Das deutsche Grundgesetz sieht in Artikel 21 die Möglichkeit eines Parteienverbots vor: „Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.“ Für Stephan Harbarth, den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, stellt die Möglichkeit eines Parteienverbotes „ein wichtiges Element der wehrhaften Demokratie“ dar.
Die Hemmungen, gegen die AfD ein Verbotsverfahren einzuleiten, scheinen nicht nur in der Politik, sondern gerade auch in der Wissenschaft gross zu sein. Bemerkenswert sind in diesem Zusammenhang eine Reihe von Beiträgen im Online-Forum Verfassungsblog, deren überwiegende Mehrzahl nicht nur einem Verbot der AfD, sondern einem Parteienverbot generell skeptisch bis ablehnend gegenübersteht.
Sollte eines Tages die Machtübernahme durch extremistische Kräfte erfolgen und damit der ‚worst case‘ eintreten, würde man rückblickend wohl sagen: Wir hätten zwar einen Verbots-Paragrafen gehabt, aber die eine rechtsextremistische Partei war das eine Mal zu klein, um sie zu verbieten (NPD), und das andere Mal bereits zu gross (AfD). Wir konnten doch die Wählerinnen und Wähler nicht düpieren, zumal das Fass noch knapp nicht überlief. Als dies dann geschah, war es zu spät. Haben wir etwas verpasst? Wir hatten einfach Pech. Sind Demokraten Pechvögel?
Bisherige Verbotsverfahren
1951 beantragte die Bundesregierung beim Bundesverfassungsgericht, die Sozialistische Reichspartei zu verbieten. 1952 verbot das Gericht die sich selbst in der Tradition der NSDAP sehende Partei.
1951 stellte die Bundesregierung den Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der KPD und deren Verbot durch das Bundesverfassungsgericht. 1956 verbot dieses die KPD in erster Linie, „weil die aus der Lehre des Marxismus-Leninismus zu erschließende gesellschaftliche Entwicklung die Errichtung einer sozialistisch-kommunistischen Gesellschaftsordnung auf dem Wege über die proletarische Revolution und die Diktatur des Proletariats“ bedeutete. Für das Verbot der Partei war nicht etwa die konkrete Gefahr einer Machtergreifung erforderlich, sondern in erster Linie das angestrebte Ziel im Fall einer Machtergreifung.
Das aufgrund von Anträgen des Bundestags und Bundesrats 2001 gegen die NPD eingeleitete Verbotsverfahren wurde vom Bundesverfassungsgericht 2003 aus Verfahrensgründen eingestellt, weil V-Leute des Verfassungsschutzes auch in der Führungsebene der Partei tätig gewesen waren. Die Frage, ob es sich bei der NPD um eine verfassungswidrige Partei handelte, wurde nicht geprüft.
Am 3. Dezember 2013 reichte der Bundesrat beim Bundesverfassungsgericht erneut einen Antrag auf ein Verbot der NPD ein. Das Verfahren dauerte bis 2017. Das Bundesverfassungsgericht beurteilte die NPD zwar inhaltlich – hauptsächlich wegen eines rassisch definierten Volksbegriffs – als verfassungsfeindlich, sah aber angesichts der Bedeutungslosigkeit der Partei im politischen Geschehen von einem Verbot ab.
Berlin ist nicht Weimar
Es dürfte auf die spezifisch deutschen Erfahrungen am Ende der Weimarer Republik zurückzuführen sein, dass das Grundgesetz die Möglichkeit eines Parteienverbots vorsieht. Die Weimarer Republik wurde schon vor 1933 zwischen den Extremen zerrieben. Sie befand sich in einer Art Bürgerkrieg mit Zehntausenden bewaffneter Milizen und Aberhunderten von politischen Morden. Mit dem Zusammenbruch führender Banken und der um sich greifenden Arbeitslosigkeit steuerte die Wirtschaftskrise Ende der 1920er-Jahre ihrem Höhepunkt zu. Zuvor hatten die Nationalsozialisten ihren ersten grossen Wahlsieg davongetragen. Mit dem Sturz von Reichskanzler Heinrich Brüning Ende Mai 1932 begann Deutschlands autoritäre, offen antidemokratische Phase, in der das Land praktisch nur noch auf dem Notverordnungsweg regiert wurde und die Hitler den Weg an die Macht ebnete. So beschreibt es Heinrich August Winkler in seiner Geschichte des Westens.
Von Zuständen, wie sie gegen Ende der Weimarer Republik herrschten, ist das Deutschland der aktuellen „Berliner Republik“ weit entfernt. Im Vergleich dazu leben die Menschen ungeachtet der Krisen im In- und Ausland in einer völlig anderen Welt. Insoweit sind Vergleiche mit der Situation vor 1933 nicht zielführend.
Extremisten auf dem Vormarsch
Dass in einer funktionierenden Demokratie wie Deutschland Extremisten an die Macht gelangen könnten, war bis vor kurzem unvorstellbar. Und doch stellt sich heute – nicht nur in Deutschland – die Frage, wie stärker gewordene rechtsextreme Bewegungen daran gehindert werden können, an die Macht zu gelangen. Sie akzeptieren zwar das demokratische System insoweit, als sie sich davon erhoffen, mittels Wahlen die Macht zu ergreifen, doch handelt es sich um Bewegungen, die gleichzeitig grundlegende Werte (Menschenwürde, Gewaltenteilung bzw. Unabhängigkeit der Gerichte, Minderheitenschutz, Wissenschaftsfreiheit, Pressevielfalt) geringachten, wenn nicht ablehnen.
Extremisten in die Regierung einzubinden in der Hoffnung, sie zu zähmen, hat noch nie funktioniert. Nur schon deshalb, weil Extremisten, wenn es um die Verwirklichung ihrer Ziele geht, konsequent sind. Sie kennen weder Hemmungen noch Schranken. Jüngstes Beispiel ist US-Präsident Donald Trump, der den autoritären Masterplan „Project 2025“ der Heritage Foundation ohne Skrupel umsetzt. Extremisten in der Tendenz zu kopieren, wäre nicht nur verwerflich, sondern hat auch noch nie geholfen. Das Original ist in den Augen Wählender, die mit den Extremisten liebäugeln, ohnehin den Kopisten vorzuziehen.
Die Schwäche der Demokraten
Tatsache ist, dass die politischen Kräfte, welche die Prinzipien des Rechtsstaates und die Grundrechte hochhalten und sich an Fakten orientieren, im politischen Wettbewerb zusehends an kürzeren Hebeln sitzen. Dies auch und gerade vor dem Hintergrund, dass extremistische Kräfte den Rechtsstaat zu nutzen wissen. Extremisten verbreiten erfolgreich Angst und versprechen Lösungen, obwohl es gerade für die grossen Probleme keine Lösungen in dem Sinn gibt, dass diese einfach verschwinden würden. Am deutlichsten ist das hinsichtlich der Migration und Flucht, angesichts deren strukturelle Probleme von sozialer Ungleichheit auf die Gruppe von Migrantinnen und Migranten abgeschoben werden. Die Leugnung des Klimawandels, um ein weiteres Beispiel zu erwähnen, ist umso verführerischer, als es die Illusion nährt, nichts ändern zu müssen.
Die Forderung nach einem Verbot der AfD kommt dem Eingeständnis gleich, weder die politischen Strukturen noch die massgebenden politischen Kräfte seien in der Lage, die AfD aufzuhalten. Gerade für solche Konstellationen ist die Verbotsklausel des Grundgesetzes konzipiert. Denn besteht die Überzeugung, die demokratischen Abwehrkräfte seien hinreichend, um die rechtsstaatlichen Strukturen und die Grundrechte zu erhalten, ist eine Verbotsklausel eigentlich überflüssig.
In den USA, denen das Instrument eines Parteienverbots fremd ist, hoffen die demokratischen Kräfte angesichts der von den Republikanern tolerierten, ja unterstützten autoritären Politik Trumps zunächst einmal auf die Midterms 2026. Deren Ausgang ist allerdings alles andere als gewiss, zumal mit Blick auf das von den Republikanern betriebene Gerrymandering (Wahlkreisschiebung), dem der Supreme Court nicht Einhalt gebieten wird: 2019 entschied der Supreme Court, dass parteipolitisches Gerrymandering zwar mit demokratischen Prinzipien unvereinbar sein kann, die Bundesgerichte solche Anschuldigungen jedoch nicht überprüfen könnten, da sie nicht justiziable politische Fragen aufwerfen, die ausserhalb der Zuständigkeit dieser Gerichte liegen. Es bleiben dann noch die 2028 anstehenden Wahlen, um zu verhindern, dass die USA endgültig in einen libertären, autoritären Staat abgleiten, in welchem Minderheiten unterdrückt würden und Tech-Milliardäre das Sagen hätten. Sollte eine Richtungsänderung auch dann nicht gelingen, hätte ein Minderheiten schützendes sowie Gewaltenteilung und Menschenrechte hochhaltendes Gemeinwesen wohl auf lange Zeit ausgedient. Pech gehabt!
Grundlage für ein Verbotsverfahren gegen die AfD
Die AfD ist darauf aus, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen. Die Frage ist nicht, ob damit zu rechnen sei, dass die AfD eines Tages an die Macht gelangen könnte. Das wäre Spekulation. Wie beim 1956 ergangenen Verbot der KPD ist die Frage vielmehr, womit zu rechnen wäre, sollte die AfD an die Macht gelangen. Die Frage lässt sich beantworten. Nicht aufgrund weichgespülter Satzungen der Partei, sondern programmatischer Äusserungen von Politikern und Politikerinnen, denen offiziell oder inoffiziell in der Partei eine führende Rolle zukommt. Das Verhalten der Anhänger könnte zwar ein weiterer ins Gewicht fallender Faktor sein, ist aber ebenso wenig ausschlaggebend wie Parteisatzungen.
Der demokratische Rechtsstaat des Grundgesetzes ist normativ geprägt im Sinn von Menschenwürde, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit und deshalb gerade nicht neutral gegenüber irgendwelchen Einstellungen. Allein schon die von der AfD getroffene Unterscheidung zwischen Staatsvolk und Kulturvolk propagiert einen völkischen Nationalismus und widerspricht namentlich der von der Verfassung allen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern garantierten Rechtsgleichheit. Sie verstösst gegen die Menschenwürde und damit gegen Art. 1 des Grundgesetzes, gegen Rechtsstaat und Demokratie.
Zu erinnern ist in diesem Kontext an das Treffen von Alice Weidel im Februar 2025 mit dem US-amerikanischen Vizepräsidenten J.D. Vance. Vance teilte nicht nur gegen die EU aus, sondern liess deutliche Sympathien für die AfD erkennen und gab ausdrücklich zu verstehen, für Brandmauern sei kein Platz. Es handelt sich um eine Einmischung von strategischer Bedeutung, zumal Trumps Diskurs sich darauf konzentriert, dass die liberale Demokratie überholt sei. Entsprechend unterstützt er national-populistische und rechtsextreme Kräfte in Europa, die den Umsturz der etablierten Ordnung anstreben.
Sind Zweifel am Ergebnis eines Verbotsverfahrens angebracht?
Die Frage kann nicht lauten, ob ein Verbotsverfahren juristisch durchkommen würde, zumal deren Beantwortung nur spekulativ sein kann. Die Parteiverbotsklausel verkäme letztlich zum Papiertiger, hinge die Einleitung eines Verfahrens von opportunistischen und spekulativen Überlegungen über dessen Ausgang ab, obwohl sachliche Gründe ein solches Verfahren eigentlich nahelegten. Damit verlöre die Klausel auch ihre präventive Wirkung.
Zu fragen gilt es vielmehr, ob es – gestützt auf die einschlägige Norm des Grundgesetzes – triftige Gründe gibt, ein Verbotsverfahren einzuleiten. Gelangt man zum Schluss, dass die AfD nach ihren Zielen darauf aus ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen, wenn nicht zu beseitigen, steht der Einleitung eines Verbotsverfahrens im Grunde genommen nichts entgegen, zumal es für diesen Schluss genügen muss, dass die faktisch führenden und tonangebenden Kräfte der Bewegung die fraglichen Ziele propagieren.
Alternativen zu einem Parteiverbot?
In diesem Kontext bleibt zu erwähnen, dass im Verfassungsblog auftretende Autorinnen und Autoren, die gegenüber einem Parteienverbot skeptisch bis ablehnend sind, sich für Alternativen stark machen wie etwa mit der Forderung, an der Brandmauer gegenüber der AfD festzuhalten, was aber nicht zu überzeugen vermag. Das zeigte sich am 29. Januar 2025, als CDU/CSU in Kauf nahmen, dass ihr illegaler Plan, Flüchtlinge an den deutschen Grenzen zurückzuweisen, eine Mehrheit im Bundestag letztlich nur mit den Stimmen der AfD erzielte. Es wäre naiv zu glauben, dass es bei diesem isolierten Ereignis bleiben wird, wie etwa die Kampagne von Teilen der durch die AfD und Rechtsaussenbloggern getriebenen CDU/CSU-Fraktion gegen die Wahl von Frauke Brosius-Gersdorf zur Verfassungsrichterin belegt. Symptomatisch ist auch, dass prominente Kritiker eines Verbots der AfD wie etwa der Talkshow-Philosoph Richard David Precht, wenn sie auf Alternativen zu einem Verbot zu sprechen kommen, es bei wohlfeilen Allgemeinplätzen bewenden lassen, wie: „Man kann sie (die AfD) nur mit guter Politik schlagen – indem man die Sorgen der Menschen ernst nimmt.“
Eine konkrete Alternative zu einem Verbot zeigt der Politikwissenschafter Wolfgang Merkel auf: Keine finanzielle Förderung jener Parteien, die die liberale Demokratie abschaffen wollen, wie dies gestützt auf Art. 21 Abs. 3 GG möglich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt zwischen dem Parteienverbot (Art. 21 Abs. 2 GG) und dem Entzug der Parteienfinanzierung (Art. 21 Abs. 3 GG) nur ein schmaler Grat. Die beiden Instrumente unterscheidet lediglich das Potentialitätskriterium, d. h. die Frage, inwiefern eine Partei in der Lage sei, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen.
Das Grundgesetz als Bollwerk gegen Extremisten
Nach der sogenannten Ewigkeitsklausel des Grundgesetzes (Art. 79 Abs. 3 GG) dürfen u. a. die Grundrechte nicht berührt werden. Sie soll verhindern, dass Deutschland schicksalhaft zu einem illiberalen, autoritären und durch völkische Politik geprägten Staat mutieren könnte, und einer extremistischen Parlamentsmehrheit bzw. Regierung unüberwindbare Grenzen setzen. Dass die Ewigkeitsklausel durch den verfassungsändernden Gesetzgeber nicht aufgehoben werden könne, entspricht zwar herrschender Meinung und entbehrt nicht der Logik. Das heisst aber nicht, dass die Klausel faktisch nicht doch aufgehoben werden könnte, wenn sie Machthabern hinsichtlich der Verwirklichung ihrer Ziele im Weg stehen sollte und diese über das erforderliche Quorum verfügen wie einst Viktor Orbán, dessen rechtspopulistische Regierung ihre 2010 gewonnene Zweidrittelmehrheit für eine autoritäre Wende genutzt hat.
Meinungsfreiheit versus Parteiverbot
Nachdenklich stimmen könnte ein am 22. Juli von Rüdiger Safranski in der NZZ gemachter (sinngemässer) Einwurf, in den USA müsste nach Massgabe des deutschen Grundgesetzes die Republikanische Partei verboten werden, zumal Präsident Trump, wie kürzlich Francis Fukuyama anmerkte, mit dem Segen seiner Partei „ein wirklich autoritärer Präsident [ist], der tatsächlich gerade dabei ist, die gesamte amerikanische Verfassung zu demontieren.“ Ähnliche Überlegungen liessen sich hinsichtlich der Partei von Viktor Orbán (Fidesz) oder von Aleksander Kaczyński (PiS) anstellen. Aufgrund der solitären Stellung der bundesdeutschen Parteiverbotsklausel im europäischen Umfeld könnte darum naheliegen, im Abwägungsprozess zwischen der Meinungsäusserungsfreiheit und einem Parteienverbot, letzteres restriktiv – im Sinn einer „ultima ratio“ – zu handhaben. Dabei geriete man in Konflikt mit dem Wortlaut des Grundgesetzes, der es mit gutem Grund genügen lässt, dass eine Partei darauf aus ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen.
Wirksamkeit eines Parteiverbots?
Nichts kann die Mitglieder einer verbotenen Partei daran hindern, sich neu zu organisieren. Entscheidend ist indessen, ob eine neue Sammelbewegung dieselben Merkmale aufweist, die ihre Vorgängerin zu Fall brachten. So wurde etwa, nachdem der schweizerische Bundesrat 1940 die kommunistische Partei (notrechtlich) aufgelöst hatte, 1944 als neue Sammlungsbewegung der Kommunisten die sogenannte Partei der Arbeit gegründet. Die 1968 gegründete Deutsche Kommunistische Partei (DKP), die sich als Nachfolgeorganisation der verbotenen KPD verstand, wurde im Zuge der Entspannungspolitik toleriert. Die Beispiele liessen sich vermehren. Allein der Umstand, dass Mitglieder der verbotenen Partei eine Nachfolgeorganisation ins Auge fassen könnten, spricht nicht gegen die Einleitung eines Verbotsverfahrens.
Ein Verbotsverfahren dürfte sich über Jahre erstrecken. Im Hinblick darauf werden Stimmen laut, wonach die AfD sich diesen Umstand zunutze machen könnte, indem sie sich erst recht als Opfer in Szene setzt und auf diese Weise noch mehr Zulauf erhält. Man kann sich indessen ebenso gut vorstellen, dass sich eine mit einem Verbotsverfahren konfrontierte Partei Mässigung auferlegt, um nicht zusätzlich Gründe für ein Verbotsverfahren zu liefern.
Abschaffung des Parteienverbots-Paragrafen?
Die ehemalige Verfassungsrichterin Lübbe-Wolff gibt zu bedenken, dass „ohne eine in der Mehrheit abwehrbereite Bürgerschaft, die sich mit ausreichendem Institutionenverstand demokratiewidrigen Bestrebungen widersetzt, […] auf die Dauer auch das beste verfassungsrechtliche Abwehrsystem nichts“ nützt. In Lübbe-Wolffs Optik ist ein Parteiverbot letztlich aussichtslos und damit überflüssig. Man fragt sich, warum sie – und andere – dann nicht konsequenterweise für eine Abschaffung des Parteienverbots-Paragrafen plädieren?
Ausserdem sollte man nicht nur die Frage stellen, was die Einleitung eines Verbotsverfahrens, sondern auch, was der Verzicht darauf für Folgen haben kann, zumal letzterer der AfD obendrein förderlich sein dürfte, kann sie sich doch – gewissermassen im Windschatten der ihrer präventiven Wirkung weitgehend beraubten Verbotsklausel – auf der sicheren Seite wähnen. Deren Aufhebung könnte das demokratische Spektrum womöglich sogar stärken, wäre doch den demokratischen Parteien – ohne die Scheinversicherung der Verbotsklausel – gegenwärtig, dass es auf ihre politischen Anstrengungen – und nur auf diese – ankommt.