Der rechtliche Schutz von Flüchtlingen und Migranten ist unter Druck geraten. Doch in diesen Regelungen und Gesetzen steckt die historische Erfahrung des 20. Jahrhunderts. Die Geschichte der Staatenlosigkeit im Zeitalter der Weltkriege zeigt daher, was dabei auf dem Spiel steht.

  • Miriam Rürup

    Miriam Rürup ist Direk­torin des Insti­tuts für die Ge­schichte der deut­schen Juden in Ham­burg und forscht zum Um­gang mit Staaten­losigkeit sowie Ideen des Welt­bürger­tums im 20. Jahr­hundert

Die Nach­richten sind alar­mie­rend: Über 400.000 Menschen sind in den vergan­genen Wochen aus dem südost­asia­ti­schen Myanmar in das Nach­bar­land Bangla­desch geflohen. Sie fliehen vor der Gewalt des Mili­tärs, das Krieg gegen die musli­mi­sche Minder­heit der Rohingya führt, der die Flie­henden ange­hören. Der UN-Hochkommissar für Menschen­rechte, Said Raad al-Hussein, sprach vor einigen Tagen offi­ziell von syste­ma­ti­schen „ethni­schen Säube­rungen“. Die Rohingya fliehen vor einem Staat, der sie nicht schützt, weil er sie nicht als seine Staats­an­ge­hö­rigen betrachtet. Das Staats­an­ge­hö­rig­keits­recht von Myanmar, das 135 verschie­dene Bevöl­ke­rungs­gruppen in dem Viel­völ­ker­staat verzeichnet, kennt diese musli­mi­sche Minder­heit nicht. Die Rohingya sind Staatenlose.

Staa­ten­lo­sig­keit ist ein globales Phänomen – der UNHCR geht von rund 10 Millionen Staa­ten­losen welt­weit aus, in Südost­asien allein von fast einer Million, in Europa ist die Zahl mit 680.000 Staa­ten­losen eben­falls erschre­ckend hoch. In vielen Fällen reichen die Gründe der Staa­ten­lo­sig­keit lange zurück. Doch auch heute entstehen fort­wäh­rend neue Staa­ten­lose, zuweilen durch Ausbür­ge­rung, viel häufiger jedoch, weil Menschen durch Rechts­un­si­cher­heiten in ein recht­li­ches Limbo geraten: zum Beispiel durch Grenz­ver­schie­bungen, am häufigsten aber wohl durch wider­sprüch­liche Geset­zes­re­ge­lungen, die Menschen in unge­klärte Staats­an­ge­hö­rig­keits­ver­hält­nisse zwingen. Gedacht sei hier beispiels­weise an die nicht immer klar gere­gelte Weiter­gabe von Staats­an­ge­hö­rig­keit an Kinder in bi-nationalen Ehen. Staa­ten­lo­sig­keit passiert damit sowohl im Verbor­genen als auch als poli­ti­sche Hand­lung von Staaten. Staa­ten­losen mangelt es nicht nur am diplo­ma­ti­schen Schutz eines für sie zustän­digen Herkunfts­staates. Sie begegnen auch dort beständig Problemen, wo nicht ihr Leben in Gefahr ist: in Eigentums-, Erb- und Wohl­fahrts­fragen; bei der Eheschlie­ßung oder Schei­dung, von der Bean­tra­gung einer Geburts- bis hin zur Ster­be­ur­kunde, vom Mangel an poli­ti­schen Rechten ganz zu schweigen. Für die Betref­fenden bedeutet Staa­ten­lo­sig­keit den Verlust verbriefter poli­ti­scher und alltäg­li­cher Rechte, die gleich­be­rech­tigte Teil­habe bleibt ihnen verwehrt.

Staa­ten­lo­sig­keit im Zeit­alter der Weltkriege

Das Problem der Staa­ten­lo­sig­keit ist nicht neu. Ganz im Gegen­teil verbindet sich mit dem Begriff eine der zentralen histo­ri­schen Erfah­rungen des Zeit­al­ters der Welt­kriege. Der Pass – und damit zugleich die Passlosig­keit – waren  im 20. Jahr­hun­dert zuneh­mend zum Symbol der Erfah­rung zahl­loser Menschen geworden, die infolge von Kriegen, Grenz­ver­schie­bungen und Vertrei­bungen ihre Staats­an­ge­hö­rig­keit verloren. Als erste große Gruppe, die von diesen kollek­tiven Ausschluss­ver­fahren betroffen war, gelten die nach der russi­schen Okto­ber­re­vo­lu­tion im Exil lebenden Sowjet­bürger, die ab 1921 auf einen Beschluss des Rates der Volks­kom­mis­sare hin pauschal ausge­bür­gert wurden. Selbst das erste Hilfs­an­gebot für diese Gruppe bestand bezeich­nen­der­weise in einem Pass – ein Doku­ment, das die Doku­ment­lo­sig­keit gewis­ser­maßen beweisen sollte. Der soge­nannte Nansen-Pass sollte seinem Inhaber die Duldung durch den ausstel­lenden Staat garantieren.

Nansen­pass, o.J.; Quelle: metafloss.com

Diesen Pass führten die Völkerbund-Staaten 1922 ein, benannt nach dem Hoch­kom­missar des Völker­bundes für das Flücht­lings­wesen Fridtjof Nansen. Diese erste Ausbür­ge­rungs­welle war nur der erste Schritt, gefolgt von einer ungleich grau­sa­meren Erfah­rung der Staa­ten­lo­sig­keit in den natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Jahren. Mit einem Gesetz vom Juli 1933 wurden Ausbür­ge­rungen in NS-Deutschland zunächst indi­vi­duell voll­zogen und damit von Einzel­fall zu Einzel­fall entschieden. Zu den ersten Ausge­bür­gerten gehörten zahl­reiche Promi­nente wie Hannah Arendt, Thomas Mann und Albert Einstein. Mit der 11. Verord­nung zum Reichs­bür­ger­ge­setz wurden dann aber ab November 1941 pauschal all jene als staa­tenlos erklärt, die sich außer­halb der Reichs­grenzen aufhielten. Mit dieser nicht mehr indi­vi­du­ellen, sondern kollek­tiven Ausbür­ge­rung ging neben dem Entzug aller Rechte zugleich der Einzug aller Vermö­gens­werte durch das Reich einher. Von den Ausbür­ge­rungen nach dieser Verord­nung waren durch ihren pauschalen Charakter etwa 200.000 Jüdinnen und Juden aus Deutsch­land und Öster­reich betroffen.

Schutz­sys­teme und Wieder­gut­ma­chungs­ver­suche nach 1945

Es waren diese massen­haften Ausbür­ge­rungen deut­scher Juden, die die inter­na­tio­nale Staa­ten­ge­mein­schaft bewogen, sich nach Kriegs­ende 1945 dem Problem der Staa­ten­lo­sig­keit offi­ziell zuzu­wenden. So postu­liert Artikel 15 der Univer­salen Erklä­rung der Menschen­rechte von 1948 das Menschen­recht auf eine Staats­an­ge­hö­rig­keit. Auf Bestreben der Vereinten Nationen wurde nun nach Rege­lungen gesucht, zukünftig Staa­ten­lo­sig­keit zu verhin­dern, was 1954 in die Conven­tion rela­ting to the Status of State­less Persons der Vereinten Nationen mündete. 1961 folgte eine weitere Conven­tion on the Reduc­tion of State­l­ess­ness. Als Staa­ten­lose werden seither  dieje­nigen defi­niert, für die sich – anders als bei Flücht­lingen – kein Staat zuständig erklärt. Der Konven­tion nach darf nun kein Staat seine Staats­an­ge­hö­rigen ausbür­gern, wenn diese daraufhin staa­tenlos werden. Zwar blieb beiden Konven­tionen die breite Aner­ken­nung verwehrt, die der Genfer Flücht­lings­kon­ven­tion von 1951 zuteil wurde, aber sie gelten doch als univer­seller Rahmen für den Umgang mit Staa­ten­lo­sig­keit, der zukünftig verhin­dern soll, Staa­ten­lose jemals wieder der glei­chen Schutz­lo­sig­keit wie in der ersten Hälfte des 20. Jahr­hun­derts auszuliefern.

Dieje­nigen Juden, die aus NS-Deutschland ausge­wan­dert und von den Ausbür­ge­rungen betroffen waren, befanden sich fortan in einem legalen Zwischen­sta­dium, das für die nach Paläs­tina Ausge­wan­derten 1948 durch die israe­li­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit aufge­hoben wurde. So waren sie zwar nicht mehr staa­tenlos, doch einige bean­spruchten durchaus, selbst darüber entscheiden zu wollen, ob sie die Ausbür­ge­rung wieder aufheben wollten oder nicht. Dies wider­sprach aller­dings der zionis­ti­schen Staats­räson: 1948 hatte der Jüdi­sche Welt­kon­gress auf seiner ersten Nach­kriegs­ta­gung in Montreux erklärt, Juden sollten sich „nie wieder auf der blut­be­fleckten Erde Deutsch­lands“ nieder­lassen; israe­li­sche Pässe trugen bis 1952 den Eintrag: „Gültig für alle Länder außer Deutsch­land“. Die Antwort auf die massen­hafte Erfah­rung der Ausbür­ge­rung war aber mindes­tens zwei­fach. Die Zionisten betonten die Abkehr von einem Leben in der Diaspora, allem voran in Deutsch­land. Damit verkannten sie jedoch die offen­sicht­lich tief sitzende Unrechts­er­fah­rung der Ausge­bür­gerten, die sich in dem Wunsch nach Wieder­ein­bür­ge­rung in Deutsch­land ausdrückte. Einige der Ausge­bür­gerten erstrebten nämlich durchaus die Aufhe­bung des ihnen gesche­henen Unrechts durch die Wieder­ein­set­zung in die deut­sche Staats­an­ge­hö­rig­keit – unbe­nommen ihres Wunsches, weiterhin in Israel zu leben. Diese Option wurde im Grund­ge­setz der Bundes­re­pu­blik Deutsch­land in Artikel 116, Absatz 2 fest­ge­schrieben. Demnach konnten und können bis heute dieje­nigen, denen die Staats­an­ge­hö­rig­keit von den Natio­nal­so­zia­listen entzogen wurde, diese wieder­erlangen, was eben­falls für deren Nach­kommen gilt: ein blei­bendes Aner­kenntnis des Unrechts der Staa­ten­lo­sig­keit durch die Bundesrepublik.

Jüdi­sche Flücht­linge in Paläs­tina, 1948; Quelle: wikipedia.org

Im Schatten der Staa­ten­lo­sig­keits­pro­ble­matik: Migra­ti­ons­po­litik heute

Heute, sieben Jahr­zehnte später, ist Deutsch­land unver­se­hens zu einem Einwan­de­rungs­land für Jüdinnen und Juden geworden: 20.000 Israelis sollen allein in Berlin leben – und nun kommen neue Gruppen nach Deutsch­land oder bean­tragen in einer vor 70 Jahren noch als „ehren­rührig“ etiket­tierten Hand­lung einen deut­schen Pass auf Grund­lage von Artikel 116 Abs. 2. Gemeint sind briti­sche und inzwi­schen auch US-amerikanische Staats­bürger, die als Kinder oder Enkel vormals Vertrie­bener und Ausge­bür­gerter nun den deut­schen und damit: euro­päi­schen Pass begehren. Allein in den ersten drei Monaten nach dem Brexit-Votum vom 23. Juni 2016 stieg die Zahl der Wieder­ein­bür­ge­rungs­an­träge aus Groß­bri­tan­nien auf 400 (wo die zuvor normale jähr­liche Zahl bei 25 Anträgen lag!). Die Zahl der Anträge aus den USA stieg nach der Wahl von Donald Trump zum Präsi­denten eben­falls sprung­haft an. Einer dieser „Brexit-Jews“ ist der Histo­riker Orlando Figes, der erklärte: „Der Brexit ist ganz eindeutig der Grund dafür. Es ist eine prag­ma­ti­sche Entschei­dung, die ich für mich und meine Kinder treffe. Als Deut­sche werden wir weiterhin in der Lage sein, in Europa zu leben, zu arbeiten und zu shoppen. […] Außerdem fühle ich mich als Europäer.“

In diesen wenigen Sätzen stecken die ganzen sieben Jahr­zehnte harten Ringens um den rich­tigen Umgang mit den Ausge­bür­gerten, den Diskus­sionen um eine Über­win­dung der Staa­ten­lo­sig­keit, bis hin zur Frage der pluralen Zugehörigkeit(en), die mögli­cher­weise die engen Grenzen des Natio­nal­staats zwangs­läufig über­winden müssen: Über den Besitz eines deut­schen Passes wird so unver­hofft ein Leben in Europa und als Euro­päer ermög­licht. Und so erscheint diese Rück­kehr­be­we­gung fast als ulti­ma­tive Absage an den ethnisch homogen geprägten Natio­nal­staat in seiner histo­ri­schen Form und dies ausge­rechnet mit dem symbo­lisch stärksten Mittel des Natio­nal­staats: dem Pass. Die (Wieder)Annahme eines deut­schen Passes vormals Ausge­bür­gerter wird wenige Jahr­zehnte später zu einem Sehn­suchts­ob­jekt der Nach­fahren – gleich­wohl inter­es­san­ter­weise nicht mit natio­nal­staat­lich geprägter Begrün­dung, sondern als Eintritts­karte in ein positiv imagi­niertes Europa.

Darin sind sich die Nach­fahren ehemals deut­scher Juden den heutigen Flücht­lingen und Migran­tInnen aus afri­ka­ni­schen Ländern durchaus ähnlich: es ist nicht ein bestimmtes Land, dessen Zuge­hö­rig­keit sie erstreben, sondern „Europa“ ist das Ziel. Zwar besteht auch hier weiter die Gefahr drohender Staa­ten­lo­sig­keit, etwa bei den Kindern syri­scher Mütter, die als unver­hei­ra­tete Flücht­linge ihre Staats­an­ge­hö­rig­keit nicht an den Nach­wuchs weiter­geben können. Doch beim Umgang mit den Mittel­meer­flücht­lingen zeigt sich der lange Nach­hall der Staa­ten­lo­sig­keits­pro­ble­matik des 20. Jahr­hun­derts: viele der Migran­tInnen versu­chen ihre Staats­an­ge­hö­rig­keit zu verschleiern, um als so genannte „de facto“ Staa­ten­lose vor einer etwa­igen Abschie­bung geschützt zu sein. Dies führt im Gegenzug dazu, dass sich die Migra­ti­ons­po­litik zuneh­mend inten­siver um die Klärung von Staats­an­ge­hö­rig­keits­fragen bemüht – frei­lich nicht mehr mit dem Ziel, das Unrecht der Staa­ten­lo­sig­keit aufzu­heben, sondern eine Abschie­bung zu ermöglichen.

Sie können uns unter­stützen, indem Sie diesen Artikel teilen: 

State­less in West­af­rica; Quelle: unhcr.org

Und doch profi­tieren heutige Migranten mithin vor allem von dem Schutz­system für Staa­ten­lose, das nach 1945 geschaffen wurde: Von Artikel 15 der Menschen­rechts­er­klä­rung von 1948 bis zur UN-Convention rela­ting to the Status of State­less Persons von 1954 drückt sich das Einver­ständnis aus, dass der Schutz von Flücht­lingen vor Auslie­fe­rung in die Schutz­lo­sig­keit höchste Prio­rität im inter­na­tio­nalen Recht besitzen soll; Artikel 116 GG ist dessen natio­nal­staat­liche Entspre­chung in der Bundes­re­pu­blik. Demnach ist Staa­ten­lo­sig­keit zwar unbe­dingt zu vermeiden; sollte jedoch jemand staa­tenlos sein, ist er ebenso unbe­dingt unter beson­deren Schutz zu stellen. Und so muss eine unklare Staats­an­ge­hö­rig­keit bzw. nicht doku­men­tier­bare Staats­an­ge­hö­rig­keit einem heutigen Flücht­ling oder Migranten längst nicht mehr nur zum Nach­teil gerei­chen. Die Abwe­sen­heit staat­lich doku­men­tierter Zuge­hö­rig­keit – die nicht unbe­dingt eine de iure Staa­ten­lo­sig­keit sein muss – kann Geflüch­tete so lange vor einer Abschie­bung schützen, wie sich kein Staat für sie zuge­hörig erklärt. Dieser Umstand wird in den aktu­ellen Diskus­sionen um Flücht­linge und Migra­tion immer wieder disku­tiert und kriti­siert. Doch sollte dabei nicht über­sehen werden, welche histo­ri­sche Erfah­rungen hinter den gegen­wär­tigen Schutz­me­cha­nismen stehen und welch größere Miss­stände durch sie verhin­dert werden.