Im Jahre 2016 kritisierte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass in der Schweiz verdeckte Überwachungen von Bezügern von Sozialversicherungsleistungen ohne genügende gesetzliche Grundlage erfolgen. Das Parlament reagierte prompt und hat im Frühjahr 2018 die gesetzliche Regelung der Überwachung verabschiedet. Das wäre an sich nicht zu beanstanden. Es gibt im Bereich der Versicherungen, auch der Sozialversicherungen, wie überall Missbräuche, ja Betrugsfälle, die es zu verhindern gilt. Zu beanstanden ist, dass das Parlament überbordet und die Schleusen für unverhältnismässige Observationen geöffnet hat.
Überwachung als schwerer Grundrechtseingriff
Die verdeckte Überwachung von Personen stellt einen schweren Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar (Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung). Darum bedarf der Eingriff nicht nur einer gesetzlichen Grundlage – er muss auch verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV). Die vom Parlament beschlossenen Überwachungsmöglichkeiten betreffen die AHV (Hilflosenentschädigung), die IV, die Unfall- Arbeitslosen- und die Krankenversicherung. Damit dürften praktisch sämtliche Einwohner und Einwohnerinnen der Schweiz unter den Anwendungsbereich der Überwachungsregeln fallen. Das neue Gesetz ist, mit anderen Worten, von enormer Tragweite.
Als technische Überwachungsmittel erlaubt das Gesetz nicht nur Video- und Tonaufnahmen (ohne dabei Teleobjektive und Richtmikrophone auszuschliessen), sondern auch den „Einsatz von technischen Instrumenten zur Standortbestimmung.“ Bei Fahrzeugen sind das sogenannte GPS-Tracker, doch der vage Begriff „Geräte zur Standortbestimmung“ schliesst selbst den Einsatz von Drohnen nicht aus. Sogar den kantonalen Sozialdirektoren (SODK) gehen Tonaufnahmen und GPS-Tracker, wie das Gesetz sie zur Überwachung von Versicherten vorsieht, deutlich zu weit.
Das Gesetz erlaubt die Überwachung einer Person überdies nicht nur, wenn diese sich an einem allgemein zugänglichen Ort befindet, sondern auch, wenn sie sich an einem Ort befindet, „der von einem allgemein zugänglichen Ort aus frei einsehbar ist.“ Erlaubt ist damit die Überwachung privater Gärten, von Balkonen und Wohnungen, mithin auch von Wohn- und Schlafzimmern (mittels Teleobjektiven und Richtmikrophonen). Man denke dabei an neue Wohnbauten, wo oft ganze Fronten aus Fenstern bestehen… Demgegenüber dürfen Verdächtige im Rahmen einer polizeilichen Strafverfolgung nur „an allgemein zugänglichen Orten“ observiert werden, wie Art. 282 der Strafprozessordnung festhält. Private Räume, auch wenn diese von einem öffentlichen Ort aus einsehbar sind, bleiben für die Strafermittler tabu. Das heisst, dass die Organe der Sozialversicherungen – d.h. die auch von privaten Versicherungsunternehmen beauftragten Sozialdetektive – stärker in die Privatsphäre von Verdächtigen eingreifen dürfen als die Organe der Strafverfolgung, sprich die Polizei. Mit anderen Worten: Das Gesetz ermächtigt die Sozialversicherungen zu Grundrechtseingriffen, welche selbst bei der Verfolgung von Verbrechen in dieser Form nicht zulässig sind.
Ein Gummiparagraph
Angesichts der Schwere des Eingriffs in die Privatsphäre sollten Überwachungen auf schwerwiegende Fälle eingeschränkt werden; ferner müsste dafür ein klar begründeter Verdacht bestehen. Doch das neue Gesetz bestimmt als Voraussetzung der Überwachung in ausgesprochen vager Weise nur, dass aufgrund „konkreter Anhaltspunkte“ anzunehmen sei, dass „die versicherte Person unrechtmässig Leistungen bezieht oder zu erhalten versucht“. Allein, was heisst „konkrete Anhaltspunkte“, was heisst „Leistungen zu erhalten versucht“? Das Gesetz schweigt dazu, die Auslegung bleibt den Versicherungsgesellschaften überlassen. Dazu kommt, dass Anzeigen wohl in den meisten Fällen rachegesteuert sein dürften – es würde sehr leicht sein, private Konflikte auf diese Weise auszutragen.
Denn das Gesetz sieht nicht vor, dass ein Gericht bzw. ein Richter solche Anzeigen prüft, bevor eine Überwachung eingeleitet wird. Nur der Einsatz von GPS-Trackern bedarf einer richterlichen Genehmigung, wie das auch in der Strafprozessordnung und im Nachrichtendienstgesetz vorgesehen ist. Observationen durch Sozialdetektive hingegen – ausgerüstet, wie gesagt, mit Teleobjektiven und Richtmikrophonen – können von den Versicherungen selbst veranlasst werden, und zwar, wie es im Gesetz heisst, auf Anordnung durch eine „Person mit Direktionsfunktion“. Weil Observationen durch Versicherungsgesellschaften und damit von einer Verfahrenspartei, das heisst einer nicht unabhängigen Instanz, angeordnet werden, ist realistischerweise davon auszugehen, dass diese im Zweifel die Überwachung anordnet.
Schliesslich ist festzuhalten, dass die Überwachung laut Gesetz an 30 Tagen innerhalb von sechs Monaten stattfinden darf. Diese Frist kann um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn „hinreichende Gründe“ dafür bestehen. Die Überwachung kann demzufolge während des Zeitraumes eines ganzen Jahres stattfinden. Abgesehen davon, dass „hinreichende Gründe“ eine Leerformel ist, dürften solche immer gegeben sein, wenn erst einmal eine Überwachung angeordnet worden ist.
Grundsätzliche Probleme der rechtsstaatlichen Ordnung
Das Gesetz wirft weitere grundsätzliche Probleme der rechtsstaatlichen Ordnung auf. Zum einen: Dass das Gesetz den Einsatz von Privatdetektiven in einer so weitreichenden Weise erlaubt und praktisch ohne Einschränkung Überwachungen von Privatpersonen durchgeführt werden können, bedeutet nichts anderes als eine Aufweichung des staatlichen Gewaltmonopols. Daran ändert auch die Absicht des Bundesrates, Versicherungsdetektive einer Bewilligungspflicht zu unterstellen, nichts.
Zum andern: Das Gesetz regelt die Frage nicht, ob unrechtmässig erhobene Beweismittel verwertet werden dürfen. Nach der laschen Praxis des Bundesgerichtes hängt deren Verwertbarkeit von Fall zu Fall von einer Abwägung zwischen den involvierten privaten und öffentlichen Interessen ab. Das kommt einer Aufmunterung zu illegalen Beweiserhebungen gleich – nach dem Motto „nützt’s nichts, schadet’s nichts“ -, ziehen doch illegale Überwachungen weder Sanktionen noch ein Verwertungsverbot nach sich. Im Strafverfahren sind illegal erlangte Beweise nur ausnahmsweise verwertbar, wenn es „zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich“ ist (Art. 141 Abs. 2 Strafprozessordnung).
Die SVP-Polemik gegen „Sozialschmarotzer“ trägt ihre giftigen Früchte
Warum soll man Menschen, die des Missbrauchs von Sozialversicherungsleistungen verdächtigt werden, härter anfassen als Verdächtigte eines Vergehens oder Verbrechens, ganz zu schweigen von jenen, die der Steuerhinterziehung verdächtigt werden? Es ist unübersehbar, dass die jahrelange Verleumdung der Sozialleistungsbezüger als „Sozialschmarotzer“ und „Scheininvalide“ ihre giftigen Früchte trägt. Wie anders ist es zu erklären, dass nur Bezüger von Leistungen der Sozialversicherungen aufs Korn genommen werden, nicht aber Bezüger von Subventionen, geschweige denn hinterziehende Steuerschuldner? Ob jemand Steuern hinterzieht oder unrechtsmässig Sozialversicherungsleistungen bezieht, macht für das geschädigte Gemeinwesen keinen Unterschied. Bezüger von Sozialversicherungsleistungen werden einem Generalverdacht unterstellt. Anders ist diese unverhältnismässige Überwachungsgesetzgebung nicht zu erklären. Und aus den genannten Gründen ist sie auch in keiner Weise zu rechtfertigen.