Die Möglichkeit eines Parteiverbots soll die Demokratie schützen. Doch der verfassungsrechtliche Sinn eines Verbotsverfahrens bemisst sich nicht daran, ob ein Verfahren Aussicht auf Erfolg hat. Warum ein solches Verfahren unabhängig von seinem möglichem Ausgang einen Wert hat, erklärt der Schweizer Jurist und ehemalige Bundesrichter Niccolò Raselli.

  • Niccolò Raselli

    Niccolò Raselli war von 1995 bis 2012 Ordentlicher Richter am Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne – bis 2008 in der II. zivilrechtlichen Abteilung (wovon sechs Jahre als Präsident) und von 2009 in der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung.

Das deut­sche Grund­ge­setz sieht in Artikel 21 die Möglich­keit eines Partei­en­ver­bots vor: „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die frei­heit­liche demo­kra­ti­sche Grund­ord­nung zu beein­träch­tigen oder zu besei­tigen oder den Bestand der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land zu gefährden, sind verfas­sungs­widrig.“ Für Stephan Harbarth, den Präsi­denten des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts, stellt die Möglich­keit eines Partei­en­ver­botes „ein wich­tiges Element der wehr­haften Demo­kratie“ dar.

Die Hemmungen, gegen die AfD ein Verbots­ver­fahren einzu­leiten, scheinen nicht nur in der Politik, sondern gerade auch in der Wissen­schaft gross zu sein. Bemer­kens­wert sind in diesem Zusam­men­hang eine Reihe von Beiträgen im Online-Forum Verfas­sungs­blog, deren über­wie­gende Mehr­zahl nicht nur einem Verbot der AfD, sondern einem Partei­en­verbot gene­rell skep­tisch bis ableh­nend gegenübersteht.

Sollte eines Tages die Macht­über­nahme durch extre­mis­ti­sche Kräfte erfolgen und damit der ‚worst case‘ eintreten, würde man rück­bli­ckend wohl sagen: Wir hätten zwar einen Verbots-Paragrafen gehabt, aber die eine rechts­extre­mis­ti­sche Partei war das eine Mal zu klein, um sie zu verbieten (NPD), und das andere Mal bereits zu gross (AfD). Wir konnten doch die Wähle­rinnen und Wähler nicht düpieren, zumal das Fass noch knapp nicht über­lief. Als dies dann geschah, war es zu spät. Haben wir etwas verpasst? Wir hatten einfach Pech. Sind Demo­kraten Pechvögel?

Bishe­rige Verbotsverfahren

1951 bean­tragte die Bundes­re­gie­rung beim Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt, die Sozia­lis­ti­sche Reichs­partei zu verbieten. 1952 verbot das Gericht die sich selbst in der Tradi­tion der NSDAP sehende Partei.

1951 stellte die Bundes­re­gie­rung den Antrag auf Fest­stel­lung der Verfas­sungs­wid­rig­keit der KPD und deren Verbot durch das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt. 1956 verbot dieses die KPD in erster Linie, „weil die aus der Lehre des Marxismus-Leninismus zu erschlie­ßende gesell­schaft­liche Entwick­lung die Errich­tung einer sozialistisch-kommunistischen Gesell­schafts­ord­nung auf dem Wege über die prole­ta­ri­sche Revo­lu­tion und die Diktatur des Prole­ta­riats“ bedeu­tete. Für das Verbot der Partei war nicht etwa die konkrete Gefahr einer Macht­er­grei­fung erfor­der­lich, sondern in erster Linie das ange­strebte Ziel im Fall einer Machtergreifung.

Das aufgrund von Anträgen des Bundes­tags und Bundes­rats 2001 gegen die NPD einge­lei­tete Verbots­ver­fahren wurde vom Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt 2003 aus Verfah­rens­gründen einge­stellt, weil V-Leute des Verfas­sungs­schutzes auch in der Führungs­ebene der Partei tätig gewesen waren. Die Frage, ob es sich bei der NPD um eine verfas­sungs­wid­rige Partei handelte, wurde nicht geprüft.

Am 3. Dezember 2013 reichte der Bundesrat beim Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt erneut einen Antrag auf ein Verbot der NPD ein. Das Verfahren dauerte bis 2017. Das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt beur­teilte die NPD zwar inhalt­lich – haupt­säch­lich wegen eines rassisch defi­nierten Volks­be­griffs – als verfas­sungs­feind­lich, sah aber ange­sichts der Bedeu­tungs­lo­sig­keit der Partei im poli­ti­schen Geschehen von einem Verbot ab.

Berlin ist nicht Weimar

Es dürfte auf die spezi­fisch deut­schen Erfah­rungen am Ende der Weimarer Repu­blik zurück­zu­führen sein, dass das Grund­ge­setz die Möglich­keit eines Partei­en­ver­bots vorsieht. Die Weimarer Repu­blik wurde schon vor 1933 zwischen den Extremen zerrieben. Sie befand sich in einer Art Bürger­krieg mit Zehn­tau­senden bewaff­neter Milizen und Aber­hun­derten von poli­ti­schen Morden. Mit dem Zusam­men­bruch führender Banken und der um sich grei­fenden Arbeits­lo­sig­keit steu­erte die Wirt­schafts­krise Ende der 1920er-Jahre ihrem Höhe­punkt zu. Zuvor hatten die Natio­nal­so­zia­listen ihren ersten grossen Wahl­sieg davon­ge­tragen. Mit dem Sturz von Reichs­kanzler Hein­rich Brüning Ende Mai 1932 begann Deutsch­lands auto­ri­täre, offen anti­de­mo­kra­ti­sche Phase, in der das Land prak­tisch nur noch auf dem Notver­ord­nungsweg regiert wurde und die Hitler den Weg an die Macht ebnete. So beschreibt es Hein­rich August Winkler in seiner Geschichte des Westens.

Von Zuständen, wie sie gegen Ende der Weimarer Repu­blik herrschten, ist das Deutsch­land der aktu­ellen „Berliner Repu­blik“ weit entfernt. Im Vergleich dazu leben die Menschen unge­achtet der Krisen im In- und Ausland in einer völlig anderen Welt. Inso­weit sind Vergleiche mit der Situa­tion vor 1933 nicht zielführend.

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Extre­misten auf dem Vormarsch

Dass in einer funk­tio­nie­renden Demo­kratie wie Deutsch­land Extre­misten an die Macht gelangen könnten, war bis vor kurzem unvor­stellbar. Und doch stellt sich heute – nicht nur in Deutsch­land – die Frage, wie stärker gewor­dene rechts­extreme Bewe­gungen daran gehin­dert werden können, an die Macht zu gelangen. Sie akzep­tieren zwar das demo­kra­ti­sche System inso­weit, als sie sich davon erhoffen, mittels Wahlen die Macht zu ergreifen, doch handelt es sich um Bewe­gungen, die gleich­zeitig grund­le­gende Werte (Menschen­würde, Gewal­ten­tei­lung bzw. Unab­hän­gig­keit der Gerichte, Minder­hei­ten­schutz, Wissen­schafts­frei­heit, Pres­se­viel­falt) gering­achten, wenn nicht ablehnen.

Extre­misten in die Regie­rung einzu­binden in der Hoff­nung, sie zu zähmen, hat noch nie funk­tio­niert. Nur schon deshalb, weil Extre­misten, wenn es um die Verwirk­li­chung ihrer Ziele geht, konse­quent sind. Sie kennen weder Hemmungen noch Schranken. Jüngstes Beispiel ist US-Präsident Donald Trump, der den auto­ri­tären Master­plan „Project 2025“ der Heri­tage Foun­da­tion ohne Skrupel umsetzt. Extre­misten in der Tendenz zu kopieren, wäre nicht nur verwerf­lich, sondern hat auch noch nie geholfen. Das Original ist in den Augen Wählender, die mit den Extre­misten lieb­äu­geln, ohnehin den Kopisten vorzuziehen.

Die Schwäche der Demokraten

Tatsache ist, dass die poli­ti­schen Kräfte, welche die Prin­zi­pien des Rechts­staates und die Grund­rechte hoch­halten und sich an Fakten orien­tieren, im poli­ti­schen Wett­be­werb zuse­hends an kürzeren Hebeln sitzen. Dies auch und gerade vor dem Hinter­grund, dass extre­mis­ti­sche Kräfte den Rechts­staat zu nutzen wissen. Extre­misten verbreiten erfolg­reich Angst und verspre­chen Lösungen, obwohl es gerade für die grossen Probleme keine Lösungen in dem Sinn gibt, dass diese einfach verschwinden würden. Am deut­lichsten ist das hinsicht­lich der Migra­tion und Flucht, ange­sichts deren struk­tu­relle Probleme von sozialer Ungleich­heit auf die Gruppe von Migran­tinnen und Migranten abge­schoben werden. Die Leug­nung des Klima­wan­dels, um ein weiteres Beispiel zu erwähnen, ist umso verfüh­re­ri­scher, als es die Illu­sion nährt, nichts ändern zu müssen.

Die Forde­rung nach einem Verbot der AfD kommt dem Einge­ständnis gleich, weder die poli­ti­schen Struk­turen noch die mass­ge­benden poli­ti­schen Kräfte seien in der Lage, die AfD aufzu­halten. Gerade für solche Konstel­la­tionen ist die Verbots­klausel des Grund­ge­setzes konzi­piert. Denn besteht die Über­zeu­gung, die demo­kra­ti­schen Abwehr­kräfte seien hinrei­chend, um die rechts­staat­li­chen Struk­turen und die Grund­rechte zu erhalten, ist eine Verbots­klausel eigent­lich überflüssig.

In den USA, denen das Instru­ment eines Partei­en­ver­bots fremd ist, hoffen die demo­kra­ti­schen Kräfte ange­sichts der von den Repu­bli­ka­nern tole­rierten, ja unter­stützten auto­ri­tären Politik Trumps zunächst einmal auf die Midterms 2026. Deren Ausgang ist aller­dings alles andere als gewiss, zumal mit Blick auf das von den Repu­bli­ka­nern betrie­bene Gerry­man­de­ring (Wahl­kreis­schie­bung), dem der Supreme Court nicht Einhalt gebieten wird: 2019 entschied der Supreme Court, dass partei­po­li­ti­sches Gerry­man­de­ring zwar mit demo­kra­ti­schen Prin­zi­pien unver­einbar sein kann, die Bundes­ge­richte solche Anschul­di­gungen jedoch nicht über­prüfen könnten, da sie nicht justi­ziable poli­ti­sche Fragen aufwerfen, die ausser­halb der Zustän­dig­keit dieser Gerichte liegen. Es bleiben dann noch die 2028 anste­henden Wahlen, um zu verhin­dern, dass die USA endgültig in einen liber­tären, auto­ri­tären Staat abgleiten, in welchem Minder­heiten unter­drückt würden und Tech-Milliardäre das Sagen hätten. Sollte eine Rich­tungs­än­de­rung auch dann nicht gelingen, hätte ein Minder­heiten schüt­zendes sowie Gewal­ten­tei­lung und Menschen­rechte hoch­hal­tendes Gemein­wesen wohl auf lange Zeit ausge­dient. Pech gehabt!

Grund­lage für ein Verbots­ver­fahren gegen die AfD

Die AfD ist darauf aus, die freiheitlich-demokratische Grund­ord­nung zu beein­träch­tigen. Die Frage ist nicht, ob damit zu rechnen sei, dass die AfD eines Tages an die Macht gelangen könnte. Das wäre Speku­la­tion. Wie beim 1956 ergan­genen Verbot der KPD ist die Frage viel­mehr, womit zu rechnen wäre, sollte die AfD an die Macht gelangen. Die Frage lässt sich beant­worten. Nicht aufgrund weich­ge­spülter Satzungen der Partei, sondern program­ma­ti­scher Äusse­rungen von Poli­ti­kern und Poli­ti­ke­rinnen, denen offi­ziell oder inof­fi­ziell in der Partei eine führende Rolle zukommt. Das Verhalten der Anhänger könnte zwar ein weiterer ins Gewicht fallender Faktor sein, ist aber ebenso wenig ausschlag­ge­bend wie Parteisatzungen.

Der demo­kra­ti­sche Rechts­staat des Grund­ge­setzes ist normativ geprägt im Sinn von Menschen­würde, Demo­kratie und Rechts­staat­lich­keit und deshalb gerade nicht neutral gegen­über irgend­wel­chen Einstel­lungen. Allein schon die von der AfD getrof­fene Unter­schei­dung zwischen Staats­volk und Kultur­volk propa­giert einen völki­schen Natio­na­lismus und wider­spricht nament­lich der von der Verfas­sung allen Staats­bür­ge­rinnen und Staats­bür­gern garan­tierten Rechts­gleich­heit. Sie verstösst gegen die Menschen­würde und damit gegen Art. 1 des Grund­ge­setzes, gegen Rechts­staat und Demo­kratie.

Zu erin­nern ist in diesem Kontext an das Treffen von Alice Weidel im Februar 2025 mit dem US-amerikanischen Vize­prä­si­denten J.D. Vance. Vance teilte nicht nur gegen die EU aus, sondern liess deut­liche Sympa­thien für die AfD erkennen und gab ausdrück­lich zu verstehen, für Brand­mauern sei kein Platz. Es handelt sich um eine Einmi­schung von stra­te­gi­scher Bedeu­tung, zumal Trumps Diskurs sich darauf konzen­triert, dass die libe­rale Demo­kratie über­holt sei. Entspre­chend unter­stützt er national-populistische und rechts­extreme Kräfte in Europa, die den Umsturz der etablierten Ordnung anstreben.

Sind Zweifel am Ergebnis eines Verbots­ver­fah­rens angebracht?

Die Frage kann nicht lauten, ob ein Verbots­ver­fahren juris­tisch durch­kommen würde, zumal deren Beant­wor­tung nur speku­lativ sein kann. Die Partei­ver­bots­klausel verkäme letzt­lich zum Papier­tiger, hinge die Einlei­tung eines Verfah­rens von oppor­tu­nis­ti­schen und speku­la­tiven Über­le­gungen über dessen Ausgang ab, obwohl sach­liche Gründe ein solches Verfahren eigent­lich nahe­legten. Damit verlöre die Klausel auch ihre präven­tive Wirkung.

Zu fragen gilt es viel­mehr, ob es – gestützt auf die einschlä­gige Norm des Grund­ge­setzes – trif­tige Gründe gibt, ein Verbots­ver­fahren einzu­leiten. Gelangt man zum Schluss, dass die AfD nach ihren Zielen darauf aus ist, die frei­heit­liche demo­kra­ti­sche Grund­ord­nung zu beein­träch­tigen, wenn nicht zu besei­tigen, steht der Einlei­tung eines Verbots­ver­fah­rens im Grunde genommen nichts entgegen, zumal es für diesen Schluss genügen muss, dass die faktisch führenden und tonan­ge­benden Kräfte der Bewe­gung die frag­li­chen Ziele propagieren.

Alter­na­tiven zu einem Parteiverbot?

In diesem Kontext bleibt zu erwähnen, dass im Verfas­sungs­blog auftre­tende Autorinnen und Autoren, die gegen­über einem Partei­en­verbot skep­tisch bis ableh­nend sind, sich für Alter­na­tiven stark machen wie etwa mit der Forde­rung, an der Brand­mauer gegen­über der AfD fest­zu­halten, was aber nicht zu über­zeugen vermag. Das zeigte sich am 29. Januar 2025, als CDU/CSU in Kauf nahmen, dass ihr ille­galer Plan, Flücht­linge an den deut­schen Grenzen zurück­zu­weisen, eine Mehr­heit im Bundestag letzt­lich nur mit den Stimmen der AfD erzielte. Es wäre naiv zu glauben, dass es bei diesem isolierten Ereignis bleiben wird, wie etwa die Kampagne von Teilen der durch die AfD und Rechts­aus­sen­blog­gern getrie­benen CDU/CSU-Fraktion gegen die Wahl von Frauke Brosius-Gersdorf zur Verfas­sungs­rich­terin belegt. Sympto­ma­tisch ist auch, dass promi­nente Kritiker eines Verbots der AfD wie etwa der Talkshow-Philosoph Richard David Precht, wenn sie auf Alter­na­tiven zu einem Verbot zu spre­chen kommen, es bei wohl­feilen Allge­mein­plätzen bewenden lassen, wie: „Man kann sie (die AfD) nur mit guter Politik schlagen – indem man die Sorgen der Menschen ernst nimmt.“

Eine konkrete Alter­na­tive zu einem Verbot zeigt der Poli­tik­wis­sen­schafter Wolf­gang Merkel auf: Keine finan­zi­elle Förde­rung jener Parteien, die die libe­rale Demo­kratie abschaffen wollen, wie dies gestützt auf Art. 21 Abs. 3 GG möglich ist. Nach der Recht­spre­chung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts liegt zwischen dem Partei­en­verbot (Art. 21 Abs. 2 GG) und dem Entzug der Partei­en­fi­nan­zie­rung (Art. 21 Abs. 3 GG) nur ein schmaler Grat. Die beiden Instru­mente unter­scheidet ledig­lich das Poten­tia­li­täts­kri­te­rium, d. h. die Frage, inwie­fern eine Partei in der Lage sei, die frei­heit­liche demo­kra­ti­sche Grund­ord­nung zu beein­träch­tigen oder zu beseitigen.

Das Grund­ge­setz als Boll­werk gegen Extremisten

Nach der soge­nannten Ewig­keits­klausel des Grund­ge­setzes (Art. 79 Abs. 3 GG) dürfen u. a. die Grund­rechte nicht berührt werden. Sie soll verhin­dern, dass Deutsch­land schick­sal­haft zu einem illi­be­ralen, auto­ri­tären und durch völki­sche Politik geprägten Staat mutieren könnte, und einer extre­mis­ti­schen Parla­ments­mehr­heit bzw. Regie­rung unüber­wind­bare Grenzen setzen. Dass die Ewig­keits­klausel durch den verfas­sungs­än­dernden Gesetz­geber nicht aufge­hoben werden könne, entspricht zwar herr­schender Meinung und entbehrt nicht der Logik. Das heisst aber nicht, dass die Klausel faktisch nicht doch aufge­hoben werden könnte, wenn sie Macht­ha­bern hinsicht­lich der Verwirk­li­chung ihrer Ziele im Weg stehen sollte und diese über das erfor­der­liche Quorum verfügen wie einst Viktor Orbán, dessen rechts­po­pu­lis­ti­sche Regie­rung ihre 2010 gewon­nene Zwei­drit­tel­mehr­heit für eine auto­ri­täre Wende genutzt hat.

Meinungs­frei­heit versus Parteiverbot

Nach­denk­lich stimmen könnte ein am 22. Juli von Rüdiger Safranski in der NZZ gemachter (sinn­ge­mässer) Einwurf, in den USA müsste nach Mass­gabe des deut­schen Grund­ge­setzes die Repu­bli­ka­ni­sche Partei verboten werden, zumal Präsi­dent Trump, wie kürz­lich Francis Fuku­yama anmerkte, mit dem Segen seiner Partei „ein wirk­lich auto­ri­tärer Präsi­dent [ist], der tatsäch­lich gerade dabei ist, die gesamte ameri­ka­ni­sche Verfas­sung zu demon­tieren.“ Ähnliche Über­le­gungen liessen sich hinsicht­lich der Partei von Viktor Orbán (Fidesz) oder von Alek­sander Kaczyński (PiS) anstellen. Aufgrund der soli­tären Stel­lung der bundes­deut­schen Partei­ver­bots­klausel im euro­päi­schen Umfeld könnte darum nahe­liegen, im Abwä­gungs­pro­zess zwischen der Meinungs­äus­se­rungs­frei­heit und einem Partei­en­verbot, letz­teres restriktiv – im Sinn einer „ultima ratio“ – zu hand­haben. Dabei geriete man in Konflikt mit dem Wort­laut des Grund­ge­setzes, der es mit gutem Grund genügen lässt, dass eine Partei darauf aus ist, die frei­heit­liche demo­kra­ti­sche Grund­ord­nung zu beein­träch­tigen.

Wirk­sam­keit eines Parteiverbots?

Nichts kann die Mitglieder einer verbo­tenen Partei daran hindern, sich neu zu orga­ni­sieren. Entschei­dend ist indessen, ob eine neue Sammel­be­we­gung dieselben Merk­male aufweist, die ihre Vorgän­gerin zu Fall brachten. So wurde etwa, nachdem der schwei­ze­ri­sche Bundesrat 1940 die kommu­nis­ti­sche Partei (notrecht­lich) aufge­löst hatte, 1944 als neue Samm­lungs­be­we­gung der Kommu­nisten die soge­nannte Partei der Arbeit gegründet. Die 1968 gegrün­dete Deut­sche Kommu­nis­ti­sche Partei (DKP), die sich als Nach­fol­ge­or­ga­ni­sa­tion der verbo­tenen KPD verstand, wurde im Zuge der Entspan­nungs­po­litik tole­riert. Die Beispiele liessen sich vermehren. Allein der Umstand, dass Mitglieder der verbo­tenen Partei eine Nach­fol­ge­or­ga­ni­sa­tion ins Auge fassen könnten, spricht nicht gegen die Einlei­tung eines Verbotsverfahrens. 

Ein Verbots­ver­fahren dürfte sich über Jahre erstre­cken. Im Hinblick darauf werden Stimmen laut, wonach die AfD sich diesen Umstand zunutze machen könnte, indem sie sich erst recht als Opfer in Szene setzt und auf diese Weise noch mehr Zulauf erhält. Man kann sich indessen ebenso gut vorstellen, dass sich eine mit einem Verbots­ver­fahren konfron­tierte Partei Mässi­gung aufer­legt, um nicht zusätz­lich Gründe für ein Verbots­ver­fahren zu liefern.

Abschaf­fung des Parteienverbots-Paragrafen?

Die ehema­lige Verfas­sungs­rich­terin Lübbe-Wolff gibt zu bedenken, dass „ohne eine in der Mehr­heit abwehr­be­reite Bürger­schaft, die sich mit ausrei­chendem Insti­tu­tio­nen­ver­stand demo­kra­tie­wid­rigen Bestre­bungen wider­setzt, […] auf die Dauer auch das beste verfas­sungs­recht­liche Abwehr­system nichts“ nützt. In Lübbe-Wolffs Optik ist ein Partei­verbot letzt­lich aussichtslos und damit über­flüssig. Man fragt sich, warum sie – und andere – dann nicht konse­quen­ter­weise für eine Abschaf­fung des Parteienverbots-Paragrafen plädieren?

Ausserdem sollte man nicht nur die Frage stellen, was die Einlei­tung eines Verbots­ver­fah­rens, sondern auch, was der Verzicht darauf für Folgen haben kann, zumal letz­terer der AfD oben­drein förder­lich sein dürfte, kann sie sich doch – gewis­ser­massen im Wind­schatten der ihrer präven­tiven Wirkung weit­ge­hend beraubten Verbots­klausel – auf der sicheren Seite wähnen. Deren Aufhe­bung könnte das demo­kra­ti­sche Spek­trum womög­lich sogar stärken, wäre doch den demo­kra­ti­schen Parteien – ohne die Schein­ver­si­che­rung der Verbots­klausel – gegen­wärtig, dass es auf ihre poli­ti­schen Anstren­gungen – und nur auf diese – ankommt.