Rechtspopulistische Parteien fordern mehr direkte Demokratie. Doch das Beispiel der Schweiz zeigt, wie manipulativ Populisten die Instrumente der direkten Demokratie nutzen, um Grundrechte der Verfassung, aber auch das Völkerrecht zu relativeren sowie rechtsstaatliche Grundsätze zu unterminieren.

  • Niccolò Raselli

    Niccolò Raselli war von 1995 bis 2012 Ordentlicher Richter am Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne – bis 2008 in der II. zivilrechtlichen Abteilung (wovon sechs Jahre als Präsident) und von 2009 in der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung.
„On peut diviser l’histoire contem­po­raine en Suisse en trois période: celle du  parle­men­ta­risme, qui s’étend de 1848 à 1874; celle de la démo­cratie, issu de la     révi­sion fédé­rale de 1871, qui a établi le réfé­rendum facul­tatif; et celle de la démagogie qui s’est ouverte [1891] avec l’introduction de l’initiative en matière de révi­sion parti­elle de la consti­tu­tion.“ (Bundesrat Numa Droz, 1844-1899)

Für die ehema­lige deut­sche Verfas­sungs­rich­terin Gertrude Lübbe-Wolff sind direkt­de­mo­kra­ti­sche Insti­tu­tionen zwar kein Allheil­mittel, gleich­zeitig moniert sie in ihrem Buch „Demo­phobie. Muss man die direkte Demo­kratie fürchten?“ (2023), dass „dieses Poten­tial unge­nutzt zu lassen, […] in der Geschichte der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land noch nie so riskant wie heute“ war. Und Kolum­nist Heri­bert Prantl meint in der Süddeut­schen Zeitung, die reprä­sen­ta­tive Demo­kratie in Deutsch­land bedürfe einer Ergän­zung durch Volks­ab­stim­mungen. Befür­worter direkt­de­mo­kra­ti­scher Instru­mente verweisen gerne auf die Schweiz als Modell.

Die Schweiz als halb­di­rekte Demokratie

In einer direkten Demo­kratie stimmen die Bürge­rinnen und Bürger unmit­telbar über poli­ti­sche Entschei­dungen ab, ohne dass gewählte Reprä­sen­tanten zwischen­ge­schaltet sind. Die Schweiz ist aller­dings keine direkte Demo­kratie in Rein­kultur. Recht­set­zende Erlasse bzw. Gesetze und Verord­nungen werden von der aus dem Natio­nalrat und dem Stän­derat bestehenden Bundes­ver­samm­lung erlassen. National- und Stän­de­räte werden direkt vom Volk gewählt. Inso­weit hat das Volk indi­rekten Einfluss auf die Gesetz­ge­bung. Es hat aber auch ein direktes, viel­fäl­tiges Mitbe­stim­mungs­recht in Form des obli­ga­to­ri­schen Refe­ren­dums (bei Verfas­sungs­än­de­rungen) seit der Staats­grün­dung 1848, des fakul­ta­tiven Geset­zes­re­fe­ren­dums seit 1874 und des Verfas­sungs­in­itia­tiv­rechts seit 1891. Die Schweiz wird deshalb auch als halb­di­rekte Demo­kratie bezeichnet.

Die Bundes­ver­fas­sung von 1848 unter­stellte die Total­re­vi­sion der Verfas­sung dem obli­ga­to­ri­schen Refe­rendum. Die geltende Bundes­ver­fas­sung unter­stellt nicht nur alle Ände­rungen der Bundes­ver­fas­sung (Total- und Teil­re­vi­sion) dem obli­ga­to­ri­schen Refe­rendum, sondern über­dies den Beitritt der Schweiz zu einer supra­na­tio­nalen Gemein­schaft oder einer Orga­ni­sa­tion für kollek­tive Sicher­heit. Um in Kraft zu treten, bedürfen diese Erlasse nicht nur der Zustim­mung der Mehr­heit der schwei­ze­ri­schen Stimm­bür­ge­rinnen und Stimm­bürger, sondern auch der Kantone. Verein­zelt wurden völker­recht­liche Verträge ihrer ausser­or­dent­li­chen Bedeu­tung wegen durch die Bundes­ver­samm­lung ohne Verfas­sungs­grund­lage dem obli­ga­to­ri­schen Refe­rendum unter­stellt (sog. Refe­rendum „sui generis“): 1920 der Beitritt zum Völker­bund, 1972 das Frei­han­dels­ab­kommen zwischen der Schweiz und der EWG und 1992 die Frage eines Beitritts zum EWR.

Mit der Bundes­ver­fas­sung von 1874 wurde das fakul­ta­tive Refe­rendum einge­führt. Damals betrug das erfor­der­liche Quorum bei rund 635’000 Stimm­be­rech­tigten 30’000. Dem würde bei der heutigen Zahl Stimm­be­rech­tigter (5’600’000) ein Quorum von rund 260’000 Stimmen entspre­chen und nicht bloss deren 50’000, wie es die geltende Bundes­ver­fas­sung vorschreibt. Dem fakul­ta­tiven Refe­rendum unter­liegen Bundes­ge­setze, dring­lich erklärte Bundes­ge­setze (deren Geltungs­dauer ein Jahr über­steigt), Bundes­be­schlüsse (soweit Verfas­sung oder Gesetz dies vorsehen) sowie völker­recht­liche Verträge, die unbe­fristet und unkündbar sind oder den Beitritt zu einer inter­na­tio­nalen Orga­ni­sa­tion vorsehen oder eine multi­la­te­rale Rechts­ver­ein­heit­li­chung herbei­führen. Die Bundes­ver­samm­lung kann weitere völker­recht­liche Verträge dem fakul­ta­tiven Refe­rendum unterstellen.

Die Volks­in­itia­tive wurde 1891 einge­führt. Gemäss der geltenden Bundes­ver­fas­sung können 100’000 Stimm­be­rech­tigte eine Total- oder Teil­re­vi­sion der Bundes­ver­fas­sung verlangen, als allge­meine Anre­gung oder ausge­ar­bei­teter Entwurf. Tatsäch­lich werden Initia­tiven auf Teil­re­vi­sion der Verfas­sung meist in der Form des ausge­ar­bei­teten Entwurfs einge­reicht. Die benö­tigte Unter­schrif­ten­zahl ist im Verhältnis zur stimm­be­rech­tigten Bevöl­ke­rung im Verlauf der Zeit extrem gesunken. 1891 betrug das erfor­der­liche Quorum von 50’000 Stimmen bei rund 660’000 Stimm­be­rech­tigten etwa einen Drei­zehntel. Selbst mit Rück­sicht auf das zwischen­zeit­lich auf 100’000 erhöhte Quorum entspricht das Verhältnis bei heute 5’600’000 Stimm­be­rech­tigten einem Sechsundfünfzigstel !

Die Erfolgs­quote der Volks­in­itia­tiven ist denn auch deut­lich ange­stiegen. Seit der Einfüh­rung des Initia­tiv­rechts im Jahre 1891 kamen 371 Initia­tiven zustande. 109 Initia­tiven wurden zurück­ge­zogen, über 235 wurde abge­stimmt. Von Volk und Ständen ange­nommen wurden 26 Volks­in­itia­tiven, was 11% entspricht. Während in den ersten 90 Jahren (zwischen 1891 und 1981) 7 Volks­in­itia­tiven ange­nommen wurden, waren es seither deren 19, davon allein 14 seit dem Jahr 2002. Entgegen seiner ursprüng­li­chen Bestim­mung wird das Instru­ment zuneh­mend von den Regie­rungs­par­teien benutzt, um den parla­men­ta­ri­schen Gesetz­ge­bungs­pro­zess zu umgehen. Das zeigt sich etwa darin, dass Mitglieder des Parla­mentes oft auch Mitglieder von Initia­tiv­ko­mi­tees sind, sowie im Umstand, dass Initia­tiven regel­mässig von einer der grossen, im Parla­ment vertre­tenen poli­ti­schen Partei getragen oder zumin­dest unter­stützt werden. Nicht zu über­sehen ist deren Marke­ting­funk­tion für die Parteien.

Vor- und Nach­teile demo­kra­ti­scher Formen

Als Vorteile der reprä­sen­ta­tiven Demo­kratie werden Effi­zienz der Entschei­dungs­fin­dung, die Möglich­keit der Spezia­li­sie­rung und die Berück­sich­ti­gung von Minder­heiten genannt, zumal der deli­be­ra­tive Charakter der reprä­sen­ta­tiven Demo­kratie poli­ti­sche Kompro­misse begüns­tigt. Zudem dürften Reprä­sen­tanten für den Gesetz­ge­bungs­pro­zess besser gewappnet sein als der quivis ex populo [wer auch immer aus dem Volk] in der direkten Demo­kratie, zumal sie dafür viel mehr Zeit aufwenden und einen quali­fi­zierten Zugang zu den Infor­ma­ti­ons­quellen haben. Als Problem­felder des reprä­sen­ta­tiven Systems erscheinen etwa die Entste­hung einer poli­ti­schen Kaste, die Distanz zwischen Wählenden und Gewählten sowie Demokratiemüdigkeit.

Als Vorteile der direkten bzw. halb­di­rekten Demo­kratie werden erhöhte poli­ti­sche Parti­zi­pa­tion, größere Akzep­tanz poli­ti­scher Entschei­dungen und stär­kere Rück­kopp­lung zwischen Politik und Bürge­rinnen und Bürgern genannt. Als Nach­teil wird die Benach­tei­li­gung weniger infor­mierter Bürge­rinnen und Bürger gesehen, setzt doch die Parti­zi­pa­tion voraus, dass Bürge­rinnen und Bürger klare Präfe­renzen haben. Selbst poli­tisch inter­es­sierte Bürge­rinnen und Bürger dürften weniger gut infor­miert sein als Mitglieder des Parla­mentes. Zu bedenken ist auch die Gefahr der Mani­pu­la­tion durch Popu­listen, in deren Händen die Instru­mente der direkten Demo­kratie zur Ausgren­zung bzw. Diskri­mi­nie­rung von Minder­heiten führen können.

Das Initia­tiv­recht in der Hand von Populisten

Anhand von fünf zwischen 2009 und 2026 zustande gekom­menen Initia­tiven der rechts­po­pu­lis­ti­schen SVP lässt sich zeigen, wie demo­kra­ti­sche Abstim­mungen dazu benutzt wurden, Grund­rechte der Verfas­sung, aber auch das Völker­recht zu rela­ti­veren sowie rechts­staat­liche Grund­sätze zu unterminieren.

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Gemäss der soge­nannten Burkaverbots-Initiative („Ja zum Verhül­lungs­verbot“, 2021) darf niemand sein Gesicht im öffent­li­chen Raum und an Orten verhüllen, die öffent­lich zugäng­lich sind, und niemand darf eine Person zwingen, ihr Gesicht aufgrund ihres Geschlechts zu verhüllen. Ein gene­relles Verhül­lungs­verbot ist eine dras­ti­sche und unver­hält­nis­mäs­sige Mass­nahme. Den Voll­schleier tragende Frauen werden durch das Verbot keines­wegs geschützt, sondern viel­mehr aus dem öffent­li­chen Leben verdrängt und diskriminiert.

Die Initia­tive wurde von Bundesrat und Parla­ment abge­lehnt und statt­dessen wurde ein Gegen­vor­schlag ausge­ar­beitet, wonach verhüllte Menschen ihr Gesicht zeigen müssen, wenn es darum geht, die Iden­tität einer Person offen­zu­legen, beispiels­weise bei der Einwoh­ner­kon­trolle oder im Reise­pass­büro. In der Volks­ab­stim­mung wurde die Initia­tive ange­nommen und der Gegen­vor­schlag verworfen.

Die soge­nannte Mina­ret­t­in­itia­tive („Gegen den Bau von Mina­retten“, 2009) verletzt die Reli­gi­ons­frei­heit, das Diskri­mi­nie­rungs­verbot und seiner Abso­lut­heit wegen das Verhält­nis­mäs­sig­keits­gebot. Sie wurde denn auch vom Bundesrat und Parla­ment abge­lehnt. Vom Volk wurde sie angenommen.

Die Initia­tive „Für die Ausschaf­fung krimi­neller Ausländer“ (2010) entzieht Auslän­de­rinnen und Auslän­dern unab­hängig von ihrem auslän­der­recht­li­chen Status auto­ma­tisch ihr Aufent­halts­recht sowie alle Rechts­an­sprüche auf Aufent­halt in der Schweiz, wenn sie wegen bestimmter Delikte verur­teilt wurden oder miss­bräuch­lich Leis­tungen der Sozi­al­ver­si­che­rungen oder der Sozi­al­hilfe bezogen haben. Die Initia­tive ist weder mit der EMRK noch dem UNO-Pakt II noch mit dem Grund­satz der Verhält­nis­mäs­sig­keit vereinbar. Bundesrat und Parla­ment lehnten sie denn auch ab. Das Volk nahm sie an.

In der Folge baute das Parla­ment im Straf­ge­setz­buch eine Härte­fall­klausel ein für den Fall, dass eine Landes­ver­wei­sung einen schweren persön­li­chen Härte­fall bedeuten und das öffent­liche Inter­esse an einer Auswei­sung nicht über­wiegen würde, was dem Parla­ment von Seiten der SVP prompt den Vorwurf des Verfas­sungs­bruchs eintrug.

Daraufhin forderte die SVP mit der soge­nannten Durch­set­zungs­in­itia­tive die ausnahms­lose und konse­quente Auswei­sung straf­fällig gewor­dener Ausländer aus der Schweiz und nahm damit in Kauf, rechts­staat­liche Grund­sätze zu unter­graben. Nach der Ableh­nung der Initia­tive lancierte die SVP die die soge­nannte Selbst­be­stim­mungs­in­itia­tive, welche die Kündi­gung der EMRK anvi­sierte. Zwar wurde auch diese abge­lehnt, die Vorgänge zeigen aber auf, wie die Volks­in­itia­tive zuneh­mend als popu­lis­ti­sches Vehikel zur Durch­set­zung extre­mis­ti­scher Ziele miss­braucht wird.

Die Initia­tive „Gegen Massen­ein­wan­de­rung“ (2014) begrenzt die Zahl der Bewil­li­gungen für den Aufent­halt von Auslän­de­rinnen und Auslän­dern in der Schweiz durch jähr­liche Höchst­zahlen und Kontin­gent und verbietet völker­recht­liche Verträge, die gegen diesen Artikel verstossen. Die Initia­tive ist weder mit dem Frei­zü­gig­keits­ab­kommen mit der EU noch mit jenem der EFTA-Staaten vereinbar. Bundesrat und Parla­ment lehnten sie ab, das Stimm­volk nahm sie an. In der Folge setzte das Parla­ment die Initia­tive durch eine Geset­zes­än­de­rung völker­rechts­kon­form um, was dem Parla­ment seitens der SVP wiederum den Vorwurf des Verfas­sungs­bruchs eintrug.

Die am 14. Juni 2026 abge­lehnte Initia­tive „Keine 10-Millionen-Schweiz! (Nach­hal­tig­keits­in­itia­tive)“ zielte auf das Asyl­recht, die gegen­sei­tige Perso­nen­frei­zü­gig­keit zwischen der Schweiz und der EU, das für die Reise­frei­heit wich­tige Schengen-Abkommen, das für die Sicher­heit unver­zicht­bare Schen­gener Infor­ma­ti­ons­system und das für das Funk­tio­nieren des Asyl­ver­fah­rens rele­vante Dublin-Abkommen; ferner auf die UNO-Flüchtlingskonvention und einmal mehr auf die EMR. Anstelle der Frei­zü­gig­keit wäre das menschen­ver­ach­tende Saisonnier-Statut getreten.

Schwache Hürden gegen zwei­fel­haften Gebrauch des Initiativrechts

Verletzt eine Initia­tive die Einheit von Form oder Materie oder verstösst sie gegen zwin­gende Bestim­mungen des Völker­rechts, erklärt die Bundes­ver­samm­lung sie für ganz oder teil­weise ungültig. Doch kennt die Schweiz ausser dem Bereich des zwin­genden Völker­rechts keine insti­tu­tio­nellen Vorkeh­rungen, welche die Annahme menschen­rechts­wid­riger Volks­in­itia­tiven verhin­dern würden. Den Abstim­mungen über die Burkaverbots-Initiative, über die Minarettverbots-Initiative sowie der Ausschaf­fungs­in­itia­tive waren massive isla­mo­phobe Kampa­gnen der Befür­worter voraus­ge­gangen. Das Abstim­mungs­plakat der SVP zeigte eine verschlei­erte Frau, Mina­rette auf der Schweizer Fahne, die als Raketen gegen den Himmel zeigen. Die Städte Basel und Lausanne erach­teten das Abstim­mungs­plakat als rassis­tisch und verboten den Aushang. Der Abstim­mung über die Massen­ein­wan­de­rungs­in­itia­tive wurde durch xeno­phobe, anti­mus­li­mi­sche und EU-feindliche Kampa­gnen begleitet. Der dama­lige SVP-Nationalrat Roger Köppel argu­men­tierte für die Initia­tive mit dem Argu­ment, die Perso­nen­frei­zü­gig­keit werde Viren und Arbeits­lose bringen. Dabei schreckte die SVP auch nicht davor zurück, die EU sinn­ge­mäss mit dem Dritten Reich gleich­zu­setzen, indem sie in einer Anti-Europa-Kampagne ein Inserat schal­tete, auf dem ein Nazistiefel mit dem EU-Schriftzug einen Schweizer Stimm­zettel niedertrampelt.

Der Popu­lismus ist zwar keine neue Erschei­nung, doch erlebt er auch in der Schweiz in jüngerer Zeit Höhen­flüge. Während in einem Zeit­raum von über 130 Jahren ledig­lich 26 Initia­tiven erfolg­reich waren, wurden allein zwischen 2009 und 2021 vier gegen die Menschen­rechte verstos­sende bzw. völker­rechts­wid­rige Initia­tiven ange­nommen – nicht zuletzt durch popu­lis­ti­sche Kampa­gnen. Diese unüber­seh­bare Tendenz diskre­di­tiert die Volks­in­itia­tive als direkt­de­mo­kra­ti­sches Instru­ment, nament­lich in deren Ausfor­mung als ausge­ar­bei­teter Entwurf.

1894, drei Jahre nach der Einfüh­rung der Volks­in­itia­tive, sah sich der dama­lige Innen­mi­nister Numa Droz zur Fest­stel­lung veran­lasst, dass damit die Zeit der Demagogie eröffnet worden sei, und zwar anläss­lich der ein Jahr zuvor ange­nom­menen Schächtverbots-Initiative, die offen­sicht­lich gegen die Juden gerichtet war, denen 1866 – auf Druck der fran­zö­si­schen Regie­rung – das freie Nieder­las­sungs­recht einge­räumt worden war. Droz schrieb: „Die moderne Geschichte der Schweiz lässt sich in drei Epochen unter­teilen: die des Parla­men­ta­rismus, die sich von 1848 bis 1874 erstreckt; die Ära der Demo­kratie, die aus der Bundes­re­vi­sion von 1871 hervor­ging, mit der das fakul­ta­tive Refe­rendum einge­führt wurde; und die Ära der Demagogie, die [1891] mit der Einfüh­rung der Initia­tive zur Teil­re­vi­sion der Verfas­sung begann.“

Das Refe­rendum – urde­mo­kra­ti­sches Instrument

Im Gegen­satz zur Volks­in­itia­tive geht dem gesetz­ge­be­ri­schen Erlass ein ausge­dehnter Prozess voraus: Dem Vorent­wurf (oft Ergebnis einer Exper­ten­kom­mis­sion) folgt der Geset­zes­ent­wurf des Bundes­rates (Exeku­tive) und diesem ein ausge­dehntes Konsul­ta­ti­ons­ver­fahren bei den Kantonen, bei den Parteien und Verbänden. Anschlies­send verfasst der Bundesrat die Botschaft und berät das Parla­ment den Erlass. Kommt der Erlass zustande, läuft die Frist zum Einrei­chen eines Refe­ren­dums. In der Ausein­an­der­set­zung mit einer gereiften Vorlage eignet sich das Instru­ment des Refe­ren­dums für die aktive Betei­li­gung der Bürge­rinnen und Bürger im Sinn eines parti­zi­pa­tiven Gemeinwesens.

Die (halb-)direkte Demo­kratie wird gerne als Erfolgs­ge­schichte darge­stellt und ausser­halb der Schweiz auch so gesehen. Das setzt aller­dings voraus, dass die poli­ti­sche Kultur durch Respekt und Rück­sicht­nahme geprägt ist: Rück­sicht­nahme der Mehr­heiten auf Minder­heiten, gegen­sei­tige Aner­ken­nung der verschie­denen Verfas­sungs­or­gane (Gewal­ten­tei­lung), Respekt der Bevöl­ke­rung vor den rechts­staat­li­chen Errun­gen­schaften; Voraus­set­zungen, die nicht einfach gegeben sind, sondern ständig gepflegt und von neuem errungen werden müssen.

In diesem Zusam­men­hang darf aller­dings nicht uner­wähnt bleiben, dass die Stimm­be­tei­li­gung in der Schweiz im Allge­meinen stark zu wünschen übrig­lässt. In den vergangen 35 Jahren schwankte die durch­schnitt­liche jähr­liche Stimm­be­tei­li­gung bei eidge­nös­si­schen Abstim­mungen zwischen 32,3% (1991) und 57,2% (2021). Im Schnitt aller Jahre betrug sie knapp 42%.

Die direkte bzw. halb­di­rekte Demo­kratie als Vorbild?

Popu­lis­ti­sche Parteien und Bewe­gungen haben das plebis­zi­täres Verfüh­rungs­po­ten­tial direkt­de­mo­kra­ti­scher Instru­mente erkannt. Es ist kein Zufall, dass in Europa nament­lich Parteien und Bewe­gungen wie die deut­sche AfD, der fran­zö­si­sche Front National (heute Rassem­blement National), die spani­sche Partei Vox, aber auch der Koali­ti­ons­ver­trag zwischen den post­fa­schis­ti­schen Fratelli d’Italia, der popu­lis­ti­schen Lega und Berlus­conis Forza Italia die Einfüh­rung direkt­de­mo­kra­ti­scher Instru­mente befür­worten, ja fordern.

Demo­kratie bedeutet für Popu­listen weder Gewal­ten­tei­lung noch Kontrolle der Macht. Viel­mehr verspre­chen sie sich von der plebis­zi­tären Verbin­dung zum soge­nannten Volk, ihre Ziele – unter Umge­hung des Parla­mentes – besser zu errei­chen, so die Verab­so­lu­tie­rung der Volks­sou­ve­rä­nität zu Lasten von Minder­heiten, die Ausgren­zung Fremder anhand nationalistisch-kulturalistischer Merk­male wie Sprache oder Reli­gion oder Ethni­zität, den Abbau rechts­staat­li­cher Garan­tien und die Gänge­lung der Justiz.