Der aktuelle Ausbruch des Konflikts im Gaza-Streifen und Israel hat auf beiden Seiten unermessliches Leid verursacht – und ein Ende ist nicht in Sicht. Das Ausmaß von Tod und Zerstörung in einer so dicht besiedelten Gegend und die Folgen für die Menschen, die am verletzlichsten sind, haben zu einer humanitären Katastrophe geführt. Die täglichen Opferzahlen reduzieren die Leben und die Liebsten von Menschen auf Zahlen und gelegentliche persönliche Leidensgeschichten.
Inmitten dieser steten Flut der Gewalt sind die jüngsten Angriffe auf Krankenhäuser und Krankenwagen ein besonders erschreckendes Problem. Denn sie töten und verstümmeln diejenigen, die an einem medizinischen Ort Zuflucht und Hilfe suchen. Am 3. November traf ein Luftschlag der israelischen Armee eine Krankenwagenkolonne nahe des Al-Shifa-Krankenhauses, bei dem 15 Menschen ums Leben kamen und 60 weitere verletzt wurden. In der Folge setzte die israelische Armee folgenden Tweet ab: „Ein Krankenwagen wurde als Terrorzelle der Hamas identifiziert. Daraufhin schlug ein Flugzeug der israelischen Verteidigungskräfte zu und neutralisierte die Hamas-Terroristen, die sich in dem Krankenwagen befanden. Wir betonen, dass dieses Gebiet in Gaza ein Kriegsgebiet ist. Die Zivilbevölkerung wird zu ihrer eigenen Sicherheit erneut zur Evakuierung nach Süden aufgefordert.“
Krankenwagen sind schon häufig zum Ziel von Angriffen geworden – etwa in Konflikten in Myanmar, der Ukraine, Kamerun, Syrien sowie bei einem türkischen Angriff auf kurdische Gebiete im Jahr 2019. Allein von 2016 bis 2017wurden in Syrien 243 Krankenwagen angegriffen, wobei für 123 Angriffe die syrische Regierung verantwortlich war und russische Streitkräfte 60 weitere Krankenwagen beschädigten oder zerstörten.
Auch im Gaza-Streifen waren dies nicht die ersten Krankenwagen oder Sanitäter*innen, die unter Beschuss kamen: Amnesty International registrierte eine Reihe von entsprechenden Toten in den Jahren 2009 sowie 2014. Solche Angriffe gegen Krankenwagen gehen nicht nur von staatlichen Armeen aus. Schmeitz et al. merken an, dass es seit den 1970er Jahren Hunderte von Angriffen auf Notfalldienste durch terroristische Gruppen gegeben hat, wobei diese in den letzten zwei Jahrzehnten signifikant zugenommen haben. Der vorliegende Beitrag skizziert die Position des Humanitären Völkerrechts bezüglich Angriffen gegen Krankenwagen sowie deren Definition nach dem Völkerstrafrecht, und spricht abschließend das Problem des Missbrauchs von Krankenwagen durch Kriegsparteien als Perfidie an.
Die Position im Humanitären Völkerrecht
Krankenwagen sind im Humanitären Völkerrecht keine gewöhnlichen Zivilobjekte. Als medizinische Transporte gehören sie gemäß Artikel 35 der Genfer Konvention I und Artikel 21 der Genfer Konvention IV zu den geschützten Objekten, die während eines internationalen bewaffneten Konflikts nicht angegriffen werden dürfen. Das gilt auch für zivile und militärisch organisierte Einheiten zu Lande, in der Luft oder auf See gemäß Artikel 12 des Zusatzprotokolls I.
Bezüglich nicht-internationaler bewaffneter Konflikte verweist das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) auf den breiteren Schutz gemäß des Gemeinsamen Artikel 3 der Genfer Konventionen über die Anforderungen an die Bergung und Versorgen von Verwundeten und Kranken als eine „subsidiäre Form des Schutzes“, durch die sichergestellt wird, dass diese medizinisch versorgt werden. Das Zusatzprotokoll II (Art.11(1)), das für nicht-internationale bewaffnete Konflikte gilt, in denen bewaffnete Gruppen Territorium kontrollieren, hat eine ähnliche Regel wie die Genfer Konventionen.
Bei medizinischen Einheiten und Fahrzeugen ist nach Humanitärem Völkerrecht die Schwelle für die Rechtfertigung von Angriffen also höher. Nicht bloß die Frage der Unterscheidung – nur Kombattanten/Kämpfer*innen oder militärische Ziele sind anzugreifen – oder die Frage der Verhältnismäßigkeit sind hier abzuwägen. Medizinische Einheiten und Fahrzeuge können ihren Schutz nur unter bestimmten Umständen verlieren und nicht allein auf der Grundlage, dass sie zum militärischen Ziel werden, wie es bei anderen zivilen Objekten der Fall ist. Gemäß Artikel 21der Genfer Konventionen I, Artikel 13(1) des Zusatzprotokolls I und Artikel 11 des Zusatzprotokolls II können medizinische Einheiten und Transporte ihren Schutz nur verlieren, „wenn diese außerhalb ihrer humanitären Bestimmung zu Handlungen verwendet werden, die den Feind schädigen. Jedoch endet der Schutz erst, nachdem eine Warnung, die möglichst eine angemessene Frist setzt, unbeachtet geblieben ist.“ Ein solcher Verlust des Schutzes ist eine „Ausnahme“, die drei Elemente erfordert: Der medizinische Transport wird genutzt, um feindschädigende Akte zu begehen; es wurde gebührend gewarnt; und ausreichend Zeit eingeräumt, um die Warnung zu befolgen.
Im Falle des Angriffs am Al-Shifa-Krankenhaus machte das israelische Militär die weitere Angabe, dass der Krankenwagen „von Streitkräften als Transportmittel einer Hamas-Terrorzelle in der Nähe ihrer Position in der Kampfzone identifiziert wurde […]. Uns liegen Informationen vor, die die Strategie der Hamas aufzeigen, Terroragenten und Waffen in Krankenwagen zu transportieren.“
Die Anschuldigung, der bzw. die Krankenwagen würde/n von der Hamas auf solche Weise genutzt, behauptet feindschädigende Akte, die weit über sämtliche humanitäre Schutzpflichten hinausgehen. Doch die anderen beiden Elemente müssen auch erfüllt sein. Um das zweite Kriterium zu erfüllen, muss eine gebührende Warnung übermittelt werden, was durch eine Unterlassungsanordnung mit bestimmter zeitlicher Frist, durch eine E-Mail an die zuständige feindliche Behörde, einen Funkspruch oder eine Pressemitteilung erfolgen kann (IKRK, Kommentar 2016, Absatz 1850).
Schließlich muss die Zeitfrist zur Reaktion auf die Warnung „angemessen“ sein. Diese Frist hängt vom Kontext ab und ist nicht fest definiert. Solch eine Entscheidung stellt eine „Ausnahme“ dar, die nur greift unter „extremen Umständen einer unmittelbaren Bedrohung für die Leben der vorrückenden Kombattanten, in denen klar ist, dass eine Warnung nicht befolgt würde“ (IKRK, Kommentar 2016, Absatz 1849). Dann darf eine solche Warnung auch kurzzeitiger erfolgen.
Der Kommentar des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes gibt ein Beispiel, in dem Soldat*innen, die sich einem Krankenhaus nähern, in „heftigen Beschuss aus jedem Fenster“ des Gebäudes geraten. Nach Einschätzung des IKRK dürfen sie eine Warnung ausgeben und unverzüglich das Feuer erwidern, da eine derart „unmittelbare und ernste Bedrohung“ von einem medizinischen Gebäude ausgeht, dass dieses deutlich einen feindschädigenden Akt jenseits seiner humanitären Aufgaben begeht (IKRK, Kommentar 2016, Absatz 1851). Indes deutet das Lehrhandbuch des U.S. Army Judge Advocate General zum Recht in bewaffneten Konflikten darauf hin, dass es keine Pflicht zur Warnung gibt, wenn das Feuer in Selbstverteidigung erwidert wird. Angeführt wird hier das Beispiel der Luftschläge gegen die Richmond-Hills-Psychiatrie auf Grenada, nachdem US-amerikanische Streitkräfte dort von grenadischen Revolutionskräften beschossen wurden. Es starben 17 Patient*innen (S. 146).
Im Falle der Krankenwagenkolonne außerhalb des Al-Shifa-Krankenhauses ist unklar, ob überhaupt und wenn ja, welcherlei Warnung ausgegeben wurde. Ein Sprecher des israelischen Militärs sagte, dass es seit 2014 gängige Praxis der Hamas sei, Krankenwagen als ihre eigenen „Taxis auf dem Schlachtfeld“ zu nutzen – und dass damals eine Warnung ausgegeben wurde. Eine solche Warnung gilt jedoch nur für spezifische, darin benannte Begebenheiten im Jahr 2014. Sie kann nicht für beinahe ein Jahrzehnt wirksam sein.
Es gab auch Vorwürfe, die Hamas habe versucht, Kämpfer in Krankenwagen durch den Grenzübergang in Rafah zu schleusen. Angriffe auf verdächtigte Krankenwagen, weil Hamas-Kämpfer versuchen, über die Grenze zu gelangen, sind jedoch keine hinreichende Rechtfertigung für den Beschuss der Krankenwagen nahe des Al-Shifa-Krankenhauses. Die gegebene zeitliche und räumliche Distanz erfordert mehr Vorsicht, damit durchgeführte Luftschläge dem Humanitären Völkerrecht entsprechen. Es ist zu diesem Zeitpunkt unklar, ob die „Ausnahme“, die gemäß dieses Rechtsrahmens für den Angriff von medizinischen Transporten erforderlich ist, in diesem Fall gegeben war. So stellt sich die Frage, ob diese Handlungen einem Kriegsverbrechen gleichkommen.
Angriffe auf Krankenwagen als Kriegsverbrechen
Das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) enthält das Kriegsverbrechen des vorsätzlichen Angriffs auf medizinische Einheiten und Transporte (Artikel 8(2)(b)(xxiv), 8(2)(e)(ii)) sowohl für internationale als auch für nicht-internationale bewaffnete Konflikte. Es gab vor dem IStGH bislang keine Anklagen über derartige Verbrechen, doch es gab einige innerstaatliche Fälle.
Antonio Cassese verweist auf einen Fall, der 2007 vor den italienischen Gerichten verhandelt wurde. Es ging dabei um italienische Soldaten, die 2004 im Irak stationiert waren und das Feuer auf einen Krankenwagen eröffneten. Die italienischen Truppen kämpften gerade gegen eine aufständische Gruppe in Nasiriyah. Die beiden angeklagten Soldaten waren für die Bewachung einer Brücke verantwortlich, die der Krankenwagen zu überqueren versuchte. Gemäß ihren Einsatzregeln gaben die Soldaten Warnungen, setzten Lichtzeichen und Warnschüsse ab, als der Krankenwagen auf sie zukam, woraufhin drei Personen aus dem Wagen sprangen. Die Soldaten feuerten weiter und trafen einen Sauerstofftank, was zu einer Explosion führte, bei der die vier Menschen, die sich noch im Fahrzeug befanden – eine schwangere Frau, ihre Mutter, ihr Bruder sowie eine befreundete Person – lebendig verbrannten.
Das Gericht befand die beiden Soldaten aufgrund der besonderen militärischen Notwendigkeit nicht des Mordes schuldig. Unter den Umständen der anhaltenden Feindseligkeiten stellte das Fahrzeug, das sich trotz Warnungen weiter auf den Kontrollpunkt zubewegte, eine Bedrohung dar, und die Soldaten hielten sich an ihre Einsatzregeln. Cassese vergleicht dies mit Selbstverteidigung nach dem Völkerstrafrecht, laut dem der Aspekt der Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für das eigene Leben oder das Leben anderer sowie der Aspekt der Angemessenheit des fortgesetzten Beschusses auf einen deutlich gekennzeichneten Krankenwagen, der dadurch explodierte, in Frage gestellt werden.
Hinsichtlich der Krankenwagen, die nahe des Al-Shifa-Krankenhauses angegriffen wurden, wird die Frage gestellt werden, ob der Beschuss des Krankenwagens unter den gegebenen Umständen angemessen und verhältnismäßig war. Obwohl scheinbar eine präzise Waffe eingesetzt wurde (womöglich eine Spike-Rakete), rechtfertigt die Wahl dieses Mittels nicht den vorsätzlichen Angriff auf einen medizinischen Transport. Die derzeit verfügbare Faktenlage ergibt keine unmittelbare Bedrohung, dass Mitglieder der Hamas sich in dem Krankenwagen befanden und dabei waren, einen Angriff auszuüben, oder dass der Krankenwagen Waffen transportierte.
Perfidie und Krankenwagen
Sollte die Hamas die hier von Israel angegriffenen Krankenwagen missbraucht haben, so könnten die verantwortlichen Personen je nach Wertung des Konflikts wegen Perfidie, meuchlerischer Tötung oder Verwundung gemäß Artikel 8(2)(e)(ix) des Römischen Statuts oder wegen missbräuchlicher Verwendung der Erkennungszeichen der Genfer Konventionen (Artikel 8(2)(b)(vii)) angeklagt werden. Nach Straftatbestandsmerkmalen des IStGH umfasst das Kriegsverbrechen der meuchlerischen Tötung oder Verwundung den Tatbestand der Perfidie: Der Täter erweckte das Vertrauen oder den Glauben einer oder mehrerer Personen, nach humanitärem Völkerrecht Schutz zu beanspruchen oder zum Schutz zu verpflichten; und beabsichtigt, dieses Vertrauen oder diesen Glauben zu hintergehen. Die missbräuchliche Verwendung eines Krankenwagens – als medizinischem Schutztransport –, um Angriffe durchzuführen, würde diesen Tatbestand eines Verbrechens erfüllen. Das zweite Kriegsverbrechen liegt in der Verwendung von Erkennungszeichen in einer nach Humanitärem Völkerrecht verbotenen Weise für unmittelbar mit den Feindseligkeiten zusammenhängende Kampfhandlungen, die während eines bewaffneten Konflikts zum Tod oder zu schwerer Körperverletzung führen. Nur die Verwendung eines Krankenwagens zur Durchführung eines Angriffs, der zu Verletzungen oder zum Tod führt, würde dieses Verbrechen erfüllen. Um hier das Kriegsverbrechen der Perfidie zu beweisen, müsste nachgewiesen werden, wie der Transport von Waffen oder Hamas-Kämpfern in einem Krankenwagen zur Verletzung oder zum Tod von israelischen Soldat*innen oder Zivilist*innen geführt hat.
Bewaffnete Gruppen haben regelmäßig Krankenwagen für Anschläge und Waffentransporte verwendet. Im Jahr 2011 nutzten Aufständische im Irak mit Sprengstoff beladene Krankenwagen, um Polizeigebäude anzugreifen. 2016 missbrauchte ISIS zwei Krankenwagen für einen koordinierten Selbstmordanschlag in Samarra und Tikrit, bei dem über 25 Menschen getötet wurden. Der IStGH hat unlängst Erfahrungen mit der Untersuchung von Perfidie und meuchlerischer Tötung gesammelt. Im Rahmen seiner vorläufigen Untersuchung zu Afghanistan schloss die Staatsanwaltschaft des IStGH, die Taliban hätten womöglich das Kriegsverbrechen der meuchlerischen Tötung oder Verwundung eines gegnerischen Kombattanten (Artikel 8 (2)(e)(ix)) begangen: Die Taliban hatten 2011 einen Krankenwagen benutzt, um einen Selbstmordanschlag auf das Ausbildungszentrum der afghanischen Nationalpolizei in Kandahar zu verüben, bei dem 12 Beamt*innen getötet und weitere Personen verletzt wurden (Absatz 156). Auf ähnliche Weise fuhren die Taliban 2018 einen mit Sprengstoff beladenen Krankenwagen in das Regierungs- und Geschäftsviertel von Kabul und töteten mit seiner Explosion mehr als 100 Menschen und verletzten über 235 weitere. Das IKRK vermerkte, dass der Missbrauch von Krankenwagen durch Kämpfer „die Neutralität von Gesundheitsdienstleister*innen ernsthaft untergräbt“ und einen Vertrauensmissbrauch darstellt, der „schwerwiegende Folgen hinsichtlich deren öffentlicher Wahrnehmung, Wirksamkeit und Sicherheit hat“.
Schlussgedanken
Dieser Beitrag soll keine Schuld zuweisen, sondern die Rolle des Humanitären Völkerrechts für die rechtliche Analyse des Einsatzes tödlicher Gewalt im Gaza/Israel-Konflikt beleuchten. Der Schutz medizinischer Einheiten und Transporte ist ein Kernanliegen der Genfer Konvention I. Allgemeiner gesprochen bildet dieser Schutz die Grundlage für die Arbeit des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes und anderer humanitärer Organisationen, die Kriegsleiden lindern wollen.
Das Humanitäre Völkerrecht – einschließlich seiner Regeln für den Beschuss medizinischer Transporte – muss in einer Weise deutlich gemacht werden, die nicht einfach grünes Licht für militärische Operationen ohne Rücksicht auf menschliche Kosten gibt. Das Humanitäre Völkerrecht ist ein rechtliches Mindestmaß, bei dem wir uns um den kleinsten gemeinsamen Nenner der Einhaltung bemühen. Es soll die Kriegsschäden so weit wie möglich abmildern. Hierfür müssen wir uns in sozialen, diplomatischen und politischen Foren über das Gesetz hinaus für einen besseren Schutz der Menschen einsetzen, die in Konflikten gefährdet sind. Dieser Imperativ ist hinsichtlich tödlicher Gewalt gegen medizinische Einheiten und Transporte wie Krankenwagen besonders akut. Denn, wenn hier Fehler unterlaufen, leiden diejenigen unnötig mehr, die in Konflikten am verletzlichsten sind.
Aus dem Englischen von Jen Theodor.
Erstveröffentlichung: Articles of War