Es mag für den bundesdeutschen Staat im 21. Jahrhundert nicht auf der Tagesordnung stehen, von internationalen Organisationen wegen Folter und Missachtung der Menschenwürde angeklagt zu werden. Doch der Europäische Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) tat genau das, nachdem er im Sommer 2010 routinemäßig mehrere bundesdeutsche Gefängnisse besucht und dabei erfahren hatte, dass verurteilte Sexualstraftäter unter bestimmten Umständen einer chirurgischen Kastration unterzogen werden.
Der anschließende Bericht des CPT formulierte „grundsätzliche Bedenken“ gegen die chirurgische Kastration. Sie sei eine verstümmelnde und erniedrigende Operation, die den internationalen Standards für die Behandlung von Sexualstraftätern nicht entspreche. Sie nehme „einer Person die Fähigkeit, sich fortzupflanzen“ und ziehe schwerwiegende körperliche und psychische Beeinträchtigungen nach sich. Entsprechend habe Deutschland „die Anwendung der chirurgischen Kastration im Rahmen der Behandlung von Sexualstraftätern in allen Bundesländern einzustellen“.
Bis heute kam die Bundesregierung der Empfehlung nicht nach. Die Kastration, so erklärte sie ihrerseits in einer Stellungnahme von 2012, diene der „Heilung oder zumindest Linderung von schwerwiegenden Krankheiten, seelischen Störungen oder Leiden, die mit dem abnormen Geschlechtstrieb des Betroffenen zusammenhängen“. Sie sei weder als Strafe noch als erniedrigende Behandlung gemeint.

Krimnalgefängnis Köln-Klingelpütz, abgebrochen 1969; Quelle: Rheinisches Bildarchiv
Eine genauere Erklärung gab es nicht. Vielmehr orientierte sich die Bundesregierung an einem Gesetzestext – dem Gesetz über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden (KastrG) – der vor einem halben Jahrhundert im August 1969 erlassen worden war. Seinerzeit formulierten Mediziner, Psychologen und Juristen ähnliche Bedenken wie der CPT. Denn zum einen war den verantwortlichen Experten schon im Gesetzgebungsprozess bewusst, dass die Kastration nicht nur die „Beseitigung der Zeugungsfähigkeit“ und eine „körperliche Verstümmelung“ bedeutete, sondern zudem eine Veränderung der Persönlichkeit nach sich ziehen konnte. Zum anderen stellte sich ihnen – davon ausgehend – die Frage, inwieweit der Eingriff, selbst wenn er freiwillig erfolgte, überhaupt mit dem Grundgesetz zu vereinbaren sei. Da die Bundesrepublik bis heute an dem Gesetz festhält und damit auch an den Argumenten, die dessen Erlass seinerzeit rechtfertigten, soll es im Folgenden um die Antworten gehen, die vor fünfzig Jahren auf die Fragen nach dem Verhältnis von Geschlechtsidentität und Menschenwürde gegeben wurden. Sind diese noch heute aktuell? Spiegeln sie das Nachdenken über Persönlichkeitsrechte und Geschlechtsidentität auch im 21. Jahrhundert? Oder gibt es möglicherweise einen anderen Grund, warum die Bundesrepublik noch immer an der Möglichkeit der chirurgischen Kastration festhält und diese selbst gegen internationale Kritik verteidigt?
Sexualstraftäter im Blick der Sexualwissenschaft: die Pathologie der Perversion

Hans Giese (Hg.): Die sexuelle Perversion, 1967; Quelle: booklocker.de
Auf dem Weg zum Kastrationsgesetz sollte ein Urteil des Bundesgerichtshofs von 1963 entscheidend sein: Die chirurgische Kastration von Sexualstraftätern sei nur dann mit der Menschenwürde zu vereinbaren, wenn der Betroffene unter einer „krankhaften seelischen Störung“ oder einer „seelischen Abartigkeit“ leide, die seine Taten begründeten. Eine Bezeichnung für diese ‚Störung‘ stand auch bereit: die „psychopathia sexualis“, mit anderen Worten: die Perversion. Entsprechend der zeitgenössischen „Perversionstheorie“ des Hamburger Sexualforschers Hans Giese war nicht jede Form der Sexualität als „pervers“ zu bezeichnen, die von der idealtypischen „Vorstellung vom heterosexuellen Vollzugsakt facies ad faciem“ abwich, sondern lediglich jene, die sich analog zu einer Suchterkrankung beschreiben ließ. Betroffene unterlägen, so Giese, bei sexuellen Reizen „dem Wirkmechanismus der bedingten Reflexe“ und seien ihrer Sexualität weitgehend ausgeliefert. Hinzu käme ein „Verfall an Sinnlichkeit“, eine „zunehmende Frequenz“ sexueller Betätigung mit einer „abnehmenden und schließlich erlöschenden Satisfaktionsfähigkeit“.
Wenngleich die operative Entfernung der Hoden nicht als einzige Möglichkeit gesehen wurde, ein in diesem Sinne als pervers markiertes Sexualverhalten zu verändern, sondern auch chemische, hormonelle und auch psychotherapeutische Behandlungsmethoden diskutiert wurden, schien allein die Kastration den Sexualtrieb nachhaltig beeinflussen zu können, was eine groß angelegte empirische Studie von 1963 unterfütterte. Demnach lag die Rückfallquote bei kastrierten Sexualstraftätern in Westdeutschland bei 2,8%, während sie bei nicht-kastrierten (oder anders behandelten) mit 39% angegeben wurde. Länder wie Dänemark, Finnland, die Niederlande, Norwegen, Schweden und die Schweiz legten vergleichbare Zahlen vor, was die Annahme deutscher Kriminologen bestätigte, dass allein die chirurgische Kastration geeignet sei die „sexuelle Perversität“ in eine „sexuelle Soziabilität“ zu verwandeln.
Geschlechtsmerkmal und Geschlechtsidentität: das ‚Stigma-Management‘ der Medizin
Neben sexualwissenschaftlichen und kriminologischen Aspekten ging es im Gesetzgebungsprozess um den Zusammenhang von Geschlechtsidentität und Menschenwürde. Zur „Würde des Menschen“, erklärte der Regierungsentwurf des Gesetzes, gehöre „auch seine Eigenschaft, Mann oder Frau zu sein“. Davon ausgehend stellte sich die Frage, inwieweit der Verlust der Hoden die Geschlechtsidentität der Betroffenen beeinflusse. Obwohl dem Kastrierten ein wesentlicher Teil seiner inneren Geschlechtsorgane genommen wurde, er keine Spermien mehr ausbilden konnte und nur noch bedingt Testosteron produzierte, hieß es im Entwurf, dass die Kastration „die geschlechtliche Identität des Betroffenen als Mann unberührt“ lasse. Warum dem so war, erklärte der Entwurf ebenfalls. Der Eingriff „stellt auf die Auswirkungen eines abnormen Geschlechtstriebes, nicht auf den Geschlechtstrieb selbst ab. Denn die Kastration wirkt nur auf die Stärke eines abnormen Triebes ein. Sie hebt nicht seine Normabweichung auf; insbesondere vermag sie nicht seine Richtung zu ändern“. Mann-Sein wurde hier also nicht über die Anwesenheit der Keimdrüsen, die Fähigkeit sich fortzupflanzen und die Intensität des Sexualtriebs gedacht, also nicht über die Biologie an sich, sondern vielmehr über die sexuelle Orientierung: ‚das Begehren‘.
Während die Organfunktionen für die männliche Geschlechtsidentität als irrelevant angenommen wurden, erschienen den Verantwortlichen die äußeren Geschlechtsmerkmale durchaus relevant. Aus diesem Grund wurde das Mindestalter für Kastrationen auf 25 Jahre festgelegt: „Die nach Abschluss der Pubertät vorgenommene Kastration eines Mannes“, so die Begründung, „beeinflusst niemals die Stimmhöhe und nur selten die Muskelkraft“. Auch könne eine Kastration bei erwachsenen Männern den Körper- und Haarwuchs nicht mehr stoppen. Der ‚eunuchoide’ Körperbau, wie er bei präpubertären Hodenschäden oder einer Hodenentfernung oftmals zu beobachten sei, sollte also unter allen Umständen verhindert werden. Zum „Stigma-Management“ (wie zeitgenössische Ärzte diese Maßnahmen im Anschluss an Erving Goffman nannten) konnten den betroffenen Männern auf Wunsch noch Hodenprothesen eingesetzt werden. Dass die geringe Selbstmordrate nach Kastrationen auf solche Maßnahmen der Unsichtbarmachung des Verlustes zurückgeführt wurde, macht schließlich deutlich, wie eng die Geschlechtsidentität im Expertendiskurs an die Geschlechtswahrnehmung geknüpft wurde.
Selbstbilder der Kastrierten: das verlorene Geschlecht
Wie aber fühlten sich die betroffenen Männer mit und in ihrem Körper? Wenngleich die Kastration von den meisten Verurteilten vor allem deshalb gewünscht wurde, weil sie die Freiheitsstrafe verkürzte, bedeutete das nicht, dass sie im Nachhinein froh über ihre Entscheidung waren. Diejenigen Betroffenen, deren Selbstwahrnehmung von den behandelnden Ärzten niedergeschrieben wurde, beklagten jedenfalls, dass sie nach der Operation „kaum noch sexuelle Wünsche“ hätten, bezeichneten sich selbst als „Krüppel“ und ihre Genitalgegend als „Friedhof“. Sie bedauerten, nun keine Kinder mehr zeugen zu können und sprachen auch deshalb von einer „beträchtlichen Minderung“ ihrer „Persönlichkeit“ oder davon, nun im Bewusstsein ihrer „männlichen Unvollkommenheit“ leben zu müssen. Die Selbstwahrnehmung dieser Männer als Geschlechtswesen war also eng an die Funktionen ihres biologischen Geschlechts gebunden und entsprach in keiner Weise dem Expertendiskurs über Mann-Sein und Männlichkeit. Dennoch hieß es im Gesetzestext: „Die Kastration durch einen Arzt ist nicht strafbar, wenn die Behandlung nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft angezeigt ist, um bei dem Betroffenen schwerwiegende Krankheiten, seelische Störungen oder Leiden, die mit seinem abnormen Geschlechtstrieb zusammenhängen, zu verhüten, zu heilen oder zu lindern.“ Darüber hinaus sei sie auch „dann nicht als Körperverletzung strafbar, wenn bei dem Betroffenen ein abnormer Geschlechtstrieb gegeben ist, der nach seiner Persönlichkeit und bisherigen Lebensführung die Begehung rechtswidriger Taten […] erwarten lässt.“ Damit war entschieden, dass die chirurgische Kastration von Sexualstraftätern als medizinisch indiziertes Heilmittel verfassungsrechtlich legitim sei.
Gefährliche und gefährdete Sexualität: Sicherheit vs. Menschenwürde
So umstritten das Gesetz im Jahr 1969 war, so anachronistisch erscheint es fünfzig Jahre später. Es ist ja nicht so, dass die Bundesrepublik Deutschland den Zusammenhang zwischen Persönlichkeitsrecht und Geschlechtsidentität nicht kennen und anerkennen würde. Das zeigen das Transsexuellengesetz von 1981 und erst recht die seit Januar 2019 in Kraft getretene Änderung des Personenstandgesetzes (m/w/divers). Zudem werden chirurgische Kastrationen kaum durchgeführt, nicht nur, weil chemische, hormonelle und psychotherapeutische Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, sondern auch, weil die Verantwortlichen um die politische Sensibilität des Themas wissen.
Dass die Bundesrepublik dennoch eine erneute Intervention des CPT von 2015 – „die Anwendung der chirurgischen Kastration als Behandlungsmethode für Sexualstraftäter endgültig abzuschaffen, auch durch Änderung des Gesetzes“ – nicht befolgte, irritiert deshalb, erinnert aber zugleich an andere politische Maßnahmen gegenüber Sexualstraftätern, wie etwa an das 1998 erlassene „Gesetz zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten“. Bemerkenswert daran war, dass das Gesetz eine Verschärfung der Haftbedingungen für diese spezifische Tätergruppe vorsah, obwohl die Anzahl der Sexualverbrechen in Deutschland nie so niedrig war wie zwischen 1996 und 1998. Zugleich aber war die Anzahl der Presseberichte zu keiner Zeit so hoch, was zeigt, dass populistische Sicherheitsversprechen auf Gesetzgebungsprozesse Einfluss nehmen können.

„Angst vor dem Sexualstraftäter“: Frühstücksfernsehen bei Sat1; Quelle: sat1.ch
Auch das Festhalten der Bundesrepublik am Gesetz zur Behandlung von Sexualstraftätern gründet möglicherweise weniger auf dem Zusammenhang von Geschlechtsidentität und Menschenwürde des Einzelnen als vielmehr auf dem Sicherheitsversprechen des Staates gegenüber der Allgemeinheit. Möglicherweise war die Gesetzgebungsdebatte, in er es ja vornehmlich um den Zusammenhang von körperlicher Integrität und Persönlichkeitsrechten ging, (unausgesprochen) schon immer ein Sicherheitsdiskurs gewesen. Nachweisen lässt sich das nicht. Doch ist nicht zu übersehen, dass es offenbar einen Unterschied machte und noch immer macht, ob der bundesdeutsche Staat und seine gesetzgebenden Organe über die Würde eines Menschen verhandeln, dessen Körper(wahrnehmung) als sexuell uneindeutig („divers“) und dessen Persönlichkeitsrechte deshalb als gefährdet angesehen werden – oder ob es um die Würde eines Mannes geht, dessen Körper sich als sexuell gefährlich erwiesen hat.