Dass die Geschlechtsidentität juristisch als Persönlichkeitsrecht betrachtet wird, zeigt sich in Deutschland in der Gesetzgebung zur Trans- und Intersexualität. Umso rückständiger erscheint es, dass Sexualstraftäter immer noch kastriert werden dürfen. Ist in diesem Fall „Sicherheit“ wichtiger als die Menschenwürde?

  • Annelie Ramsbrock

    Annelie Ramsbrock ist Historikerin mit einem Schwerpunkt in der Körper- und Wissensgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts sowie der Geschichte des Strafens. Sie forscht am Zentrum für Zeithistorische Forschung Potsdam und lehrt an der Humboldt-Universität zu Berlin. Zudem ist sie Herausgeberin von Werkstatt Geschichte.

Es mag für den bundes­deut­schen Staat im 21. Jahr­hun­dert nicht auf der Tages­ord­nung stehen, von inter­na­tio­nalen Orga­ni­sa­tionen wegen Folter und Miss­ach­tung der Menschen­würde ange­klagt zu werden. Doch der Euro­päi­sche Ausschuss zur Verhü­tung von Folter und unmensch­li­cher oder ernied­ri­gender Behand­lung oder Strafe (CPT) tat genau das, nachdem er im Sommer 2010 routi­ne­mäßig mehrere bundes­deut­sche Gefäng­nisse besucht und dabei erfahren hatte, dass verur­teilte Sexu­al­straf­täter unter bestimmten Umständen einer chir­ur­gi­schen Kastra­tion unter­zogen werden.

Der anschlie­ßende Bericht des CPT formu­lierte „grund­sätz­liche Bedenken“ gegen die chir­ur­gi­sche Kastra­tion. Sie sei eine verstüm­melnde und ernied­ri­gende Opera­tion, die den inter­na­tio­nalen Stan­dards für die Behand­lung von Sexu­al­straf­tä­tern nicht entspreche. Sie nehme „einer Person die Fähig­keit, sich fort­zu­pflanzen“ und ziehe schwer­wie­gende körper­liche und psychi­sche Beein­träch­ti­gungen nach sich. Entspre­chend habe Deutsch­land „die Anwen­dung der chir­ur­gi­schen Kastra­tion im Rahmen der Behand­lung von Sexu­al­straf­tä­tern in allen Bundes­län­dern einzustellen“.

Bis heute kam die Bundes­re­gie­rung der Empfeh­lung nicht nach. Die Kastra­tion, so erklärte sie ihrer­seits in einer Stel­lung­nahme von 2012, diene der „Heilung oder zumin­dest Linde­rung von schwer­wie­genden Krank­heiten, seeli­schen Störungen oder Leiden, die mit dem abnormen Geschlechts­trieb des Betrof­fenen zusam­men­hängen“. Sie sei weder als Strafe noch als ernied­ri­gende Behand­lung gemeint.

Krim­nal­ge­fängnis Köln-Klingelpütz, abge­bro­chen 1969; Quelle: Rhei­ni­sches Bildarchiv

Eine genauere Erklä­rung gab es nicht. Viel­mehr orien­tierte sich die Bundes­re­gie­rung an einem Geset­zes­text –  dem Gesetz über die frei­wil­lige Kastra­tion und andere Behand­lungs­me­thoden (KastrG) – der vor einem halben Jahr­hun­dert im August 1969 erlassen worden war. Seiner­zeit formu­lierten Medi­ziner, Psycho­logen und Juristen ähnliche Bedenken wie der CPT. Denn zum einen war den verant­wort­li­chen Experten schon im Gesetz­ge­bungs­pro­zess bewusst, dass die Kastra­tion nicht nur die „Besei­ti­gung der Zeugungs­fä­hig­keit“ und eine „körper­liche Verstüm­me­lung“ bedeu­tete, sondern zudem eine Verän­de­rung der Persön­lich­keit nach sich ziehen konnte. Zum anderen stellte sich ihnen – davon ausge­hend – die Frage, inwie­weit der Eingriff, selbst wenn er frei­willig erfolgte, über­haupt mit dem Grund­ge­setz zu verein­baren sei. Da die Bundes­re­pu­blik bis heute an dem Gesetz fest­hält und damit auch an den Argu­menten, die dessen Erlass seiner­zeit recht­fer­tigten, soll es im Folgenden um die Antworten gehen, die vor fünfzig Jahren auf die Fragen nach dem Verhältnis von Geschlechts­iden­tität und Menschen­würde gegeben wurden. Sind diese noch heute aktuell? Spie­geln sie das Nach­denken über Persön­lich­keits­rechte und Geschlechts­iden­tität auch im 21. Jahr­hun­dert? Oder gibt es mögli­cher­weise einen anderen Grund, warum die Bundes­re­pu­blik noch immer an der Möglich­keit der chir­ur­gi­schen Kastra­tion fest­hält und diese selbst gegen inter­na­tio­nale Kritik verteidigt?

Sexu­al­straf­täter im Blick der Sexu­al­wis­sen­schaft: die Patho­logie der Perversion

Hans Giese (Hg.): Die sexu­elle Perver­sion, 1967; Quelle: booklocker.de

Auf dem Weg zum Kastra­ti­ons­ge­setz sollte ein Urteil des Bundes­ge­richts­hofs von 1963 entschei­dend sein: Die chir­ur­gi­sche Kastra­tion von Sexu­al­straf­tä­tern sei nur dann mit der Menschen­würde zu verein­baren, wenn der Betrof­fene unter einer „krank­haften seeli­schen Störung“ oder einer „seeli­schen Abar­tig­keit“ leide, die seine Taten begrün­deten. Eine Bezeich­nung für diese ‚Störung‘ stand auch bereit: die „psycho­pa­thia sexualis“, mit anderen Worten: die Perver­sion. Entspre­chend der zeit­ge­nös­si­schen „Perver­si­ons­theorie“ des Hamburger Sexu­al­for­schers Hans Giese war nicht jede Form der Sexua­lität als „pervers“ zu bezeichnen, die von der ideal­ty­pi­schen „Vorstel­lung vom hete­ro­se­xu­ellen Voll­zugsakt facies ad faciem“ abwich, sondern ledig­lich jene, die sich analog zu einer Sucht­er­kran­kung beschreiben ließ. Betrof­fene unter­lägen, so Giese, bei sexu­ellen Reizen „dem Wirk­me­cha­nismus der bedingten Reflexe“ und seien ihrer Sexua­lität weit­ge­hend ausge­lie­fert. Hinzu käme ein „Verfall an Sinn­lich­keit“, eine „zuneh­mende Frequenz“ sexu­eller Betä­ti­gung mit einer „abneh­menden und schließ­lich erlö­schenden Satisfaktionsfähigkeit“.

Wenn­gleich die opera­tive Entfer­nung der Hoden nicht als einzige Möglich­keit gesehen wurde, ein in diesem Sinne als pervers markiertes Sexu­al­ver­halten zu verän­dern, sondern auch chemi­sche, hormo­nelle und auch psycho­the­ra­peu­ti­sche Behand­lungs­me­thoden disku­tiert wurden, schien allein die Kastra­tion den Sexu­al­trieb nach­haltig beein­flussen zu können, was eine groß ange­legte empi­ri­sche Studie von 1963 unter­füt­terte. Demnach lag die Rück­fall­quote bei kastrierten Sexu­al­straf­tä­tern in West­deutsch­land bei 2,8%, während sie bei nicht-kastrierten (oder anders behan­delten) mit 39% ange­geben wurde. Länder wie Däne­mark, Finn­land, die Nieder­lande, Norwegen, Schweden und die Schweiz legten vergleich­bare Zahlen vor, was die Annahme deut­scher Krimi­no­logen bestä­tigte, dass allein die chir­ur­gi­sche Kastra­tion geeignet sei die „sexu­elle Perver­sität“ in eine „sexu­elle Sozia­bi­lität“ zu verwandeln.

Geschlechts­merkmal und Geschlechts­iden­tität: das ‚Stigma-Management‘ der Medizin

Neben sexu­al­wis­sen­schaft­li­chen und krimi­no­lo­gi­schen Aspekten ging es im Gesetz­ge­bungs­pro­zess um den Zusam­men­hang von Geschlechts­iden­tität und Menschen­würde. Zur „Würde des Menschen“, erklärte der Regie­rungs­ent­wurf des Gesetzes, gehöre „auch seine Eigen­schaft, Mann oder Frau zu sein“. Davon ausge­hend stellte sich die Frage, inwie­weit der Verlust der Hoden die Geschlechts­iden­tität der Betrof­fenen beein­flusse. Obwohl dem Kastrierten ein wesent­li­cher Teil seiner inneren Geschlechts­or­gane genommen wurde, er keine Sper­mien mehr ausbilden konnte und nur noch bedingt Testo­steron produ­zierte, hieß es im Entwurf, dass die Kastra­tion „die geschlecht­liche Iden­tität des Betrof­fenen als Mann unbe­rührt“ lasse. Warum dem so war, erklärte der Entwurf eben­falls. Der Eingriff „stellt auf die Auswir­kungen eines abnormen Geschlechts­triebes, nicht auf den Geschlechts­trieb selbst ab. Denn die Kastra­tion wirkt nur auf die Stärke eines abnormen Triebes ein. Sie hebt nicht seine Norm­ab­wei­chung auf; insbe­son­dere vermag sie nicht seine Rich­tung zu ändern“. Mann-Sein wurde hier also nicht über die Anwe­sen­heit der Keim­drüsen, die Fähig­keit sich fort­zu­pflanzen und die Inten­sität des Sexu­al­triebs gedacht, also nicht über die Biologie an sich, sondern viel­mehr über die sexu­elle Orien­tie­rung: ‚das Begehren‘.

Während die Organ­funk­tionen für die männ­liche Geschlechts­iden­tität als irrele­vant ange­nommen wurden, erschienen den Verant­wort­li­chen die äußeren Geschlechts­merk­male durchaus rele­vant. Aus diesem Grund wurde das Mindest­alter für Kastra­tionen auf 25 Jahre fest­ge­legt: „Die nach Abschluss der Pubertät vorge­nom­mene Kastra­tion eines Mannes“, so die Begrün­dung, „beein­flusst niemals die Stimm­höhe und nur selten die Muskel­kraft“. Auch könne eine Kastra­tion bei erwach­senen Männern den Körper- und Haar­wuchs nicht mehr stoppen. Der ‚eunu­choide’ Körperbau, wie er bei präpu­ber­tären Hoden­schäden oder einer Hoden­ent­fer­nung oftmals zu beob­achten sei, sollte also unter allen Umständen verhin­dert werden. Zum „Stigma-Management“ (wie zeit­ge­nös­si­sche Ärzte diese Maßnahmen im Anschluss an Erving Goffman nannten) konnten den betrof­fenen Männern auf Wunsch noch Hoden­pro­thesen einge­setzt werden. Dass die geringe Selbst­mord­rate nach Kastra­tionen auf solche Maßnahmen der Unsicht­bar­ma­chung des Verlustes zurück­ge­führt wurde, macht schließ­lich deut­lich, wie eng die Geschlechts­iden­tität im Exper­ten­dis­kurs an die Geschlechts­wahr­neh­mung geknüpft wurde.

Selbst­bilder der Kastrierten: das verlo­rene Geschlecht

Wie aber fühlten sich die betrof­fenen Männer mit und in ihrem Körper? Wenn­gleich die Kastra­tion von den meisten Verur­teilten vor allem deshalb gewünscht wurde, weil sie die Frei­heits­strafe verkürzte, bedeu­tete das nicht, dass sie im Nach­hinein froh über ihre Entschei­dung waren. Dieje­nigen Betrof­fenen, deren Selbst­wahr­neh­mung von den behan­delnden Ärzten nieder­ge­schrieben wurde, beklagten jeden­falls, dass sie nach der Opera­tion „kaum noch sexu­elle Wünsche“ hätten, bezeich­neten sich selbst als „Krüppel“ und ihre Geni­tal­ge­gend als „Friedhof“.  Sie bedau­erten, nun keine Kinder mehr zeugen zu können und spra­chen auch deshalb von einer „beträcht­li­chen Minde­rung“ ihrer „Persön­lich­keit“ oder davon, nun im Bewusst­sein ihrer „männ­li­chen Unvoll­kom­men­heit“ leben zu müssen. Die Selbst­wahr­neh­mung dieser Männer als Geschlechts­wesen war also eng an die Funk­tionen ihres biolo­gi­schen Geschlechts gebunden und entsprach in keiner Weise dem Exper­ten­dis­kurs über Mann-Sein und Männ­lich­keit. Dennoch hieß es im Geset­zes­text: „Die Kastra­tion durch einen Arzt ist nicht strafbar, wenn die Behand­lung nach den Erkennt­nissen der medi­zi­ni­schen Wissen­schaft ange­zeigt ist, um bei dem Betrof­fenen schwer­wie­gende Krank­heiten, seeli­sche Störungen oder Leiden, die mit seinem abnormen Geschlechts­trieb zusam­men­hängen, zu verhüten, zu heilen oder zu lindern.“ Darüber hinaus sei sie auch „dann nicht als Körper­ver­let­zung strafbar, wenn bei dem Betrof­fenen ein abnormer Geschlechts­trieb gegeben ist, der nach seiner Persön­lich­keit und bishe­rigen Lebens­füh­rung die Bege­hung rechts­wid­riger Taten […] erwarten lässt.“ Damit war entschieden, dass die chir­ur­gi­sche Kastra­tion von Sexu­al­straf­tä­tern als medi­zi­nisch indi­ziertes Heil­mittel verfas­sungs­recht­lich legitim sei.

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Gefähr­liche und gefähr­dete Sexua­lität: Sicher­heit vs. Menschenwürde

So umstritten das Gesetz im Jahr 1969 war, so anachro­nis­tisch erscheint es fünfzig Jahre später. Es ist ja nicht so, dass die Bundes­re­pu­blik Deutsch­land den Zusam­men­hang zwischen Persön­lich­keits­recht und Geschlechts­iden­tität nicht kennen und aner­kennen würde. Das zeigen das Trans­se­xu­el­len­ge­setz von 1981 und erst recht die seit Januar 2019 in Kraft getre­tene Ände­rung des Perso­nen­stand­ge­setzes (m/w/divers). Zudem werden chir­ur­gi­sche Kastra­tionen kaum durch­ge­führt, nicht nur, weil chemi­sche, hormo­nelle und psycho­the­ra­peu­ti­sche Behand­lungs­me­thoden zur Verfü­gung stehen, sondern auch, weil die Verant­wort­li­chen um die poli­ti­sche Sensi­bi­lität des Themas wissen.

Dass die Bundes­re­pu­blik dennoch eine erneute Inter­ven­tion des CPT von 2015 – „die Anwen­dung der chir­ur­gi­schen Kastra­tion als Behand­lungs­me­thode für Sexu­al­straf­täter endgültig abzu­schaffen, auch durch Ände­rung des Gesetzes“ – nicht befolgte, irri­tiert deshalb, erin­nert aber zugleich an andere poli­ti­sche Maßnahmen gegen­über Sexu­al­straf­tä­tern, wie etwa an das 1998 erlas­sene „Gesetz zur Bekämp­fung von Sexu­al­de­likten und anderen gefähr­li­chen Straf­taten“. Bemer­kens­wert daran war, dass das Gesetz eine Verschär­fung der Haft­be­din­gungen für diese spezi­fi­sche Täter­gruppe vorsah, obwohl die Anzahl der Sexu­al­ver­bre­chen in Deutsch­land nie so niedrig war wie zwischen 1996 und 1998. Zugleich aber war die Anzahl der Pres­se­be­richte zu keiner Zeit so hoch, was zeigt, dass popu­lis­ti­sche Sicher­heits­ver­spre­chen auf Gesetz­ge­bungs­pro­zesse Einfluss nehmen können.

„Angst vor dem Sexu­al­straf­täter“: Früh­stücks­fern­sehen bei Sat1; Quelle: sat1.ch

Auch das Fest­halten der Bundes­re­pu­blik am Gesetz zur Behand­lung von Sexu­al­straf­tä­tern gründet mögli­cher­weise weniger auf dem Zusam­men­hang von Geschlechts­iden­tität und Menschen­würde des Einzelnen als viel­mehr auf dem Sicher­heits­ver­spre­chen des Staates gegen­über der Allge­mein­heit. Mögli­cher­weise war die Gesetz­ge­bungs­de­batte, in er es ja vornehm­lich um den Zusam­men­hang von körper­li­cher Inte­grität und Persön­lich­keits­rechten ging, (unaus­ge­spro­chen) schon immer ein Sicher­heits­dis­kurs gewesen. Nach­weisen lässt sich das nicht. Doch ist nicht zu über­sehen, dass es offenbar einen Unter­schied machte und noch immer macht, ob der bundes­deut­sche Staat und seine gesetz­ge­benden Organe über die Würde eines Menschen verhan­deln, dessen Körper(wahrnehmung) als sexuell unein­deutig („divers“) und dessen Persön­lich­keits­rechte deshalb als gefährdet ange­sehen werden – oder ob es um die  Würde eines Mannes geht, dessen Körper sich als sexuell gefähr­lich erwiesen hat.