Rechte Bewegungen und Akteur:innen haben das Recht zum zentralen Kampffeld erkoren: Sie führen jedoch nicht nur (erfolgreiche) Klageverfahren, sondern greifen die relationale Autonomie des Rechts an. Für progressive Bewegungen soll das Recht nicht mehr als emanzipatorischer Hebel ihrer Interessenspolitik fungieren.

Geschichte der Gegenwart
Geschichte der Gegenwart 
Rechte Rechts­kämpfe
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Soziale Bewe­gungen und Menschen­rechts­or­ga­ni­sa­tionen bedienen sich seit den Zeiten der US-Bürger:innenrechtsbewegung des Mittels der kollek­tiven Rechts­mo­bi­li­sie­rung oder stra­te­gi­schen Prozess­füh­rung. Ihr Ziel: Urteile von grund­sätz­li­cher Bedeu­tung zu erringen, über Prozesse Themen in die breite Öffent­lich­keit zu tragen und durch diese Doppel­stra­tegie einen gesell­schaft­li­chen Wandel einzu­leiten. Erfolg­reiche Klima­klagen haben in den vergan­genen zwei Jahren die Bedeu­tung dieses Instru­ments unterstrichen.

Katha­rina von Elten hat jedoch jüngst in „Geschichte der Gegen­wart“  am Beispiel der Kämpfe um das Recht auf Abtrei­bung in den USA – und des dort statt­fin­denden Back­lashs – darauf hinge­wiesen, dass die „Justi­zia­li­sie­rung von Inter­es­sens­po­litik“ erheb­liche Risiken berge. Sie laufe auf eine Entpo­li­ti­sie­rung poli­ti­scher Sach­ver­halte hinaus und es werde mitt­ler­weile deut­lich, „dass auf dem Rechtsweg anachro­nis­ti­sche Minder­hei­ten­in­ter­essen durch­ge­setzt werden, die sogar in konser­va­tiven Staaten nicht mehr mehr­heits­fähig sind und der zeit­ge­schicht­li­chen Entwick­lung völlig zuwi­der­laufen.“ Van Elten macht darauf aufmerksam, dass das einst progres­sive Mittel der Rechts­mo­bi­li­sie­rung immer stärker von auto­ri­tären, extrem rechten und sons­tigen reak­tio­nären Akteur:innen für die Durch­set­zung ihrer Inter­essen genutzt wird. 

In der Forschung über Rechts­mo­bi­li­sie­rung fris­tete die Rechts­mo­bi­li­sie­rung von rechts lange Zeit ein Nischen­da­sein, weil sie im stra­te­gi­schen Reper­toire eine vergleichs­weise unter­ge­ord­nete Rolle spielte. Das Recht ist aber in den Fokus aktu­eller auto­ri­tärer Stra­te­gien gerückt. Dabei kopieren sie nicht nur die Stra­tegie der Rechts­mo­bi­li­sie­rung durch die US-Bürger:innenrechtsbewegung und andere Menschen­rechts­ak­teure, denn die Rechten gehen einen Schritt weiter: Sie versu­chen das Rechts­system insge­samt zu kapern und als Hand­lungs­feld eman­zi­pa­to­ri­scher Stra­te­gien zu verschließen.

Die rela­tio­nale Auto­nomie des modernen Rechts

Warum lässt es sich im Recht eigent­lich anders kämpfen als mit poli­ti­schen Mitteln? Was ist das Beson­dere des juri­di­schen Feldes, wie es der Sozio­loge Pierre Bour­dieu nannte? Das Recht ist in modernen Gesell­schaften ein eigenes Feld, oder, mate­ria­lis­tisch gewendet, eine soziale Form, in welcher eigen­sin­nige Logiken, Zugangs­vor­aus­set­zungen und Verfah­rens­weisen walten. Nach Bour­dieu erhalten zu diesem Feld nur dieje­nigen einen Zugang, die die Codes des Feldes erlernt haben. die in der Lage sind, mit diesen Codes Recht auszu­legen und von anderen Feldteilnehmer:innen als Mitglieder aner­kannt werden. Das sind über­wie­gend Rechtsanwält:innen, Richter:innen und juris­ti­sche Intel­lek­tu­elle, während juris­ti­sche Laien von diesem Feld ausge­schlossen werden. Das juri­di­sche Feld ist also ein Raum des Herr­schafts­wis­sens und des Ausschlusses. 

Zugleich weist das juri­di­sche Feld die Möglich­keit auf, inklu­die­rend zu wirken, wenn Menschen, vertreten durch ihre Anwält:innen, ihre Inter­essen und Kämpfe in das Feld hinein­tragen können. Im Zuge dieses Über­set­zungs­pro­zesses ins Recht gehen Aspekte des poli­ti­schen Kampfes verloren oder können in den Codes nicht thema­ti­siert werden, der Kampf erfährt aber gleichsam eine neue juri­di­sche Dynamik, indem er bspw. durch den Menschen­rechts­dis­kurs eine neue Rahmung erhält und andere Logiken als die poli­ti­schen Gewicht gewinnen. 

Das juri­di­sche Feld bzw. die Rechts­form weist eine rela­tio­nale Auto­nomie von den poli­ti­schen Kräf­te­ver­hält­nissen auf. Das Recht ist nicht neutral gegen­über den gesell­schaft­li­chen Herr­schafts­ver­hält­nissen. Im Recht verdichten sich auf spezi­fi­sche Weise neoko­lo­niale, rassis­ti­sche, sexis­ti­sche, ableis­ti­sche und kapi­ta­lis­ti­sche Struk­turen und Prak­tiken. Das gilt gerade für das moderne Recht in libe­ralen Demo­kra­tien. Deshalb ist es wenig verwun­der­lich, dass der Rechts­dis­kurs und Recht­spre­chungs­li­nien offen sind für auto­ri­täre und extrem rechte Strategien. 

Das moderne Recht ist geprägt von Wider­sprü­chen, von zeit­glei­chen Inklusions- und Exklu­si­ons­pro­zessen. So enthält das Recht gerade aufgrund seiner Abstrakt­heit und Forma­lität, durch die es sich als eigenes Feld konsti­tu­iert, einen univer­sa­lis­ti­schen Charakter und, in den Worten des Poli­to­logen Franz Neumann, eine „ethi­sche Funk­tion“, die es den Betrof­fenen von Herr­schafts­ver­hält­nissen ermög­licht, das Recht als Schutz­in­stru­ment zu nutzen – entweder gegen­über gesell­schaft­lich mäch­tigen Akteur:innen (z.B. Unter­nehmen) oder dem verselbst­stän­digten Exeku­ti­v­ap­parat (Polizei, Grenz­be­hörden etc.). Im Recht wird beständig über seinen Anwen­dungs­be­reich, seine Ausle­gung und seine Durch­set­zungs­kraft gekämpft. „Dabei erfasst […] das Recht“, so Bour­dieu, „stets das momen­tane Kräf­te­ver­hältnis, indem es auch den Kampf­erfolgen der Beherrschten recht­lich Geltung verschafft und diesen Errun­gen­schaften dadurch Aner­ken­nung verleiht.“ Diese Eigen­logik des juri­di­schen Feldes, seine teil­weise Unab­hän­gig­keit von poli­ti­schen Prozessen, seine Wider­sprüch­lich­keit sind die Bedin­gungen dafür, dass im Recht gekämpft werden kann.

Kape­rung der Justiz

Auch in Deutsch­land kämpfen Rechte mit dem Recht dafür, ihre Inter­essen durch­zu­setzen, nicht zuletzt die Alter­na­tive für Deutsch­land (AfD) mit ihrer Stra­tegie, Klagen gegen die Bundes­re­gie­rung und Minister:innen vor dem Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt (oft erfolg­reich) zu führen. Die entspre­chenden Gelän­de­ge­winne der Rechten im Recht werden im Report Recht gegen Rechts doku­men­tiert. Mittels solcher Klagen kopieren die Rechten und Auto­ri­tären die durchaus erfolg­reiche Stra­tegie progres­siver Bewe­gungen, mit Rechts­mo­bi­li­sie­rung und stra­te­gi­scher Prozess­füh­rung poli­ti­sche und recht­liche Kräf­te­ver­hält­nisse zu verän­dern. Durch solche Kämpfe nutzen die rechten Akteur:innen die rela­tio­nale Form des Rechts. Aber im Umgang mit dem Recht gehen Auto­ri­täre noch einen Schritt weiter: Sie wollen das bestehende Rechts­system nicht nur für ihre Inter­essen benutzen, es geht ihnen darum, das Recht entweder zu kapern oder seine rela­tio­nale Auto­nomie zu untergraben.

Das moderne Recht stellt für auto­ri­täre Akteur:innen ein Risiko dar. Die rela­tio­nale Auto­nomie der Rechts­form schützt das Rechts­system davor, dass sich poli­ti­sche Kräf­te­ver­hält­nisse unmit­telbar im Recht nieder­schlagen können. Das heißt: Selbst wenn Auto­ri­täre fulmi­nante Wahl­siege erringen, die Büro­kratie auf partei­po­li­ti­sche Linie bringen oder gar massiven Einfluss auf die Medien erhalten, kann es Bewe­gungs­spiel­räume im Recht geben, die sich dem auto­ri­tären coup d’état entge­gen­stellen. Das mussten auch auto­ri­täre Agita­toren wie Donald Trump oder Jair Bolso­naro erleben, die ihre rigo­rose Politik nicht unge­bro­chen durch­setzen konnten. „Die Unab­hän­gig­keit, mit der die Justiz ihre Kontroll­funk­tion ausübt, ist von zentraler Bedeu­tung für die Demo­kratie. Für die Akteur:innen des radi­ka­li­sierten Konser­va­ti­vismus wird sie daher zur Gegnerin“, schreibt die öster­rei­chi­sche Publi­zistin Nata­scha Strobl am Beispiel der öster­rei­chi­schen ÖVP unter dem ehema­ligen Kanzler Sebas­tian Kurz und deren Umgang mit der Justiz.

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Auto­ri­täre Bewe­gungen und Agitator:innen auf der ganzen Welt haben daher Stra­te­gien und Instru­mente entwi­ckelt, um in der Regel schritt­weise, manchmal aber auch abrupt, die rela­tio­nale Auto­nomie des Rechts auszu­höhlen. Der Rechts­wis­sen­schaftler Günter Fran­ken­berg zählt zum auto­ri­tären Reper­toire Angriffe auf die Unab­hän­gig­keit der Justiz, die Auswei­tung exeku­tiver Macht­be­fug­nisse, norma­li­sierte Ausnah­me­zu­stände und infor­ma­li­sierte Macht­tech­niken. Öffent­lich­keits­wirksam wird über die Kape­rung der Justiz am Beispiel der USA disku­tiert, wo die Abkehr von der progres­siven Roe v. Wade-Rechtsprechung u.a. auf die Neuzu­sam­men­set­zung des US-Supreme Court durch Donald Trump zurück­geht. Die Kape­rung der Justiz ist eine Stra­tegie auto­ri­tärer Akteur:innen, die nicht auf die USA beschränkt ist, sondern auch in Europa bisweilen weit fort­ge­schritten oder in Entste­hung begriffen ist. 

Die rechten Regie­rungen in Ungarn und Polen haben in den letzten Jahren daran gear­beitet, vor allem auf Ebene der Verfas­sungs­ge­richts­bar­keit durch die Umbe­set­zung von Richter:innen einen unmit­tel­baren Einfluss auf die Recht­spre­chung zu gewinnen. Dies gelang durch die poli­tisch verord­nete Früh­ver­ren­tung von Richter:innen, die zum Beispiel der Euro­päi­sche Gerichtshof in der Form als euro­pa­rechts­widrig beur­teilte – oft werden solche Urteile trans­na­tio­naler Gerichte jedoch igno­riert. Ersetzt werden die Richter:innen immer wieder durch Jurist:innen, die zuvor im Minis­te­ri­al­ap­parat gear­beitet haben und dort eine poli­ti­sche Sozia­li­sa­tion erfahren haben, die der Unab­hän­gig­keit und der Macht von Gerichten argwöh­nisch bis ableh­nend gegen­über steht. Das Inter­esse daran, die Eigen­stän­dig­keit der Rechts­form zu vertei­digen, ist bei solchem Personal gering ausgeprägt. 

Aushöh­lung der rela­tio­nalen Auto­nomie des Rechts

Neben perso­nalen Neu- und Umbe­set­zungen zielen auto­ri­täre Rechts­stra­te­gien auch auf die Umwand­lung der Rechts­in­sti­tu­tionen ab. In Ungarn hat die Regie­rung unter Viktor Orbán mittels einer Doppel­stra­tegie einer­seits Gerichten Kompe­tenzen entzogen (zum Beispiel dem Verfas­sungs­ge­richt die Möglich­keit, über steu­er­recht­liche Sach­ver­halte zu entscheiden), und ande­rer­seits war geplant, von Anfang an durch Regie­rungs­lo­giken geprägte Gerichts­in­stanzen zu schaffen, die sich mit heiklen Rechts­be­rei­chen wie dem Versamm­lungs­recht beschäf­tigen sollen. Zwar wurde die unga­ri­sche Justiz­re­form erst einmal auf Eis gelegt, aber Orbán hat in den vergan­genen Jahren immer wieder demons­triert, dass seine Regie­rung beim Abbau der Rechts­staat­lich­keit oft zunächst einen Schritt zurück macht, um dann zwei Schritte nach vorne zu gehen. Solche reak­tio­nären „Reformen“, wie sie auch in Polen vonstatten gehen, höhlen die rela­tio­nale Auto­nomie des Rechts aus – die proze­du­rale Vermitt­lung poli­ti­scher Kräf­te­ver­hält­nisse ins Recht bricht weg und poli­ti­sche Logiken gewinnen unmit­tel­bare Geltung. 

Angriffe dieser Art erfolgen auch gegen­über trans­na­tio­nalen Gerichten und Rechts­sys­temen. So ist die Euro­päi­sche Menschen­rechts­kon­ven­tion (EMRK) aus der Sicht vieler natio­naler Regie­rungen schon länger ein Hindernis, um Abschie­bungen und Push­backs gegen­über Geflüch­teten unge­hin­dert durch­zu­führen. Zuletzt drohte die ehema­lige briti­sche Innen­mi­nis­terin Priti Patel mit einem „Exit“ aus der EMRK, als der Euro­päi­sche Gerichtshof für Menschen­rechte (EGMR) Abschie­bungen im Rahmen des umstrit­tenen Ruanda-Deals im Eilrechts­schutz­ver­fahren verhin­derte. Die däni­sche Regie­rung versuchte vor vier Jahren im Euro­parat im Rahmen des sog. „Kopen­ha­gener Prozess“ die Kompe­tenzen des EGMR zu beschneiden. Geplant war, dem EGMR die Kompe­tenz zu entziehen, in migra­ti­ons­recht­li­chen Sach­ver­halten Urteile zu fällen, solange der natio­nale Rechtsweg nicht endgültig erschöpft ist. Damit reagierte die däni­sche Regie­rung auf eine bis dato menschen­rechts­ba­sierte Recht­spre­chungs­linie des EGMR, die Geflüch­teten den Zugang zu rechts­staat­li­chen Verfahren garan­tierte und eine rigo­rose Zurück­schie­bungs­praxis erschwerte. 

Dass trans­na­tio­nale Gerichte wie der EGMR nur subsi­diär gegen­über natio­nalen Gerichten zuständig sein sollen, ist eine Forde­rung, die keine genuin auto­ri­täre Posi­tion darstellt. Aber in der euro­päi­schen Migra­ti­ons­kon­troll­po­litik sind Geflüch­tete mit einem System der Entrech­tung konfron­tiert, durch das ihnen gerade der Zugang zum Rechts­staat in den Natio­nal­staaten versperrt wird. Der Gang zum EGMR erfolgt gerade, um dieser Recht­lo­sig­keit zu begegnen. Der Vorschlag der däni­schen Regie­rung, den EGMR zu entmachten, hätte diese Entrech­tungs­po­litik daher legi­ti­miert und perp­etu­iert. Der weit­rei­chende Vorschlag fand am Ende zwar keine Zustim­mung unter der Mehr­heit der Konven­ti­ons­staaten, aber er verdeut­licht, dass euro­päi­sche Regie­rungen bereit dazu sind, Hand an die Garan­tien des Menschen­rechts­sys­tems zu legen. 

Die „Waffen­still­stands­be­din­gungen“ in Bezug auf die formale Unab­hän­gig­keit des Rechts wurden von rechten Akteur:innen aufge­kün­digt. Der globale Auto­ri­ta­rismus arbeitet daran, das Recht als Feld von Kämpfen für eman­zi­pa­to­ri­sche Akteur:innen dauer­haft zu verschließen. Das ist eine Gefahr für die Demo­kratie und die poli­ti­sche Hand­lungs­fä­hig­keit: Denn bei aller ange­brachten Skepsis gegen­über dem Recht lernt man, so der Staats­theo­re­tiker Nicos Poulantzas, die „soge­nannten ‚formalen‘ Frei­heiten (…) erst wirk­lich schätzen, wenn sie einem genommen werden.“