Seit Friedrich Merz vor einigen Jahren wieder auf der politischen Bildfläche aufgetaucht ist, ist ihm nicht nur in den sozialen Medien wiederholt der Vorwurf gemacht worden, 1997 gegen die Strafbarkeit von Vergewaltigung in der Ehe gestimmt zu haben. Der Kanzlerkandidat der Union hat zu seiner Verteidigung angeführt, dass er damals als junger Abgeordneter die Kriminalisierung der ehelichen Vergewaltigung sehr wohl befürwortet habe, allerdings Falschbeschuldigungen durch Ehefrauen fürchtete und das entsprechende Gesetz daher mit einer sogenannten Widerspruchsklausel ergänzt wissen wollte: Die vergewaltigte Ehefrau sollte die Möglichkeit haben, der Strafverfolgung ihres Ehemanns zu widersprechen. Die sachlichen Argumente gegen eine solche Widerspruchsklausel waren schon damals bekannt: Ein gewalttätiger Ehemann hätte so die Möglichkeit erhalten, Druck auf seine Partnerin auszuüben, das Ermittlungsverfahren einzustellen. Gleichzeitig hätte eine Anomalie ins Strafgesetzbuch Einzug gehalten. Denn kein anderes Offizialdelikt, also kein anderer Verbrechenstatbestand, bei dem die Staatsanwaltschaft gezwungen war, von Amts wegen unabhängig vom Willen der Geschädigten zu ermitteln, kannte eine derartige „Diversionsregel“, wie sie im Juristendeutsch heißt. Warum also gerade bei ehelicher Vergewaltigung eine Ausnahme machen, wie sie etwa für schwere Körperverletzung unter Eheleuten nicht galt?
Ein feministisches Projekt
Diese Widersprüche und Ungereimtheiten deuten darauf hin, dass es bei der Reform des Vergewaltigungsparagraphen 1997 um mehr und anderes ging als um divergierende Vorstellungen davon, wie vergewaltigte Ehefrauen und ihre Familien am besten zu schützen seien. Diejenigen, die wie Merz in der Abstimmung von 1997 schließlich nach jahrelangen Auseinandersetzungen unterlagen, verwahrten sich vielmehr ganz allgemein und aus Prinzip gegen die Gleichstellung von ehelicher und nichtehelicher Vergewaltigung. Ihr Votum und ihr Beharren auf die Widerspruchsklausel waren symbolischer Natur und zielten darauf, ein von einem breiten Frauenbündnis getragenes Projekt zu verhindern: nämlich im Strafgesetzbuch unzweideutig festzuhalten, dass die Zeit, in der ein vergewaltigender Ehemann irgendeine Art von Privileg beanspruchen konnte, der Vergangenheit angehörte.
In seinen Anfängen war dies ein feministisches Anliegen gewesen. Anwältinnen aus der Frauenbewegung wie die Berlinerin Alexandra Goy und zahlreiche andere feministische Gruppen in ganz Westdeutschland, die sich gegen sexuelle Gewalt engagierten, hatten sich zu Beginn der 1980er Jahre dafür ausgesprochen, den Vergewaltigungsparagraphen umfangreich zu reformieren. Zentral war die Forderung, die eheliche der nichtehelichen Vergewaltigung gleichzustellen (gleichzeitig erklärten sie, Vergewaltigung liege bereits dann vor, wenn der Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Frau erfolge – eine Reform, die erst 2016 in die Tat umgesetzt wurde). Dass eheliche Vergewaltigung keine Seltenheit war, war damals jedem, der es wissen wollte, bekannt; dafür hatten nicht zuletzt die von autonomen Feministinnen gegründeten Frauenhäuser gesorgt, die Betroffenen und ihren Kindern Zuflucht boten, ihnen zuhörten und ihre Erfahrungen in die Öffentlichkeit trugen.
Zunächst hatten sich die Feministinnen keine großen Chancen ausgerechnet, ihr Anliegen realisieren zu können, erst recht als Helmut Kohl seinen Vorgänger Schmidt im Bundeskanzleramt ablöste. Als die grüne Abgeordnete Petra Kelly 1983 im Bundestag fragte, ob die Vergewaltigung in der Ehe ins Strafgesetzbuch gehöre, erntete sie vom Vertreter der Regierungsfraktionen denn auch ein lautes „Nein!“, gefolgt von schallendem Gelächter. Schon bald allerdings zeigte sich, dass es auch dort Abgeordnete gab, die nicht gewillt waren, sich in dieser Frage der feixenden männlichen Mehrheit unterzuordnen. Dafür dürften Vertreterinnen traditioneller Frauenverbände gesorgt haben, die sich schon 1984 für eine Reform aussprachen, ebenso wie Sachverständige aus der Strafrechtswissenschaft und Zivilgesellschaft, die sich 1986 im Rahmen einer Anhörung im Bundestag äußerten. Eine völlige Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Vergewaltigung befürworteten sie zwar mehrheitlich nicht, doch zeichnete sich ab, dass sich die Regierung dem Anliegen nicht viel länger rundheraus verweigern konnte. Sowohl Justizminister Hans Engelhard (FDP) als auch Familienministerin Rita Süssmuth (CDU) legten daher Entwürfe vor, die die eheliche Vergewaltigung in den einschlägigen § 177 des Strafgesetzbuches aufnahmen, dabei allerdings unterschiedliche Diversionsregeln vorsahen.
„Uralte Ängste, überholte Ehe- und Frauenbilder“
Selbst dies ging konservativen Rechtspolitikern in den Unionsparteien zu weit. Diese erklärten in einem internen Papier, „daß nach den Vorstellungen des Grundgesetzes und nach geltendem Familienrecht die Ehe unter anderem auch Geschlechtsgemeinschaft ist und zum ehelichen Verkehr in Zuneigung verpflichtet. Daraus folgt, daß das Recht der Ehegatten zur sexuellen Selbstbestimmung im Verhältnis zueinander bei intakter Ehe nicht schrankenlos gewährleistet ist. Es ist nicht angemessen, dem Ehegatten, der sich einmal über eine Abweisung hinwegsetzt, mit der gleich hohen Strafdrohung zu begegnen wie dem Vergewaltiger auf der Straße.“ Das allerdings war eine Überlegung, die eher nicht für die Öffentlichkeit bestimmt war. Dort dominierte ein anderes Argument, das die Gegner einer Reform nun aus dem Hut zauberten: Werde die eheliche Vergewaltigung kriminalisiert, könnten Ehefrauen diese Regelung missbrauchen, um sich eine Abtreibung zu erschleichen. Denn der § 218 kannte die sogenannte kriminologische Indikation, die es Schwangeren erlaubte, einen Abbruch vornehmen zu lassen, wenn die Schwangerschaft Produkt einer Vergewaltigung war. Dass eine Ehefrau ihren Mann zu diesem Zweck zu Unrecht der Vergewaltigung bezichtigen würde, war zwar eine reichlich abwegige Vorstellung, hatte aber den Vorteil, dass die Reformgegner ihre ablehnende Haltung nun zu einer Frage des Gewissens stilisieren konnten. Nicht nur die Opposition hielt dies für vorgeschoben. Horst Eylmann, führender Rechtspolitiker der Unionsparteien, erklärte, es sei weniger das Gewissen als „Vorurteile und Emotionen“, die hier am Werk waren. Auch die Unionsfrauen nahmen kein Blatt vor den Mund: Rita Süssmuth beschrieb die Argumente ihrer Parteikollegen als „vorsintflutlich“, während die CSU-Abgeordnete und Vorsitzende der Gruppe der Frauen der Unionsfraktion Ursula Männle unumwunden erklärte, die Gegner der Reform seien nicht von Sorge um das ungeborene Leben bewegt, sondern in Wahrheit einfach der Ansicht, eine Ehefrau habe grundsätzlich sexuell verfügbar zu sein. In einem Leserbrief an die Brigitte attestierte sie ihnen „uralte Ängste, überholte Ehe- und Frauenbilder, Unsicherheiten angesichts veränderten Selbstbewußtseins und Selbstwertgefühls von Frauen.“ Das war eine in ihrer Deutlichkeit durchaus bemerkenswerte Kritik an hochrangigen Mitgliedern der eigenen Partei und zeigte, dass längst nicht nur Feministinnen, sondern auch Christdemokratinnen eine Reform des Sexualstrafrechts und einen Schutz der sexuellen Selbstbestimmung von Ehefrauen für überfällig hielten. Das allerdings war den Gegnern einer Reform herzlich egal.
Wiedervereinigung und Frauenbündnis
In die Defensive gerieten sie erst, als im Zuge der Wiedervereinigung der § 218 reformiert werden musste. Konservative in der Union hatten nicht nur die Kriminalisierung der ehelichen Vergewaltigung abgelehnt, sondern seit Beginn der Regierung Kohl auch darauf gedrängt, das Abtreibungsrecht zu verschärfen. Ostdeutsche Frauen aber waren nicht bereit, den Zugang zum legalen Schwangerschaftsbruch, wie es ihn in der DDR gegeben hatte, der deutschen Einheit zu opfern. Nachdem der Bundestag sich zunächst auf einen Kompromiss geeinigt hatte, intervenierte das Bundesverfassungsgericht und zwang den Gesetzgeber, das heute noch gültige Gesetz zu erlassen, nachdem Abtreibung im ersten Trimester straffrei, aber gleichzeitig rechtswidrig war.
Bedeutete dies aus Sicht ostdeutscher Frauen einen Rückschritt, so war damit doch der Behauptung, Ehefrauen würden sich über den Umweg der kriminologischen Indikation einen Schwangerschaftsabbruch erschleichen, die Grundlage entzogen. In der Folge wurde es für die Union zunehmend schwieriger, sich einer Reform des Sexualstrafrechts und einer Kriminalisierung der ehelichen Vergewaltigung zu verwehren, zumal es in allen Nachbarländern des wiedervereinigten Deutschlands bereits entsprechende Gesetze gab. Dass es eine Gesetzesänderung geben würde, war nun klar. Die Frage war nur noch, wie genau sie aussehen würde. Die Unionsparteien, die eine solche bisher mehrheitlich abgelehnt hatten, versteiften sich nun darauf, die Widerspruchsklausel durchzusetzen. Ein vergewaltigender Ehemann sollte nicht nur die Möglichkeit haben, nach einer Verurteilung straffrei auszugehen, wie es das Justizministerium unter Sabine Leutheusser-Schnarrenberger von der FDP (einem früheren Entwurf der SPD folgend) vorgeschlagen hatte. Es galt vielmehr, eine Verurteilung von vornherein zu verhindern. Die ihre Schwangerschaft abbrechende Frau sollte mit dem Stigma des Rechtsbruchs behaftet werden, dem vergewaltigenden Ehemann dies gerade erspart bleiben. In internen Diskussionen wurde die eheliche Vergewaltigung dabei weiterhin ganz offen verharmlost, wie die Frankfurter Rundschau berichtete. So wandte sich 1995 kein Geringerer als der Obmann der CDU im Rechtsausschuss, Wolfgang von Stetten, in einem Brief an seine Fraktion, in dem er erklärte, es gehöre in einer Ehe dazu, „die ‚Unlust‘ des Partners zu überwinden“. Damit trat seine Vorstellung von der Ehe, die die Befürworter der Widerspruchsklausel doch schützen wollten, auf plastische Weise hervor.
Es ist angesichts solcher Aussagen nicht verwunderlich, dass selbst die Unionsfrauen und FDP-Abgeordneten, die zunächst bereit gewesen waren, eine Diversionsregel mitzutragen, sich schließlich mit der Opposition zusammentaten. Am 8. März 1997, dem Frauentag, stimmte die nordrhein-westfälische Frauenunion angeführt von der Christdemokratin Ingrid Karwatzki, Staatssekretärin im Finanzministerium, für eine Reform ohne Widerspruchsklausel. Wenige Tage später wurde ein seit Monaten vorbereiteter Gruppenantrag von Frauen aus Union, SPD, FDP und Grünen der Öffentlichkeit vorgestellt, der eben dies vorsah. Hatte die Unionsspitze möglichen Abweichlerinnen noch im Herbst mit Konsequenzen gedroht, hatte sich das Blatt gewendet: Es waren nun Kanzler Kohl und sein Fraktionsvorsitzender Wolfgang Schäuble, die unter Druck standen. Frauenverbände des gesamten politischen Spektrums, „von den Landfrauen bis zu den katholischen Frauenverbänden“ bedachten die Union mit „körbeweise Post“, in der sie forderten, dem Gruppenantrag zuzustimmen, wie die Frankfurter Rundschau berichtete. Auch hochrangige Christdemokratinnen wie Bundestagspräsidentin Rita Süssmuth und Familienministerin Claudia Nolte sprachen sich jetzt für ein Gesetz ohne Widerspruchsklausel aus.
Dass dem Fraktionsvorsitzenden Wolfgang Schäuble angesichts dieses Aufbegehrens schließlich nichts anderes übrigblieb, als den Fraktionszwang aufzuheben, wollte er keinen blamablen Gesichtsverlust erleiden, machte das Stimmenverhalten derjenigen, die weiterhin auf der Widerspruchsklausel beharrten, umso bemerkenswerter. Sie hielten stur daran fest, dass das Gesetz weiterhin unterscheiden müsse zwischen ehelicher und nichtehelicher Vergewaltigung. Dass sie sich damit demonstrativ gegen die Haltung von mehr oder weniger allen relevanten Frauenverbänden und Politikerinnen der eigenen Partei stellten, diente der eigenen Profilierung. Dennoch mag Friedrich Merz überrascht gewesen sein, wie marginal seine Position tatsächlich war: Am 15. Mai nahm der Bundestag den Gruppenantrag mit einer satten Mehrheit von 471 zu 138 Stimmen an. Er sollte die Stimmung in den eigenen Reihen nicht zum letzten Mal falsch eingeschätzt haben. 2002 löste die christdemokratische Parteivorsitzende aus Ostdeutschland, die die Männer in Bonn lange Zeit unterschätzt hatten, Merz als Fraktionsvorsitzenden ab, er verließ schließlich die Politik. Dieses Jahr möchte er Bundeskanzler werden.