
Raphael Limkin, Notiz mit dem Wort „genocide“ und Varianten, in: Raphael Lemkin papers, Rare Book & Manuscript Library, Columbia University; Quelle: vanityfair.com
Das Wort ‚Genozid‘ wird derzeit inflationär ge- oder missbraucht. In besonderer Häufigkeit geschieht dies mit Bezug auf zwei Kriegssituationen, in denen jeweils beiden Parteien der entsprechende Vorwurf gemacht wird: Russland vs. Ukraine und Israel vs. Palästina. Unter diesen vier Vorwürfen erscheint der russische, wonach die Ukraine einen Genozid gegen die dortige russischsprachige Bevölkerung verübe, als besonders haltlos. Völkerrechtlich wäre dagegen schon einzuwenden, dass die Kategorie des ‚kulturellen Genozids‘, um den es sich dabei allenfalls handeln könnte, von der entsprechenden „Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes“, welche die UNO 1948 beschlossen hat, nicht gedeckt ist. Der russische Vorwurf war aber so eindeutig politisch instrumentalisiert, dass wenige geneigt sein werden, die an sich sehr wichtige Debatte über ‚kulturelle Genozide‘ aus diesem Anlass aufzugreifen. In seiner jüngsten Entscheidung (vom 2. Februar 2024) war der Internationale Gerichtshof (IGH) mit dem doppelten Anliegen der Ukraine konfrontiert, sich gegen den russischen Vorwurf zu verwahren und ihn im nächsten Absatz umzukehren.
Das Echo-Verfahren, mit dem das Wort von B gegen A zurückgegeben wird, sobald A es gegen B geäußert hat, stößt jedoch auch in der jüngsten Eskalation des Nahost-Konflikts auf. Im Bereich politischer Kommentare argumentiert sogar ein juristisch so versierter und hinreichend kritischer Beobachter des israelischen Vorgehens in Gaza wie Ronen Steinke (in der Süddeutschen Zeitung von 8.12.2023) nach diesem Modell, wenn er der plausiblen Entkräftung des Vorwurfs, Israel begehe einen Genozid in Gaza, im letzten Absatz die Behauptung folgen lässt, einen solchen betreibe vielmehr die Hamas in Israel.
Ruanda, Darfur und Srebrenica – Vermeidung und Anwendung des Wortes Genozid
Als jemand, der sich, ohne ausgebildeter Jurist zu sein, seit über zwanzig Jahren mit Verwendungen des Genozid-Wortes beschäftigt, tendierte ich bis vor wenigen Wochen zum resignativen Ergebnis, dessen juristische Bestimmung sei zunehmend unklarer geworden und seine implizite politische Funktion habe sich entleert. Einige Etappen, die mich dazu geführt haben, seien hier kurz rekapituliert. 1994 hatte die Regierung der USA während des eindeutigen Völkermords in Ruanda den Ausdruck vermieden – berüchtigt ist eine Pressekonferenz, in der eine Mitarbeiterin des Außenministeriums einen Unterschied zwischen ‚Genozid‘ und einzelnen ,genozidalen Akten‘ zu erfinden versuchte –, weil sie zu diesem Zeitpunkt davon ausgegangen war, andernfalls zu einer Intervention verpflichtet zu sein, die mit verhältnismäßig kleinem Aufwand ein paar Hunderttausend Menschen das Leben gerettet hätte. Zehn Jahre später hatte der Außenminister einer späteren US-Regierung keine Hemmungen, die extrem gewaltsamen, ebenfalls Hunderttausende Tote fordernden, aber nicht ganz so eindeutig genozidalen Geschehnisse in der sudanesischen Provinz Darfur als Völkermord zu bezeichnen – weil sich inzwischen die Rechtsauffassung geändert hatte und daraus nach Ansicht Colin Powells keine Verpflichtung zu irgendwelchen Handlungen resultierte.
Dazwischen wurde am 2.9.1998, also ein halbes Jahrhundert nach der Verabschiedung der Konvention, erstmals ein Urteil (gegen Jean-Paul Akayesu) auf diese gestützt, und zwar am Internationalen Strafgerichtshof für Ruanda. Am 2.8.2001 verurteilte dann auch der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien einen Täter (Radislav Krstić) wegen Völkermordes. Die beiden Gerichtshöfe waren eingerichtet worden, als der für Verbrechen in aller Welt offene Internationale Strafgerichtshof (IStG) noch nicht existiert hatte, und wurden, bis 2003 sogar mit identischen Chefankläger:innen, parallel geführt. Die unter dem gleichen Wort jeweils zusammengenommenen Verbrechen waren allerdings sehr verschiedene, und dies nicht nur hinsichtlich der Zahlen der Ermordeten (das Verhältnis beträgt ungefähr 100:1). Im Falle Ruandas handelte es sich um einen staatlich organisierten Massenmord, der sich 1994 über hundert Tage und das gesamte Land erstreckte und nach nahezu einhelliger Beurteilung in der vergleichenden Genozidforschung den bis heute eindeutigsten Fall eines Völkermords seit Existenz seiner Definition bildet.
Im Falle Jugoslawiens wurde ausschließlich das Massaker in der Umgebung der bosnischen Ortschaft Srebrenica als Genozid klassifiziert, das im Rahmen eines Bürgerkriegs während einer guten Woche im Juli 1995 stattfand, und damit ein Verbrechen eines Typs und einer Größenordnung, deren viele weitere davor und danach stattfanden – wenngleich wohl nicht in Europa –, ohne dass jemals deren Untersuchung vor einem internationalen Gericht eingeleitet worden wäre. Im ersten Fall wurde ein Bürgermeister, dem nur die Verantwortung für einen sehr kleinen Teil der in Ruanda verübten Morde nachzuweisen war, mit Verweis auf das Vorliegen eines ‚Gesamtplans‘ verurteilt, der auf die Tötung ausnahmslos aller Tutsi zielte, deren man im Territorium des Staates habhaft werden konnte.
Im zweiten Fall wurde hingegen entschieden, ein ,Gesamtplan‘ sei nicht zwingend erforderlich, um die Tötung überwiegend männlicher muslimischer Bosnier in wehrfähigem Alter innerhalb eines eng begrenzten Gebiets als Genozid zu klassifizieren. Spätestens seit ich nach umwegiger Fahrt, ohne ordentliche Karte oder Daten im Navigationsgerät, die Gedenkstätte in Potočari besucht habe, bin ich mir sicher, dass ich die Brutalität dieses Massakers nicht relativiere, wenn ich gleichwohl festhalte, dass mit seiner Anerkennung als Genozid eine, dem Wortlaut nach mögliche, aber doch sehr weitgehende Auslegung der Konvention erfolgte. Der aktuelle inflationäre Gebrauch des entsprechenden Wortes kann sich seither, zumindest oberflächlich, auf eine Rechtsprechung stützen.
Der IHG zum Vorwurf des Genozids in Gaza
Mit dem inzwischen schon wieder vorletzten einschlägigen Verfahren vor dem IGH, bei dem am 11./12. Januar 2024 der Vorwurf Südafrikas verhandelt wurde, Israel begehe derzeit in Gaza einen Genozid, schien eine weitere Entleerung der Kategorie zu drohen. Dieser Vorgang lässt sich jedoch durchaus auch als innovative Auslotung der Schnittmengen des Politischen und des Juristischen beschreiben. Während der Internationale Strafgerichtshof (IStG) noch heute über vor zwanzig Jahren geschehenen Verbrechen in Darfur befindet, hat der IGH extrem schnell (binnen zwei Wochen) eine vorläufige Entscheidung mit praktischen Konsequenzen gefällt. Man kann den realpolitischen Frontverlauf dieser Auseinandersetzung leicht als erwartbaren abtun. Unter anderem ist ja eine heißdiskutierte Frage, ob Israel nicht nur gegenüber den Palästinensern, sondern auch gegenüber seinen eigenen arabischen Staatsbürgern eine Politik verfolge, die mit einem Wort bezeichnet wird, das aus einer in Südafrika gesprochenen Sprache stammt: Apartheid. Es ist entsprechend wenig überraschend, dass der südafrikanische „application“ – vielleicht ,Antrag‘ eher als ,Klage‘ – diesen Vorwurf in einer ausführlichen Fußnote zu erhärten versucht.
Aber eben nur in einer Fußnote. Die juristische Übereinkunft bei diesem Prozess bestand darin, sich auf den Genozid-Verdacht zu beschränken, und zwar auf den einen, dass Israel einen solchen begehe. Wenn mehrere Vertreter der israelischen Seite sich der Gewohnheit bedienten, den Vorwurf reflexartig umzukehren, war dies als Verteidigungsstrategie unbrauchbar, weil genozidale Handlungen, wenn es denn solche sein sollten, nicht damit zu rechtfertigen sind, dass man sich mit ihnen gegen ebensolche verteidigt. ,Wenn es denn solche sein sollten‘: Es war wohlgemerkt nicht die Aufgabe des Gerichts, eindeutig festzustellen, ob Akte möglicherweise genozidalen Charakters stattgefunden haben oder stattfinden. Es reichte ein Anfangsverdacht: „capable of falling within the provisions of the Genocide Convention“, lautet der dafür verwendete Ausdruck, der erstmals in einem Urteil zu einem Antrag Gambias gegen Myanmar am IGH verwendet wurde, also in einem Verfahren mit dem Ziel, die Gewalt gegen die Rohingya zu beenden. Die südafrikanischen Vertreter haben diesen Ausdruck in ihrem Antrag zitiert, und das Gericht hat ihn für das Vorgehen Israels in Gaza übernommen; „plausible“ und „prima facie“ (zu übersetzen als ,solange nichts Gegenteiliges bewiesen werden kann‘) sind vielverwendete Vokabeln in dem Urteil.
In der deutschsprachigen Presse wurde überwiegend als erstes betont, dass das Gericht der Maximalforderung des südafrikanischen Antrags, nämlich der sofortigen Einstellung militärischer Operationen des Staates Israel in und gegen Gaza, nicht gefolgt ist. Gegen diese Forderung hatte Israels Vertreter Christopher Stalker vor Gericht pragmatisch eingewandt, sie gehe über das Ziel, einen Genozid zu vermeiden, selbst dann hinaus, wenn ein solcher tatsächlich drohe. Andere provisorische Maßnahmen wurden jedoch sehr wohl verordnet, und darunter bemerkenswerterweise eine, in der das Wort ,Genozid‛ gar nicht vorkommt: „The State of Israel shall take immediate and effective measures to enable the provision of urgently needed basic services and humanitarian assistance to address the adverse conditions of life faced by Palestinians in the Gaza Strip.“ Zugestimmt hat diesem Punkt sogar der von Israel selbst an das Gericht abgeordnete Richter Aharon Barak, obwohl er sich dem Anfangsverdacht auf Genozid nicht anschloss. (Abgelehnt hat ihn unter 17 Beteiligten nur, aus eigenwilligen und jedenfalls nicht gut zum derzeit verbreiteten Cliché der ,postkolonialen Antisemiten‘ passenden Gründen, eine Richterin aus Uganda.)
Welche konkreten Folgen die Entscheidung besitzen wird, bleibt, angesichts dessen, dass internationalen Gerichten keine Exekutive unterstellt ist, abzuwarten. Jedenfalls wurde bei diesem Prozess an der Genozid-Konvention immerhin ernsthaft gearbeitet, wobei der Versuch, sie noch während eines gewaltsamen Geschehens in Anschlag zu bringen, neu ist (jedenfalls für alle, denen, wie mir, die Intervention Gambias im Falle Myanmars entgangen war). Für den Alltag der politischen Stellungnahmen hingegen wünschte ich mir, einerseits, weniger Vertrauen in die Subsumtionskraft dieses einen Wortes, dessen populäres Verständnis als ,Crime of Crimes‘ dazu geführt hat, dass es in vielen Zusammenhängen nicht mehr für spezifische Verbrechen, sondern als superlativischer Ausdruck für ein als schlimmstmöglich empfundenes Verbrechen verwendet wird – ,großangelegter terroristischer Angriff‘ oder ,Kriegsverbrechen‘ wären hingegen, auch als Wörter, ,schlimm genug‘.
Andererseits sollte die Verwendung dieses Wortes, sei es auch als polemisches Schlagwort, nicht in einigen Fällen auf zusätzliche Motivationen zurückgeführt werden, in anderen nicht: Zurecht gilt die Anwendung dieses Wortes auf die Handlungen einer palästinensischen Terrorgruppe im Jahr 2023 nicht ,prima facie‘ als ‚antimuslimisch‘ – die Anwendung desselben Wortes auf das Vorgehen einer Regierung und Armee des Staates Israel in den Jahren 2023/24 ist daher ebenso wenig ‚prima facie‘ als ,antisemitisch‘ zu bewerten. Eine missbräuchliche Verwendung des Genozid-Vorwurfs kann übrigens, wie der IGH im Rahmen des vorläufigen Urteils zum Verfahren Ukraine vs. Russland ebenfalls festhielt, nicht ihrerseits mit Rekurs auf die entsprechende Konvention geahndet werden.
Ich schätze diesen Artikel als Untersuchung eines Sprachwandels am Beispiel des Begriffs GENOZID. Nicht teilen kann ich die Auffassung eines „definitiven“ Begriffs von GENOZID, oder einer „missbräuchlichen Verwendung“ des Begriffs. Begriffe sind keine Realitäten („Universalien“). Sprache und Begriffe sind ein Instrument, das je nach Erkenntnisstand und Erkenntnisinteresse verwandt und geändert wird. Es gilt, was sich durchsetzt und weiter verwandt wird. Die „Künstlichkeit“ des Begriffs GENOZID ergibt sich aus der obigen Schilderung der sprachjuristischen Streitigkeiten darüber. Die Verbindlichkeit bestimmter Begriffe ergibt sich nicht daraus, dass sie „wahr“ oder „echt“ sind, sondern aus gesellschaftlichen Bedingungen einer funktionierenden Kommunikation. Ändern sich die Bedingungen,… Mehr anzeigen »