Der Internationale Strafgerichtshof IStGH in Den Haag geriet in letzter Zeit in die Schlagzeilen, weil der derzeitige Hauptankläger Karim Ahmad Khan in Bezug auf den Ukrainekrieg ermittelt, nicht aber in Bezug auf den Gazakrieg, was viele Länder des Globalen Südens enttäuscht. Kritik am Internationalen Strafgerichtshof, der Einzelpersonen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen anklagen kann, ist allerdings nicht neu. In den 2010er Jahren warfen verschiedene afrikanische Staaten dem IStGH vor, einseitig gegen afrikanische Regierungen zu ermitteln. 2020 belegte der damalige US-amerikanische Präsident Donald Trump die Hauptanklägerin des IStGH Fatou Bensouda mit Sanktionen, weil sie angekündigt hatte, Ermittlungen in Afghanistan und Palästina aufzunehmen. All das zeigt, wie politisch das Völkerstrafrecht heute wahrgenommen wird – und es wirft die Frage nach den Gründen dieser Politisierung auf. Die Antwort liegt in der Geschichte des Völkerstrafrechts.
Welche Anfänge?
Das Völkerstrafrecht ist ein Teil des Völkerrechts; seine Quellen sind völkerrechtliche Verträge, Rechtsgrundsätze und Urteile sowie das Völkergewohnheitsrecht. Während das Völkerrecht die Beziehung zwischen den Staaten (und weiteren Völkerrechtssubjekten) regelt – und im 19. Jahrhundert im Kontext von Kolonialismus und Imperialismus entstanden ist – ermöglicht das Völkerstrafrecht die Anklage von Individuen bei Verstößen gegen völkerrechtliche Normen.
An sich lässt sich die Idee von einer internationalen Strafverfolgung von Kriegsverbrechen oder auch der Errichtung eines internationalen Strafgerichts bis ins 19. Jahrhundert zurückverfolgen. Was als Gewalt bzw. Gräueltat und was später dann als Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit betrachtet wurde, befand sich tatsächlich seit 1850 im Fluss und hing eng mit der Kodifizierung des ius ad bellum und ius in bello zusammen. Doch die Frage, seit wann es denn nun konkret das Völkerstrafrecht gibt, ist nicht so leicht zu beantworten. Wenn man zum Beispiel davon ausgeht, dass nur ein internationales Vertragswerk, an dem eine größtmögliche Anzahl an Völkerrechtssubjekten – also im Wesentlichen Staaten – am Aushandlungsprozess dieses Rechts beteiligt waren, als wirklich internationale Rechtsgrundlage gelten kann, wird man die Entstehung des Völkerstrafrechts auf die Unterzeichnung (1998) bzw. das Inkrafttreten (2002) des „Römischen Statuts“ verorten – und nicht früher.
Diese Sichtweise, das Römische Statut als „Geburtsstunde“ des Völkerstrafrechts zu verstehen (und alles andere als Vorgeschichte), erscheint plausibel, denn mit 123 Staaten, die es ratifiziert haben, ist die Legitimität dieses Vertragswerkes sehr hoch, auch wenn wichtige Mitglieder der internationalen Staatengemeinschaft keine Vertragspartner*innen sind (USA, Russland, Ukraine, Irak, Indien, China, Türkei, Israel, etc.). Wenn man hingegen den Beginn einer Praxis von Strafverfolgung von Kriegsverbrechen als „Geburtsstunde“ des Völkerstrafrechts sieht, käme man zu den Istanbuler Prozessen von 1919 und den Leipziger Prozessen (1921-27) – auch wenn beide Prozess-Serien unterschiedlich waren und nicht als „international“ zu klassifizieren sind (allerdings international initiiert waren).
Die Nürnberger Prozesse
Gleichwohl will es eine vor allem populäre These, die in den Medien immer wieder aufgebracht wird, dass die „Wiege“ oder „Geburtsstunde“ des Völkerstrafrechts in Nürnberg liegt, genauer in den Nürnberger Prozessen ab Herbst 1945. Ist das so abwegig? Unter dem Begriff der Nürnberger Prozesse werden der 1945-46 geführte Nürnberger „Hauptkriegsverbrecherprozess“ sowie die zwölf Nürnberger „Nachfolgeprozesse“ zusammengefasst. Während der erste Prozess vor einem Internationalen Militärgericht bzw. Militärtribunal (IMT) stattfand, wurden die zwölf weiteren Verfahren vor sechs amerikanischen Militärgerichten, den Nürnberger Militärtribunalen (NMT), geführt. Die Unterschiede der Gerichtshöfe im Umfang, wie auch in den Bereichen Zuständigkeit des Gerichts, anwendbares Recht, Verfahrensfragen, Beweisregelung, Rechtspraxis und Rechtsprechung waren immens.
Das Internationale Militärtribunal in Nürnberg (1945-46) basierte auf einem temporären Vertragswerk, dem Londoner Abkommen vom 8. August 1945 zwischen den vier großen alliierten Siegermächten des Zweiten Weltkrieges, Frankreich, Großbritannien, der Sowjetunion und den USA. Die Zuständigkeit des Gerichts bezog sich auf drei Straftatbestände: 1. „Verbrechen gegen den Frieden“, 2. „Kriegsverbrechen“ und 3. „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“.
Im Zuge der Vorbereitung des Prozesses gegen die „Hauptkriegsverbrecher“ Nazi-Deutschlands beschlossen die vier alliierten Anklagebehörden die Beweisführung vor dem Tribunal aufzuteilen. Das Office of Chief of Counsel for the Prosecution of Axis Criminality (OCCPAC) unter Robert Jackson nahm sich des Aspekts der „Verschwörung“ und des „gemeinsamen Planes“ an. Die britischen Ankläger arbeiteten die Beweisführung der „Verbrechen gegen den Frieden“ aus. Die französischen und sowjetischen Anklagestäbe brachten „Kriegsverbrechen“ zur Anklage; Frankreich für die westeuropäischen Ländern inklusive Norwegen und die Sowjetunion für die Länder östlich von Deutschland. Die Beweisführung des Anklagepunktes der „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ – bezogen auf die Verfolgung und Vernichtung der europäischen Jüd*innen – führten alle vier Anklagevertretungen durch.
Die Nürnberger Militärtribunale waren dagegen rein US-amerikanische ad-hoc-Gerichte, die zwischen Dezember 1946 und April 1949 zwölf Prozesse gegen 185 Personen führten, und deren Rechtsgrundlage das Kontrollratsgesetz (KRG) Nr. 10 der vier alliierten Besatzungsmächte war. Das KRG 10 hob den sogenannten Kausalnexus zwischen den Straftatbeständen auf. Das bedeutete, dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht mehr ausschließlich in Verbindung mit Verbrechen gegen den Frieden oder Kriegsverbrechen zur Anklage gebracht werden konnten, sondern auch unabhängig davon. Die Konsequenz war, dass die Strafverfolgung der Verbrechen gegen die Menschlichkeit nicht auf die Zeit des Krieges beschränkt waren und neu in der Zuständigkeit der Militärgerichte lag. Theoretisch konnte damit auch die NS-Verfolgungspolitik in Deutschland in den Jahren 1933-39 zur Anklage gebracht werden, was allerdings nur im sogenannten Juristen-Prozess geschah.
Kritik an den Nürnberger Prozessen
Die Nürnberger Prozesse richteten sich gegen einzelne Angeklagte. Das war nicht ganz selbstverständlich, weil die Diskussion darüber, ob es im Völkerrecht überhaupt von individuellen Täter*innen begangene Verbrechen geben konnte, die Zunft der Völkerrechtler*innen in der Zwischenkriegszeit intensiv beschäftigt hatte. Daher gab es auch noch in den 1940er Jahren etliche Völkerrechtler*innen, die gegen den Internationalen Militärgerichtshof in Nürnberg eingestellt waren oder ihn in Teilen kritisierten. Der prominenteste von allen Kritiker*innen war Hans Kelsen. Neben dem bereits erwähnten und von Kelsen vorgebrachten Einwand, das Völkerrecht könne nicht auf Einzelpersonen angewandt werden, konzentrierte sich die restliche Kritik zumeist auf das Rückwirkungsverbot: Die in Nürnberg verhandelten Tatbestände „Verbrechen gegen den Frieden“ und „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ existierten vor 1939 im internationalen Recht nicht und wurden deshalb von einigen Fachvertreter*innen als Verletzung des Rechtsgrundsatzes nullum crimen nulla poena sine lege („Kein Verbrechen und keine Strafe ohne Gesetz“) betrachtet.
Diese Sichtweise kann keinem politischen Lager zugeordnet werden, sondern lässt sich bei linken, liberalen, konservativen und rechten Rechtsexpert*innen bis in die 1960er Jahre finden. So gehen auch Otto Kirchheimer und Judith Shklar, beides imminente Rechtstheoretiker*innen mit linken bzw. liberalen Einstellungen, in ihren bedeutenden Werken aus den 1960er Jahren davon aus, dass der Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess ex post facto-Gesetz war – aber angesichts der nationalsozialistischen Massenverbrechen insbesondere angesichts der Vernichtung der europäischen Jüd*innen moralisch wichtig und berechtigt gewesen sei. Das heißt, beide kamen zu dem Ergebnis, dass der Prozess gegen bestehendes Recht verstoßen hatte, aber gleichsam moralisch notwendig gewesen war. In diesem Sinne war ihre Kritik am politischen Charakter dieses Prozesses gleichzeitig ein Argument für eine moralische Verantwortung angesichts von Gräueltaten und Völkermord.
Der Hauptkriegsverbrecherprozess kann insofern wegen der Individualisierung des Völkerrechts bzw. der Verstöße dagegen als „Meilenstein“, d.h. als bedeutender historischer Moment in der Geschichte des Völkerstrafrechts gesehen werden – auch wenn sein Vertragswerk und seine Rechtsgrundlage nur temporären Charakter besaßen. Die Nachfolgeprozesse waren dagegen entscheidend hinsichtlich ihrer Anwendung der neuen Unabhängigkeit des Straftatbestandes der „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“. Obwohl also die Nürnberger Prozesse je auf ihre Art „Meilensteine“ in der Geschichte des Völkerstrafrechts darstellen, schufen sie noch kein allgemein anerkanntes oder permanent kodifiziertes Völkerstrafrecht – das passierte erst in den 1990er Jahren.
Völkerstrafrecht und Menschenrechte
Der weitere Verlauf der Geschichte des Völkerstrafrechts nach 1945 war eng mit der Geschichte des Menschenrechtsdiskurses und des Menschenrechtsaktivismus seit den 1960er Jahren verknüpft, der zusehends die praktische Anwendung des Völkerrechts veränderte. Ab den 1980er Jahren beriefen sich westliche Menschenrechtsorganisationen verstärkt auf völkerrechtliche Konventionen, um den Menschenrechten ein rechtlich-materielles Fundament zugeben. Die Kriminalisierung von Menschenrechtsverletzungen, insbesondere schweren, bei denen es zu Gewaltanwendungen gekommen war und die im öffentlichen Diskurs als Unrecht und Verbrechen betrachtet wurde, bedurfte aus Sicht der Menschenrechtsanwält*innen einer Konvergenz mit dem materiellen Recht. Dieses konnte auf nationaler Ebene aus dem Verfassungsrecht oder auf internationaler Ebene aus dem humanitären Völkerrecht oder der Genozid-Konvention geschöpft werden, da in letzteren kodifizierten Völkerrechtsverträgen Verstöße gegen die Normen definiert und strafrechtliche Folgen festgelegt waren. Auf einer diskursiven Ebene wurden im Zuge der Rechtskonvergenz die „Crimes against Humanity“ – die Hannah Arendt im Laufe des Eichmann-Prozesses 1961 schon prominent als „Verbrechen gegen die Menschheit“ (statt „Menschlichkeit“) übersetzt hatte – mit dem Menschenrechtsdiskurs verwoben. Die Begrifflichkeiten „Human Rights“ und „Humanity“ verschmolzen miteinander.
Die praktische Anwendung einer solchen Materialität des Menschenrechtsrechts (human rights law) bezog sich in den 1980er Jahren auf die Verbrechen der ehemaligen Diktaturen in Lateinamerika und Südostasien, auf Folter und das Verschwindenlassen von politischen Gegner*innen bzw. deren Ermordung. Die Konvergenz der verschiedenen Teile des Völkerrechts, d.h. des Menschenrechtsrechts mit dem humanitären Völkerrecht, war in rechtlicher Hinsicht eine condition sine qua non für die Entstehung des Völkerstrafrechtsregimes in den 1990er Jahren, d.h. für die Gründung des Internationalen Strafgerichtshofes für das ehemalige Jugoslawien und Ruanda und auch des permanenten Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag. Die Nürnberger Prozesse spielten in dieser Entwicklung die Rolle des „Präzedenzfalles“, auf den sich die Völkerrechtler*innen positiv und als Legitimationsquelle bezogen; sie waren eine wichtige Referenz für jene Rechtsexpert*innen und Menschenrechtsaktivist*innen, die das Menschenrechtsrecht substanzieller bzw. materieller machen wollten.
Ein frühes Beispiel für diesen Bezug auf „Nürnberg“ war übrigens auch – und noch vor dem in Teilen der Forschung angenommenen „Breakthrough“ des Menschenrechtsdiskurses der 1970er Jahre – das sogenannte Russell-Tribunal von 1967, eine von Bertrand Russell, Jean-Paul Sartre und anderen linken Intellektuellen inszenierte Art von „Volkstribunal“ über die US-amerikanischen Kriegsverbrechen in Vietnam, bei dem sich Sartre in seiner Eröffnungsrede positiv auf den Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess bezogen hatte. In der Gesamtheit zeigt sich, wie zivilgesellschaftlicher Gruppen, Menschenrechts-NGOs, aber auch die Politik von nationalen Regierungen und die Medien zur internationalen Rechtsentwicklung historisch beitrugen. Die Entwicklung des Rechts hat immer eine gesellschaftliche und politische Dimension. Der „Durchbruch“ des Völkerstrafrechts mit der Gründung des Internationalen Strafgerichtshofes für das ehemalige Jugoslawien im Jahr 1993, bedurfte solch einer breiten Koalition aus zivilgesellschaftlichen und staatlichen Akteursgruppen – übrigens über den „Westen“ hinausgehend.
Fazit
Mit der Gründung des Internationalen Strafgerichtshofes in Den Haag ist die Kritik am Völkerstrafrecht nicht leiser geworden. In der Forschung ist dabei lange bekannt, dass das Völkerstrafrecht mit zweierlei Maß misst, was nun aber auch in den Medien und auf dem internationalen Parkett immer stärker diskutiert wird. Das Gleichheitsversprechen des Völkerrechts, der Menschenrechte und des Völkerstrafrechts wird derzeit von vielen Menschen vor allem im Globalen Süden in Zweifel gezogen. Doch wenn ein Großteil der Weltbevölkerung den Glauben daran verliert, dann ist es durchaus möglich, dass das Völkerstrafrecht seine Legitimation verliert. Wir erleben gerade einen kritischen Moment.
Das Völkerrecht ist ein Reflex der beteiligten Staaten sich auf gewisse gemeinsame Normen einzulassen. Es spiegelt reale Machtverhältnisse wider. Es kann keine darüber hinausgehende Rechtsnormen setzen.