im Anspruch steckt, das Volk zu sein, versuchen heute populistische Bewegungen für sich zu gewinnen, die von sich behaupten, das „wahre“ Volk zu repräsentieren.

Happening Berlin 2002, Quelle: sonicedevelopment.com
Doch würde es sich die Kritik am Populismus zu leicht machen, wenn sie dem „wahren“ Volk der Populisten das „wahre“ Volk der liberalen Demokratie entgegensetzen, also dem partikularen Anspruch einer politischen Gruppe, das Volk zu repräsentieren, ein Volk gegenüberstellen würde, das aus allen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern besteht. Denn so universal, ursprünglich, unveränderlich wie die anti-populistische Rhetorik in der Gegenwart klingt, sind Definitionen dessen, was denn das Volk sei, keineswegs. Auch der demos kennt Exklusion und Inklusion, vor allem, wenn man den Begriff Volk historisiert und einen Blick in die Geschichte des Volkes wirft. Wer zum Volk gehören darf und wer nicht, wurde stets ausgehandelt.
Aushandlungen
Zur polis im antiken Athen gehörten die besitzenden, freien Männer, ausgeschlossen waren Ausländer, Sklaven und Frauen. Das Volk, das in der nordamerikanischen Verfassung 1787 mit „We, the people of the United States“ emphatisch beschworen wird, umfasste freie, weiße Männer, keine Frauen, keine Indigenen und erst recht keine Sklaven. Und wenn in der Erklärung der Menschen- und Bürgerrechte, die die französische Nationalversammlung am 26. August 1789 feierlich verabschiedete, festgehalten wurde, dass alle Menschen frei und gleich an Rechten geboren würden und die Souveränität im Staat nur beim Volk liegen könne, so waren Frauen weniger gleich, denn sie gehörten nicht zu diesem Volk. Und auch die Sklaven der französischen Kolonie Saint-Domingue, die nun auch für sich das Recht in Anspruch nahmen, freie Menschen zu sein, stießen auf Widerspruch im revolutionären Paris und mussten ihre Anerkennung mit einem gewaltsamen Aufstand erzwingen.

Quelle: locopengu.com
Das Wahlrecht für Frauen wurde übrigens in den meisten europäischen Ländern erst nach dem Ersten Weltkrieg eingeführt, in der Schweiz bekanntermaßen erst 1971, im Kanton Appenzell Innerrhoden sogar erst 1990, nachdem das Schweizer Bundesgericht der Klage etlicher Frauen stattgab und die Verfassungswidrigkeit der Kantonsverfassung bestätigte – gegen die Mehrheitsentscheidung der männlichen Wähler im Kanton, die an der bisherigen, Frauen ausschließenden Verfassung festhalten wollten.
Die enge Verbindung, die Volk und Nation in Europa im 19. Jahrhundert eingingen, verstärkte kulturelle Differenzkriterien. Die von Gelehrten sorgsam ausgearbeiteten nationalen Sprachen sowie die von Historikern entworfenen Nationalgeschichten setzten das eine Volk von dem anderem ab und sorgten nicht nur für horizontale, sondern auch für vertikale Unterschiede. Manche Völker konnten sich nun historisch höherentwickelt, „zivilisierter“ dünken und aus ihrem „Volkscharakter“ heraus Herrschaft über die übrigen Völker beanspruchen.
Ethnisierung des Volksbegriffs
Verwandelte man Geschichte in Abstammung, entschied über die Zugehörigkeit zum Volk nicht mehr Sprache oder Kultur, das „Blut“ bestimmte über Inklusion und Exklusion – und damit über ein Merkmal, das nicht mehr der freien Entscheidung einzelner Menschen unterlag. Wer Deutscher, Franzose, Pole oder Jude sei, bildete eine im Kern rassistische Definition im Sinne eines Ausschlusses des „Anderen“ und der „Reinhaltung“ der eigenen Gemeinschaft.

Foto: Joachim E. Röttgers, Quelle: kontextwochenzeitung.de
Die Ethnisierung des Volkes hat im 20. Jahrhundert rasant an Verbreitung und Legitimität gewonnen und in der nationalsozialistischen Volksgemeinschaft als Gestalt des rassistischen, antisemitischen und gewalttätigen Volkes ihren mörderischen Höhepunkt erreicht. Diese Definition des Volkes sprengte nationalstaatliche Grenzen und völkerrechtliche Vereinbarungen. Mit dem Satz „Recht ist, was dem Volke nutzt“ ließ sich jede Verfolgungs- und Vernichtungspolitik gegen Juden, „Fremdvölkische“ und „Gemeinschaftsfremde“ in Deutschland ebenso wie der genozidale „Lebensraum“-Krieg gegen die übrigen europäischen Völker rechtfertigen. Die nationalsozialistische Volksgemeinschaft setzte das politische und soziale Volk als rassistisch definierte, homogenisierte, „gesäuberte“ und zu „säubernde“ Gemeinschaft in eins, eliminierte individuelle wie kollektive Rechte zugunsten eines Verständnisses von sozialer und politischer Partizipation als „Dienst am Volk“. So sicher wir uns wären, das NS-Regime als undemokratisch zu kennzeichnen, weil es Freiheits-, ja Existenzrechte seiner Bürgerinnen und Bürger negierte, so konnte es sich doch bis weit in den Krieg hinein der Zustimmung der weitaus großen Mehrheit eines Volkes sicher sein, das den Ausschluss des „Heterogenen“ offenkundig billigte.
Bei aller sorgfältigen Einhegung der Volksgewalt durch die Verfassung, trotz aller Verfahrensregeln, mit denen das Volk in einer repräsentativen, rechtsstaatlichen Demokratie seine Gewalt ausübt, kann doch nichts darüber hinwegtäuschen, dass das Volk der Souverän der Demokratie ist und über die politische Ordnung entscheiden kann, auch gegen die Verfassung. Das liberale Argument verwischt, dass es keine „gute“ Tradition des Volkes gibt, die es gegen Populisten zu verteidigen gelte, sondern politische Exklusion auch in der Vergangenheit mit kulturellen Differenzen begründet wurde. Die mögliche rassistische Selbstdefinition als Volk weist auf die Macht wie auf die Gefahr von Volkssouveränität hin.
Politisches Volk und kulturelle Differenz
Kulturelle Differenzen sind nichts Ungewöhnliches. Es hat stets verschiedene Auffassungen in Gesellschaften gegeben, wer zu einer jeweiligen Gruppe dazu gehören darf oder nicht, begleitet von Aushandlungsprozesse, denn solche kulturellen Grenzen verändern sich im Laufe der Zeit aufgrund wechselnder Kontexte. Folglich waren und sind auch soziale wie kulturelle Zugehörigkeiten fluid. Die gegenwärtige Rede vom „christlich-jüdischen Abendland“ ist dafür ein beredtes Beispiel, hat doch das „christliche Abendland“ in den vergangenen Jahrhunderten immer wieder deutlich gemacht, dass die jüdische Minderheit nicht zugehörig sei.

Quelle: wikipedia
Problematisch wird es, wenn kulturelle Grenzziehungen mit rechtlichen und politischen Sanktionen verbunden werden, also zum Beispiel die Frage des religiösen Bekenntnisses mit der Staatsbürgerschaft, der „Volkszugehörigkeit“ verknüpft wird. Der Satz, dass der Islam nicht zu Deutschland, zu Frankreich, zur Schweiz etc. gehöre, will weniger eine religiöse oder kulturelle als eine politische Grenze bestimmen, mit der jene, die nicht zu „uns“ gehören, benannt werden. Damit wird, was „deutsch“, „französisch“, „schweizerisch“ ist, durch Ausgrenzung definiert – eine Grenzziehung, die sich gegen die geltenden Verfassungen richtet, die sämtlich die Religionsfreiheit ausdrücklich gewährleisten.
Vielen, die sich jetzt zur Verteidigung eines „jüdisch-christlichen Abendlandes“ aufschwingen – als hätte es den Holocaust nicht gegeben –, ist Religion längst einerlei. Kirchen werden kaum noch besucht, christliche Feiertage als Urlaubstage gern genutzt, ohne noch zu verstehen, welche religiöse Bedeutung diese Feiertage besitzen. Ähnlich wie gegenüber den Juden, deren religiöse Praxis zur nicht-integrierbaren kulturellen Differenz erklärt wurde, wird der Islam als „Fremdes“ begriffen. Bei aller religiösen Rhetorik geht es in der Ablehnung des Islam offenkundig weniger um die Verteidigung christlicher Werte als vielmehr um „Othering“, um die politische Grenze von Zugehörigkeit und Nicht-Zugehörigkeit.
Von zentraler Bedeutung ist daher, kulturelle Differenzen nicht zu Kriterien von „Volkszugehörigkeit“ und Staatsbürgerschaft zu machen. Wenn es eine Einsicht aus der rassistischen, mörderischen Volksdefinition gibt, die im 20. Jahrhundert Wirklichkeit wurde, dann liegt sie in der Verteidigung der Verbindung von Staatsbürgerschaft und Menschenrechten, der Zugehörigkeit zum politischen Volk und dem Recht von Individuen auf Würde, Schutz und Selbstbestimmung. „Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.“ (Artikel 8, Absatz 2 der Bundesverfassung der Schweizer Eidgenossenschaft).