Die Nachrichten sind alarmierend: Über 400.000 Menschen sind in den vergangenen Wochen aus dem südostasiatischen Myanmar in das Nachbarland Bangladesch geflohen. Sie fliehen vor der Gewalt des Militärs, das Krieg gegen die muslimische Minderheit der Rohingya führt, der die Fliehenden angehören. Der UN-Hochkommissar für Menschenrechte, Said Raad al-Hussein, sprach vor einigen Tagen offiziell von systematischen „ethnischen Säuberungen“. Die Rohingya fliehen vor einem Staat, der sie nicht schützt, weil er sie nicht als seine Staatsangehörigen betrachtet. Das Staatsangehörigkeitsrecht von Myanmar, das 135 verschiedene Bevölkerungsgruppen in dem Vielvölkerstaat verzeichnet, kennt diese muslimische Minderheit nicht. Die Rohingya sind Staatenlose.
Staatenlosigkeit ist ein globales Phänomen – der UNHCR geht von rund 10 Millionen Staatenlosen weltweit aus, in Südostasien allein von fast einer Million, in Europa ist die Zahl mit 680.000 Staatenlosen ebenfalls erschreckend hoch. In vielen Fällen reichen die Gründe der Staatenlosigkeit lange zurück. Doch auch heute entstehen fortwährend neue Staatenlose, zuweilen durch Ausbürgerung, viel häufiger jedoch, weil Menschen durch Rechtsunsicherheiten in ein rechtliches Limbo geraten: zum Beispiel durch Grenzverschiebungen, am häufigsten aber wohl durch widersprüchliche Gesetzesregelungen, die Menschen in ungeklärte Staatsangehörigkeitsverhältnisse zwingen. Gedacht sei hier beispielsweise an die nicht immer klar geregelte Weitergabe von Staatsangehörigkeit an Kinder in bi-nationalen Ehen. Staatenlosigkeit passiert damit sowohl im Verborgenen als auch als politische Handlung von Staaten. Staatenlosen mangelt es nicht nur am diplomatischen Schutz eines für sie zuständigen Herkunftsstaates. Sie begegnen auch dort beständig Problemen, wo nicht ihr Leben in Gefahr ist: in Eigentums-, Erb- und Wohlfahrtsfragen; bei der Eheschließung oder Scheidung, von der Beantragung einer Geburts- bis hin zur Sterbeurkunde, vom Mangel an politischen Rechten ganz zu schweigen. Für die Betreffenden bedeutet Staatenlosigkeit den Verlust verbriefter politischer und alltäglicher Rechte, die gleichberechtigte Teilhabe bleibt ihnen verwehrt.
Staatenlosigkeit im Zeitalter der Weltkriege
Das Problem der Staatenlosigkeit ist nicht neu. Ganz im Gegenteil verbindet sich mit dem Begriff eine der zentralen historischen Erfahrungen des Zeitalters der Weltkriege. Der Pass – und damit zugleich die Passlosigkeit – waren im 20. Jahrhundert zunehmend zum Symbol der Erfahrung zahlloser Menschen geworden, die infolge von Kriegen, Grenzverschiebungen und Vertreibungen ihre Staatsangehörigkeit verloren. Als erste große Gruppe, die von diesen kollektiven Ausschlussverfahren betroffen war, gelten die nach der russischen Oktoberrevolution im Exil lebenden Sowjetbürger, die ab 1921 auf einen Beschluss des Rates der Volkskommissare hin pauschal ausgebürgert wurden. Selbst das erste Hilfsangebot für diese Gruppe bestand bezeichnenderweise in einem Pass – ein Dokument, das die Dokumentlosigkeit gewissermaßen beweisen sollte. Der sogenannte Nansen-Pass sollte seinem Inhaber die Duldung durch den ausstellenden Staat garantieren.

Nansenpass, o.J.; Quelle: metafloss.com
Diesen Pass führten die Völkerbund-Staaten 1922 ein, benannt nach dem Hochkommissar des Völkerbundes für das Flüchtlingswesen Fridtjof Nansen. Diese erste Ausbürgerungswelle war nur der erste Schritt, gefolgt von einer ungleich grausameren Erfahrung der Staatenlosigkeit in den nationalsozialistischen Jahren. Mit einem Gesetz vom Juli 1933 wurden Ausbürgerungen in NS-Deutschland zunächst individuell vollzogen und damit von Einzelfall zu Einzelfall entschieden. Zu den ersten Ausgebürgerten gehörten zahlreiche Prominente wie Hannah Arendt, Thomas Mann und Albert Einstein. Mit der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz wurden dann aber ab November 1941 pauschal all jene als staatenlos erklärt, die sich außerhalb der Reichsgrenzen aufhielten. Mit dieser nicht mehr individuellen, sondern kollektiven Ausbürgerung ging neben dem Entzug aller Rechte zugleich der Einzug aller Vermögenswerte durch das Reich einher. Von den Ausbürgerungen nach dieser Verordnung waren durch ihren pauschalen Charakter etwa 200.000 Jüdinnen und Juden aus Deutschland und Österreich betroffen.
Schutzsysteme und Wiedergutmachungsversuche nach 1945
Es waren diese massenhaften Ausbürgerungen deutscher Juden, die die internationale Staatengemeinschaft bewogen, sich nach Kriegsende 1945 dem Problem der Staatenlosigkeit offiziell zuzuwenden. So postuliert Artikel 15 der Universalen Erklärung der Menschenrechte von 1948 das Menschenrecht auf eine Staatsangehörigkeit. Auf Bestreben der Vereinten Nationen wurde nun nach Regelungen gesucht, zukünftig Staatenlosigkeit zu verhindern, was 1954 in die Convention relating to the Status of Stateless Persons der Vereinten Nationen mündete. 1961 folgte eine weitere Convention on the Reduction of Statelessness. Als Staatenlose werden seither diejenigen definiert, für die sich – anders als bei Flüchtlingen – kein Staat zuständig erklärt. Der Konvention nach darf nun kein Staat seine Staatsangehörigen ausbürgern, wenn diese daraufhin staatenlos werden. Zwar blieb beiden Konventionen die breite Anerkennung verwehrt, die der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 zuteil wurde, aber sie gelten doch als universeller Rahmen für den Umgang mit Staatenlosigkeit, der zukünftig verhindern soll, Staatenlose jemals wieder der gleichen Schutzlosigkeit wie in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts auszuliefern.
Diejenigen Juden, die aus NS-Deutschland ausgewandert und von den Ausbürgerungen betroffen waren, befanden sich fortan in einem legalen Zwischenstadium, das für die nach Palästina Ausgewanderten 1948 durch die israelische Staatsangehörigkeit aufgehoben wurde. So waren sie zwar nicht mehr staatenlos, doch einige beanspruchten durchaus, selbst darüber entscheiden zu wollen, ob sie die Ausbürgerung wieder aufheben wollten oder nicht. Dies widersprach allerdings der zionistischen Staatsräson: 1948 hatte der Jüdische Weltkongress auf seiner ersten Nachkriegstagung in Montreux erklärt, Juden sollten sich „nie wieder auf der blutbefleckten Erde Deutschlands“ niederlassen; israelische Pässe trugen bis 1952 den Eintrag: „Gültig für alle Länder außer Deutschland“. Die Antwort auf die massenhafte Erfahrung der Ausbürgerung war aber mindestens zweifach. Die Zionisten betonten die Abkehr von einem Leben in der Diaspora, allem voran in Deutschland. Damit verkannten sie jedoch die offensichtlich tief sitzende Unrechtserfahrung der Ausgebürgerten, die sich in dem Wunsch nach Wiedereinbürgerung in Deutschland ausdrückte. Einige der Ausgebürgerten erstrebten nämlich durchaus die Aufhebung des ihnen geschehenen Unrechts durch die Wiedereinsetzung in die deutsche Staatsangehörigkeit – unbenommen ihres Wunsches, weiterhin in Israel zu leben. Diese Option wurde im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland in Artikel 116, Absatz 2 festgeschrieben. Demnach konnten und können bis heute diejenigen, denen die Staatsangehörigkeit von den Nationalsozialisten entzogen wurde, diese wiedererlangen, was ebenfalls für deren Nachkommen gilt: ein bleibendes Anerkenntnis des Unrechts der Staatenlosigkeit durch die Bundesrepublik.

Jüdische Flüchtlinge in Palästina, 1948; Quelle: wikipedia.org
Im Schatten der Staatenlosigkeitsproblematik: Migrationspolitik heute
Heute, sieben Jahrzehnte später, ist Deutschland unversehens zu einem Einwanderungsland für Jüdinnen und Juden geworden: 20.000 Israelis sollen allein in Berlin leben – und nun kommen neue Gruppen nach Deutschland oder beantragen in einer vor 70 Jahren noch als „ehrenrührig“ etikettierten Handlung einen deutschen Pass auf Grundlage von Artikel 116 Abs. 2. Gemeint sind britische und inzwischen auch US-amerikanische Staatsbürger, die als Kinder oder Enkel vormals Vertriebener und Ausgebürgerter nun den deutschen und damit: europäischen Pass begehren. Allein in den ersten drei Monaten nach dem Brexit-Votum vom 23. Juni 2016 stieg die Zahl der Wiedereinbürgerungsanträge aus Großbritannien auf 400 (wo die zuvor normale jährliche Zahl bei 25 Anträgen lag!). Die Zahl der Anträge aus den USA stieg nach der Wahl von Donald Trump zum Präsidenten ebenfalls sprunghaft an. Einer dieser „Brexit-Jews“ ist der Historiker Orlando Figes, der erklärte: „Der Brexit ist ganz eindeutig der Grund dafür. Es ist eine pragmatische Entscheidung, die ich für mich und meine Kinder treffe. Als Deutsche werden wir weiterhin in der Lage sein, in Europa zu leben, zu arbeiten und zu shoppen. […] Außerdem fühle ich mich als Europäer.“
In diesen wenigen Sätzen stecken die ganzen sieben Jahrzehnte harten Ringens um den richtigen Umgang mit den Ausgebürgerten, den Diskussionen um eine Überwindung der Staatenlosigkeit, bis hin zur Frage der pluralen Zugehörigkeit(en), die möglicherweise die engen Grenzen des Nationalstaats zwangsläufig überwinden müssen: Über den Besitz eines deutschen Passes wird so unverhofft ein Leben in Europa und als Europäer ermöglicht. Und so erscheint diese Rückkehrbewegung fast als ultimative Absage an den ethnisch homogen geprägten Nationalstaat in seiner historischen Form und dies ausgerechnet mit dem symbolisch stärksten Mittel des Nationalstaats: dem Pass. Die (Wieder)Annahme eines deutschen Passes vormals Ausgebürgerter wird wenige Jahrzehnte später zu einem Sehnsuchtsobjekt der Nachfahren – gleichwohl interessanterweise nicht mit nationalstaatlich geprägter Begründung, sondern als Eintrittskarte in ein positiv imaginiertes Europa.
Darin sind sich die Nachfahren ehemals deutscher Juden den heutigen Flüchtlingen und MigrantInnen aus afrikanischen Ländern durchaus ähnlich: es ist nicht ein bestimmtes Land, dessen Zugehörigkeit sie erstreben, sondern „Europa“ ist das Ziel. Zwar besteht auch hier weiter die Gefahr drohender Staatenlosigkeit, etwa bei den Kindern syrischer Mütter, die als unverheiratete Flüchtlinge ihre Staatsangehörigkeit nicht an den Nachwuchs weitergeben können. Doch beim Umgang mit den Mittelmeerflüchtlingen zeigt sich der lange Nachhall der Staatenlosigkeitsproblematik des 20. Jahrhunderts: viele der MigrantInnen versuchen ihre Staatsangehörigkeit zu verschleiern, um als so genannte „de facto“ Staatenlose vor einer etwaigen Abschiebung geschützt zu sein. Dies führt im Gegenzug dazu, dass sich die Migrationspolitik zunehmend intensiver um die Klärung von Staatsangehörigkeitsfragen bemüht – freilich nicht mehr mit dem Ziel, das Unrecht der Staatenlosigkeit aufzuheben, sondern eine Abschiebung zu ermöglichen.

Stateless in Westafrica; Quelle: unhcr.org
Und doch profitieren heutige Migranten mithin vor allem von dem Schutzsystem für Staatenlose, das nach 1945 geschaffen wurde: Von Artikel 15 der Menschenrechtserklärung von 1948 bis zur UN-Convention relating to the Status of Stateless Persons von 1954 drückt sich das Einverständnis aus, dass der Schutz von Flüchtlingen vor Auslieferung in die Schutzlosigkeit höchste Priorität im internationalen Recht besitzen soll; Artikel 116 GG ist dessen nationalstaatliche Entsprechung in der Bundesrepublik. Demnach ist Staatenlosigkeit zwar unbedingt zu vermeiden; sollte jedoch jemand staatenlos sein, ist er ebenso unbedingt unter besonderen Schutz zu stellen. Und so muss eine unklare Staatsangehörigkeit bzw. nicht dokumentierbare Staatsangehörigkeit einem heutigen Flüchtling oder Migranten längst nicht mehr nur zum Nachteil gereichen. Die Abwesenheit staatlich dokumentierter Zugehörigkeit – die nicht unbedingt eine de iure Staatenlosigkeit sein muss – kann Geflüchtete so lange vor einer Abschiebung schützen, wie sich kein Staat für sie zugehörig erklärt. Dieser Umstand wird in den aktuellen Diskussionen um Flüchtlinge und Migration immer wieder diskutiert und kritisiert. Doch sollte dabei nicht übersehen werden, welche historische Erfahrungen hinter den gegenwärtigen Schutzmechanismen stehen und welch größere Missstände durch sie verhindert werden.