Amnesty International ist heute eine der wichtigsten Anwältinnen für die weltweite Achtung der Menschenrechte queerer Personen. Lange war die Organisation aber zutiefst gespalten darüber, ob sie sich für Menschen engagieren solle, die aufgrund ihrer Homosexualität inhaftiert waren. Die Vorgeschichte heutiger Debatten um LSBTIQ-Menschenrechte begann in den 1970er Jahren.

  • Andrea Rottmann

    Andrea Rottmann ist Historikerin und Kulturwissenschaftlerin. Zuletzt war sie Postdoc im Projekt „Menschenrechte, queere Geschlechter und Sexualitäten seit den 1970er Jahren“ an der Freien Universität Berlin. 2023 ist ihre queere Geschichte des geteilten Berlin, „Queer Lives Across the Wall: Desire and Danger in Divided Berlin“ bei der University of Toronto Press erschienen. Sie ist Mitkoordinatorin des Netzwerks Queere Zeitgeschichten und Mitherausgeberin des kollektiv erarbeiteten Handbuchs Queere Zeitgeschichten.

Ist die Liebe zu einer Person glei­chen Geschlechts ein Menschen­recht? Heute antwortet Amnesty Inter­na­tional (AI) mit einem klaren Ja, verkauft Sticker mit dieser Botschaft und schreibt auf seiner Website: Amnesty is campaig­ning to make sure we all have control over our sexual and repro­duc­tive choices. Diese Posi­tion vertritt Amnesty seit den 1990er Jahren. 1991 beschlossen die Dele­gierten im japa­ni­schen Yoko­hama beim Inter­na­tio­nalen Rats­treffen, dem alle zwei Jahre tagenden Entschei­dungs­gre­mium der Orga­ni­sa­tion, dass Personen, die aufgrund ihrer Homo­se­xua­lität inhaf­tiert seien, als „Gewis­sens­ge­fan­gene“ betrachtet werden könnten und damit unter Amnestys Mandat fielen. Bis zu diesem Zeit­punkt betrach­tete die 1961 in Groß­bri­tan­nien gegrün­dete Gefan­ge­nen­hilfs­or­ga­ni­sa­tion Amnesty Inter­na­tional nur jene Menschen als „Gewis­sens­ge­fan­gene“, die auf Grund ihrer poli­ti­schen oder reli­giösen Über­zeu­gung inhaf­tiert wurden. Und um im Kalten Krieg selbst poli­tisch und welt­an­schau­lich „neutral“ zu sein, setzten die lokalen Amnesty-Gruppen sich jeweils für drei Gefan­gene ein, eine*n aus der libe­ralen „ersten“, eine*n aus der kommu­nis­ti­schen „zweiten“ und eine*n aus der block­freien „dritten“ Welt.

Wie also kam es zu diesem Rich­tungs­wechsel? Die Entschei­dung, auch Homo­se­xua­lität als Grund­lage für „Gewis­sens­ge­fan­gene“ zu verstehen, war inner­halb der Mitglied­schaft und Leitung von Amnesty hoch umstritten. Der Entschei­dung von Yoko­hama voran­ge­gangen war eine sieb­zehn­jäh­rige Ausein­an­der­set­zung inner­halb der Menschen­rechts­or­ga­ni­sa­tion und eine ebenso lange Lobby­kam­pagne der Schwulen- und Lesben­be­we­gung. Dabei ging es um Fragen, die noch heute brisant sind: Sind die Menschen­rechte univer­sell oder eine west­liche Erfin­dung, mit der globale Ungleich­heit im post­ko­lo­nialen Zeit­alter unter dem Deck­mantel der Mensch­lich­keit fort­ge­setzt werden soll? Wie defi­niert sich eigent­lich „der Westen“, wie „die Dritte Welt“ oder heute „der globale Süden“? Wo liegen die Grenzen der „Homo­se­xua­lität“? Und kann Sexua­lität, die in der Allge­meinen Erklä­rung der Menschen­rechte (AEdMR) von 1948 keine Erwäh­nung findet, trotzdem ein Menschen­recht sein? Dieser Beitrag beleuchtet schlag­licht­artig die Anfänge der Debatte in den 1970er Jahren.

Die 1970er Jahre: Hoch­zeit des Akti­vismus für Menschen­rechte und für die Rechte von Lesben und Schwulen

In der Geschichte der Menschen­rechte und in der Geschichte der LSBTIQ-Bewegung gelten die 1970er Jahre als Jahr­zehnt des „Durch­bruchs“. Zum einen entstanden in den Groß­städten vieler west­li­cher Staaten schwule und lesbi­sche Gegen­öf­fent­lich­keiten, und homo­se­xu­eller Akti­vismus wurde zur sozialen Bewe­gung, die bald auch erste recht­liche Erfolge erzielte. Von Anfang an disku­tierten die Aktivist*innen, wie die Schaf­fung neuer Liebes­ver­hält­nisse mit der Revo­lu­tion der Verhält­nisse an sich zusam­men­hing, und wie sich die neuen Bewe­gungen auf andere Befrei­ungs­kämpfe beziehen sollten, etwa die Frau­en­be­we­gung, die Black Panthers oder Befrei­ungs­be­we­gungen der „Dritten Welt“. Andere plädierten dafür, sich auf die eigene Sache, die Repres­sion der Schwulen und Lesben, zu konzen­trieren. Auch im sozia­lis­ti­schen Europa gab es erste schwule und lesbi­sche Orga­ni­sa­ti­ons­ver­suche, die jedoch von kurzer Dauer waren.

Zum andern entfal­teten die Menschen­rechte, die 1948 von der UN in der Allge­meinen Erklä­rung der Menschen­rechte kodi­fi­ziert wurden, nun gerade in Osteu­ropa in den 1970er Jahren neue Wirk­kraft. In der Helsinki-Schlussakte der Konfe­renz für Sicher­heit und Zusam­men­ar­beit in Europa (KSZE) von 1975 verpflich­teten sich die Unter­zeich­ner­staaten auf die Respek­tie­rung der Menschen­rechte. Im Anschluss entstanden in der Sowjet­union und in Osteu­ropa zivil­ge­sell­schaft­liche Helsinki-Watch-Gruppen, um die Einhal­tung des Verspre­chens zu über­wa­chen. Ein weiterer Faktor für den Durch­bruch der Menschen­rechte in den 1970er Jahren war schließ­lich das starke Wachstum und die zuneh­menden Erfolge von Amnesty Inter­na­tional. Die Gefan­ge­nen­hilfs­or­ga­ni­sa­tion hatte sich in den 1970er Jahren profes­sio­na­li­siert und große Kampa­gnen lanciert. 1977 wurde ihr der Frie­dens­no­bel­preis verliehen. 

„Not an Amnesty Inter­na­tional affair“

Es war die Inhaf­tie­rung des armenisch-georgischen Filme­ma­chers Sergei Para­janov (1924-1990) in Kiew im Dezember 1973, die Amnestys Ausein­an­der­set­zung um Homo­se­xua­lität in Gang setzte. Para­ja­novs Filme wurden inter­na­tional bewun­dert, er stand im Kontakt mit west­li­chen Filme­ma­chern und kriti­sierte die Repres­sion der ukrai­ni­schen Intel­li­gent­sija durch Moskau offen. Aus diesen Gründen stand er unter Beob­ach­tung des ukrai­ni­schen KGB. Bereits 1948 war er aufgrund homo­se­xu­eller Kontakte fest­ge­nommen und inhaf­tiert worden. Da seine Filme zunächst auch in der UdSSR Begeis­te­rung hervor­riefen, wurde sein Begehren für Männer lange tole­riert. Im Dezember 1973 wurde er jedoch fest­ge­nommen, wegen angeb­li­cher „Unzucht mit Minder­jäh­rigen, jungen Männern und erwach­senen Männern“ ange­klagt und 1974 zu fünf Jahren Arbeits­lager verurteilt.

Sein Fall erfuhr große Aufmerk­sam­keit in west­li­chen Medien. Berühmte Film­schaf­fende und Akteure aus der Schwu­len­be­we­gung setzten sich für seine Befreiung ein, wobei die einen seine Verhaf­tung als Repres­sion von Dissi­denz, die anderen als Unter­drü­ckung von Homo­se­xua­lität deuteten. So kontak­tierte die däni­sche Homo­se­xu­el­len­or­ga­ni­sa­tion „Forbundet af 1948“ im Februar 1974 die däni­sche Sektion von AI und erkun­digte sich, ob AI inhaf­tierte Homo­se­xu­elle als Gewis­sens­ge­fan­gene betrach­tete. Diese wandte sich an den AI-Generalsekretär und in der Folge wurden die däni­sche und schwe­di­sche Sektion gemeinsam beauf­tragt, die Frage in einem Arbeits­pa­pier zu erör­tern. Beim Inter­na­tio­nalen Rats­treffen in St. Gallen 1975 befanden die Dele­gierten jedoch, das Thema sei „not an Amnesty Inter­na­tional affair“ – also keine Sache von Amnesty. 

Kontro­verse Diskus­sion 1977

Zwei Jahre später, beim Rats­treffen in Bad Honnef 1977, war diese Auffas­sung jedoch schon nicht mehr Konsens. Viel­mehr disku­tierten die Dele­gierten kontro­vers über eine von der fran­zö­si­schen Sektion einge­brachte Reso­lu­tion, die sich auf das Diskri­mi­nie­rungs­verbot in der UNO-Menschenrechtserklärung bezog und zum Ziel hatte, „Personen, die aufgrund ihrer Homo­se­xua­lität oder homo­se­xu­eller Hand­lungen fest­ge­nommen oder inhaf­tiert wurden und die die Menschen­rechte Anderer nicht verletzt hatten, als Gewis­sens­ge­fan­gene anzu­er­kennen.“ Wiederum hatte Sergei Para­janov Anlass zur Beschäf­ti­gung mit dem Thema gegeben. Er war weiterhin inhaf­tiert, und Amnestys Weige­rung, sich seines Falls anzu­nehmen, war von Aktivist*innen der fran­zö­si­schen Homosexuellen-Organisation „Arcadie“ scharf kriti­siert worden. 

Aus dem Bericht des Rats­tref­fens geht hervor, dass sich Mitglieder aus Austra­lien, Grie­chen­land, Groß­bri­tan­nien, Italien, Nepal, den Nieder­landen, Paki­stan und den USA an der Diskus­sion betei­ligten. Sie brachten bereits so gut wie alle Argu­mente zur Sprache, die in den kommenden Jahren für und wider eine entspre­chende Mandats­än­de­rung geäu­ßert wurden. Die einen wiesen darauf hin, dass Amnesty sein Mandat bereits über die ursprüng­liche Gruppe der poli­ti­schen Gefan­genen erwei­tert habe und sich Personen annahm, die aufgrund ihrer Reli­gion, „Rasse“ [race] und ethni­scher Herkunft inhaf­tiert waren. Homo­se­xu­elle, so argu­men­tierten sie, fielen in eine ähnliche Kate­gorie, denn ihr Begehren gehöre „genau so zu ihrer Natur wie ihre Haut­farbe“. Es handele sich also um „eine natür­liche Entwick­lung der Menschen­rechts­ak­ti­vität“. Die anderen behaup­teten, oft sei unklar, ob jemand aufgrund von Homo­se­xua­lität oder Kindes­miss­brauchs inhaf­tiert sei, und ein Enga­ge­ment für homo­se­xu­elle Gefan­gene würde AI unter Druck setzen, „inak­zep­ta­bles sexu­elles Verhalten“ zu unter­stützen. Sie befürch­teten, dass eine posi­tive Entschei­dung den AI-Mitgliedern schwer zu vermit­teln sein und das inter­na­tio­nale Wachstum der Orga­ni­sa­tion gefährden würde. Denn Amnesty wuchs in den 1970er Jahren rasant und versuchte, auch außer­halb des Westens Mitglieder zu gewinnen. Die Dele­gierten aus Paki­stan, Nepal und Grie­chen­land erklärten außerdem, das Wort „Homo­se­xua­lität“ würde in ihren Ländern „und allge­mein in der soge­nannten Dritten Welt“ für Schwie­rig­keiten sorgen.

Keines der Argu­mente, die in Bad Honnef ausge­tauscht wurden, war neu, viele hatten eine lange Geschichte. Schon früh hatten Aktivist*innen der Homo­se­xu­el­leneman­zi­pa­tion eine Analogie der Verfol­gung aufgrund von Homo­se­xua­lität, Reli­gion, „Rasse“ und ethni­scher Herkunft herge­stellt, die im Begriff der „sexu­ellen Minder­heit“ Ausdruck und nach 1945 vermehrt Anklang fand. Bis in die 1970er Jahre setzten weiße euro­päi­sche Homo­se­xu­elle ihre Repres­sion mit rassis­ti­scher Unter­drü­ckung gleich und über­sahen dabei Rassismus in der eigenen Bewe­gung und Szene. Auch das Argu­ment der „Natur“ war ein bewährtes: Homo­se­xua­lität sei ange­boren, somit natür­lich und nicht selbst­ge­wählt, weswegen auch niemand dafür verfolgt und bestraft werden dürfe. Aus der Verknüp­fung von Natur und Menschen­rechten sprach wiederum ein Geschichts­ver­ständnis, nach dem die Aner­ken­nung von (hier noch nicht so benannter) sexu­eller Selbst­be­stim­mung als Menschen­recht ein logi­scher Schritt auf der linear verlau­fenden Befreiung des Menschen sei, folgend auf die Aner­ken­nung der poli­ti­schen und sozialen Menschenrechte. 

Sie können uns unter­stützen, indem Sie diesen Artikel teilen: 

Aber auch die Argu­mente der Gegner der Reso­lu­tion hatten schon eine längere Geschichte. Die Behaup­tung, dass Homo­se­xua­lität und sexua­li­sierte Gewalt gegen Kinder nicht immer zu unter­scheiden sei, griff klas­si­sche homof­eind­liche Rheto­riken auf, nach denen Homo­se­xu­elle Kinder­schänder seien oder, etwas subtiler, Jugend­liche zur Homo­se­xua­lität verführen würden. Dieses Vorur­teil hatte auch Eingang in den Reso­lu­ti­ons­text gefunden: die Einschrän­kung, Amnesty solle sich nur für dieje­nigen einsetzen, „die die Menschen­rechte Anderer nicht verletzten“, galt dem vermeint­li­chen Miss­brauch von Kindern durch Homo­se­xu­elle. Dabei ist zu bedenken, dass Teile der Schwu­len­be­we­gung zwar soli­da­risch mit der soge­nannten Pädo-Bewegung waren, die Sex zwischen Minder­jäh­rigen und Erwach­senen entkri­mi­na­li­sieren wollte. Öffent­liche Aufmerk­sam­keit erhielt das Problem sexu­ellen Miss­brauchs an Kindern jedoch erst im Laufe der 1980er Jahre, als sich Vorstel­lungen von einver­nehm­li­cher Sexua­lität durch­setzten und die Frau­en­be­we­gung mit ihrer Skan­da­li­sie­rung sexua­li­sierter Gewalt gegen Frauen und Kinder zuneh­mend Gehör fand. 

Die Befürch­tung, der Einsatz für homo­se­xu­elle Gefan­gene könnte die Menschen­rechts­ar­beit von Amnesty außer­halb des Westens gefährden, war viel­leicht das stärkste Argu­ment der Gegner*innen einer Mandats­er­wei­te­rung. Inter­es­sant ist hier zunächst, wer sich stell­ver­tre­tend für die „Dritte Welt“ äußerte: neben Dele­gierten aus Paki­stan und Nepal auch die grie­chi­schen Teil­neh­menden. Letz­teren standen sicher die Kampa­gnen der grie­chi­schen Mili­tär­re­gie­rung gegen Sexarbeiter*innen und Homo­se­xu­elle vor Augen, die wenige Monate vor der Rats­ta­gung einen Geset­zes­ent­wurf veröf­fent­licht hatte, der unter anderem homo­se­xu­elle Männer krimi­na­li­sierte. Die gemein­same Eingrup­pie­rung in die „Dritte Welt“ über­rascht zumin­dest heutige Leser*innen. Vermut­lich nutzten die Dele­gierten den Begriff hier aber in seiner ursprüng­li­chen Bedeu­tung der block­freien Staaten, nicht als Sammel­be­griff für Entwicklungsländer. 

Die Dele­gierten in Bad Honnef verfassten schließ­lich eine Kompromiss-Resolution, die „Homo­se­xua­lität“ durch „sexu­elle Orien­tie­rung oder sexu­elles Verhalten zwischen einver­nehm­lich handelnden Erwach­senen“ ersetzte. Trotz dieser Spezi­fi­zie­rung, die pädo­se­xu­elle Kontakte eindeutig ausschloss, blieb der Status des oder der Gewis­sens­ge­fan­genen explizit denje­nigen vorbe­halten, „die nicht die Menschen­rechte von anderen verletzt haben“. Der Rat forderte das Inter­na­tio­nale Exekutiv-Komitee von Amnesty auf, bis zur nächsten Rats­ta­gung Empfeh­lungen zu formu­lieren, wie „dieser Kate­gorie von Gewis­sens­ge­fan­genen geholfen“ werden könne. Eine klare Entschei­dung, ein klarer Arbeits­auf­trag, könnte man meinen. Aber zunächst passierte nichts, und dann wurde die Entschei­dung nicht als Rats­ent­schei­dung mit sofor­tiger Wirkung inter­pre­tiert, sondern nur als Meinungs­be­kun­dung an das Komitee, das untätig blieb. 1979 beschlossen die Dele­gierten auf der Rats­ta­gung im belgi­schen Leuven immerhin, dass als Gewissensgefangene*r gelte, wer aufgrund von Akti­vismus für Homo­se­xu­elle inhaf­tiert sei. Zu einer weiter­rei­chenden Entschei­dung konnte sich Amnesty erst 1991 durch­ringen, unter dem Druck eines nun inter­na­tional vernetzten queeren Aktivismus.

Yoko­hama 1991 und die Folgen

Für die sich inter­na­tio­na­li­sie­rende Schwulen- und Lesben­be­we­gung war Amnesty aufgrund seines mora­li­schen Kapi­tals und seiner Inter­na­tio­na­lität ein wich­tiger poten­zi­eller Partner. Die Inter­na­tional Gay Asso­cia­tion (IGA), heute Inter­na­tional Lesbian, Gay, Bise­xual, Trans and Intersex Asso­cia­tion (ILGA), arbei­tete seit ihrer Grün­dung 1978 daran, die Unter­stüt­zung von Amnesty zu gewinnen, und entwi­ckelte in den 1980er Jahren eine profes­sio­nelle Lobby-Strategie. Mit Erfolg: zum Ende des Jahr­zehnts setzten sich etwa auch einige latein­ame­ri­ka­ni­sche Amnesty-Sektionen für eine entspre­chende Mandats­än­de­rung ein. Als sich abzeich­nete, dass die Orga­ni­sa­tion beim Rats­treffen in Yoko­hama 1991 im Rahmen einer umfas­senden Mandats­re­form auch eine defi­ni­tive Entschei­dung zur Frage der homo­se­xu­ellen Gefan­genen treffen würde, entstand außerdem aus der US-amerikanischen AIDS-Bewegung ein queerer Akti­vismus, der Amnestys Untä­tig­keit medi­en­wirksam skan­da­li­sierte. In Yoko­hama entschieden die Dele­gierten schließ­lich einstimmig, dass aufgrund ihrer Homo­se­xua­lität Inhaf­tierte als Gewis­sens­ge­fan­gene gelten. In der Folge dieser Entschei­dung kämpfte Amnesty nicht nur für die Frei­las­sung indi­vi­du­eller Gefan­gener, sondern berei­tete auch eine große inter­na­tio­nale Kampagne vor, um auf Menschen­rechts­ver­let­zungen gegen Schwule und Lesben aufmerksam zu machen. Inner­halb der Orga­ni­sa­tion bildeten sich Gruppen, die sich spezi­fisch für Schwule und Lesben, später auch für Bise­xu­elle, trans, inter und queere Personen einsetzten und bis heute in vielen Ländern als „Quee­r­am­nesty“ weiter bestehen.

Der Einblick in die Anfänge der Ausein­an­der­set­zung um Liebe als Menschen­recht zeigt, dass das Thema von Anfang an trans­na­tional verhan­delt wurde. Im Rück­blick auf die 50 Jahre der Debatte wird deut­lich, dass sich der Stel­len­wert der Rechte von LSBTIQ*-Personen im Menschen­rechts­ak­ti­vismus radikal verschoben hat. 1975 meinten Amnesty-Mitglieder noch, die Inhaf­tie­rung aufgrund von Homo­se­xua­lität sei kein Thema für Amnesty. 2024 erklärte die Direk­torin des Deut­schen Insti­tuts für Menschen­rechte Beate Rudolf, warum die Menschen­rechte von LSBTIQ* im Zentrum von natio­naler und inter­na­tio­naler Menschen­rechts­po­litik stehen müssen – bei einer Veran­stal­tung, die der deut­sche Kanzler mit einem Gruß­wort eröff­nete. Weder in den 1970er Jahren noch heute können ableh­nende und akzep­tie­rende Posi­tionen zu queeren Menschen­rechten dabei eindeutig im „Westen“ oder im „globalen Süden“ verortet werden, sondern die Argu­men­ta­ti­ons­li­nien und Alli­anzen von Befürworter*innen wie Gegner*innen waren und sind grenzüberschreitend.