1997 wurde die eheliche der nichtehelichen Vergewaltigung gleichgestellt. Eine kleine Minderheit von Abgeordneten war dagegen – unter ihnen auch der heutige CDU-Vorsitzende Friedrich Merz.

  • Catherine Davies

    Catherine Davies ist seit 2018 Oberassistentin am Historischen Seminar der Universität Zürich. Ihre 2024 eingereichte Habilitationsschrift trägt den Titel „Rechtsstaat und Patriarchat. Eine Geschichte sexueller Gewalt in der Bundesrepublik (1973-1997)“.
Geschichte der Gegenwart
Geschichte der Gegenwart 
Das Ende eines „Privi­legs“: Worum es 1997 bei der Abstim­mung über eheliche Verge­wal­ti­gung im Bundestag wirk­lich ging
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Seit Fried­rich Merz vor einigen Jahren wieder auf der poli­ti­schen Bild­fläche aufge­taucht ist, ist ihm nicht nur in den sozialen Medien wieder­holt der Vorwurf gemacht worden, 1997 gegen die Straf­bar­keit von Verge­wal­ti­gung in der Ehe gestimmt zu haben. Der Kanz­ler­kan­didat der Union hat zu seiner Vertei­di­gung ange­führt, dass er damals als junger Abge­ord­neter die Krimi­na­li­sie­rung der eheli­chen Verge­wal­ti­gung sehr wohl befür­wortet habe, aller­dings Falsch­be­schul­di­gungen durch Ehefrauen fürch­tete und das entspre­chende Gesetz daher mit einer soge­nannten Wider­spruchs­klausel ergänzt wissen wollte: Die verge­wal­tigte Ehefrau sollte die Möglich­keit haben, der Straf­ver­fol­gung ihres Ehemanns zu wider­spre­chen. Die sach­li­chen Argu­mente gegen eine solche Wider­spruchs­klausel waren schon damals bekannt: Ein gewalt­tä­tiger Ehemann hätte so die Möglich­keit erhalten, Druck auf seine Part­nerin auszu­üben, das Ermitt­lungs­ver­fahren einzu­stellen. Gleich­zeitig hätte eine Anomalie ins Straf­ge­setz­buch Einzug gehalten. Denn kein anderes Offi­zi­al­de­likt, also kein anderer Verbre­chen­s­tat­be­stand, bei dem die Staats­an­walt­schaft gezwungen war, von Amts wegen unab­hängig vom Willen der Geschä­digten zu ermit­teln, kannte eine derar­tige „Diver­si­ons­regel“, wie sie im Juris­ten­deutsch heißt. Warum also gerade bei eheli­cher Verge­wal­ti­gung eine Ausnahme machen, wie sie etwa für schwere Körper­ver­let­zung unter Eheleuten nicht galt?

Ein femi­nis­ti­sches Projekt

Diese Wider­sprüche und Unge­reimt­heiten deuten darauf hin, dass es bei der Reform des Verge­wal­ti­gungs­pa­ra­gra­phen 1997 um mehr und anderes ging als um diver­gie­rende Vorstel­lungen davon, wie verge­wal­tigte Ehefrauen und ihre Fami­lien am besten zu schützen seien. Dieje­nigen, die wie Merz in der Abstim­mung von 1997 schließ­lich nach jahre­langen Ausein­an­der­set­zungen unter­lagen, verwahrten sich viel­mehr ganz allge­mein und aus Prinzip gegen die Gleich­stel­lung von eheli­cher und nicht­ehe­li­cher Verge­wal­ti­gung. Ihr Votum und ihr Beharren auf die Wider­spruchs­klausel waren symbo­li­scher Natur und zielten darauf, ein von einem breiten Frau­en­bündnis getra­genes Projekt zu verhin­dern: nämlich im Straf­ge­setz­buch unzwei­deutig fest­zu­halten, dass die Zeit, in der ein verge­wal­ti­gender Ehemann irgend­eine Art von Privileg bean­spru­chen konnte, der Vergan­gen­heit angehörte.

In seinen Anfängen war dies ein femi­nis­ti­sches Anliegen gewesen. Anwäl­tinnen aus der Frau­en­be­we­gung wie die Berli­nerin Alex­andra Goy und zahl­reiche andere femi­nis­ti­sche Gruppen in ganz West­deutsch­land, die sich gegen sexu­elle Gewalt enga­gierten, hatten sich zu Beginn der 1980er Jahre dafür ausge­spro­chen, den Verge­wal­ti­gungs­pa­ra­gra­phen umfang­reich zu refor­mieren. Zentral war die Forde­rung, die eheliche der nicht­ehe­li­chen Verge­wal­ti­gung gleich­zu­stellen (gleich­zeitig erklärten sie, Verge­wal­ti­gung liege bereits dann vor, wenn der Geschlechts­ver­kehr gegen den Willen der Frau erfolge – eine Reform, die erst 2016 in die Tat umge­setzt wurde). Dass eheliche Verge­wal­ti­gung keine Selten­heit war, war damals jedem, der es wissen wollte, bekannt; dafür hatten nicht zuletzt die von auto­nomen Femi­nis­tinnen gegrün­deten Frau­en­häuser gesorgt, die Betrof­fenen und ihren Kindern Zuflucht boten, ihnen zuhörten und ihre Erfah­rungen in die Öffent­lich­keit trugen.

Zunächst hatten sich die Femi­nis­tinnen keine großen Chancen ausge­rechnet, ihr Anliegen reali­sieren zu können, erst recht als Helmut Kohl seinen Vorgänger Schmidt im Bundes­kanz­leramt ablöste. Als die grüne Abge­ord­nete Petra Kelly 1983 im Bundestag fragte, ob die Verge­wal­ti­gung in der Ehe ins Straf­ge­setz­buch gehöre, erntete sie vom Vertreter der Regie­rungs­frak­tionen denn auch ein lautes „Nein!“, gefolgt von schal­lendem Gelächter. Schon bald aller­dings zeigte sich, dass es auch dort Abge­ord­nete gab, die nicht gewillt waren, sich in dieser Frage der feixenden männ­li­chen Mehr­heit unter­zu­ordnen. Dafür dürften Vertre­te­rinnen tradi­tio­neller Frau­en­ver­bände gesorgt haben, die sich schon 1984 für eine Reform ausspra­chen, ebenso wie Sach­ver­stän­dige aus der Straf­rechts­wis­sen­schaft und Zivil­ge­sell­schaft, die sich 1986 im Rahmen einer Anhö­rung im Bundestag äußerten. Eine völlige Gleich­stel­lung eheli­cher und nicht­ehe­li­cher Verge­wal­ti­gung befür­wor­teten sie zwar mehr­heit­lich nicht, doch zeich­nete sich ab, dass sich die Regie­rung dem Anliegen nicht viel länger rund­heraus verwei­gern konnte. Sowohl Justiz­mi­nister Hans Engel­hard (FDP) als auch Fami­li­en­mi­nis­terin Rita Süss­muth (CDU) legten daher Entwürfe vor, die die eheliche Verge­wal­ti­gung in den einschlä­gigen § 177 des Straf­ge­setz­bu­ches aufnahmen, dabei aller­dings unter­schied­liche Diver­si­ons­re­geln vorsahen.

„Uralte Ängste, über­holte Ehe- und Frauenbilder“

Selbst dies ging konser­va­tiven Rechts­po­li­ti­kern in den Unions­par­teien zu weit. Diese erklärten in einem internen Papier, „daß nach den Vorstel­lungen des Grund­ge­setzes und nach geltendem Fami­li­en­recht die Ehe unter anderem auch Geschlechts­ge­mein­schaft ist und zum eheli­chen Verkehr in Zunei­gung verpflichtet. Daraus folgt, daß das Recht der Ehegatten zur sexu­ellen Selbst­be­stim­mung im Verhältnis zuein­ander bei intakter Ehe nicht schran­kenlos gewähr­leistet ist. Es ist nicht ange­messen, dem Ehegatten, der sich einmal über eine Abwei­sung hinweg­setzt, mit der gleich hohen Straf­dro­hung zu begegnen wie dem Verge­wal­tiger auf der Straße.“ Das aller­dings war eine Über­le­gung, die eher nicht für die Öffent­lich­keit bestimmt war. Dort domi­nierte ein anderes Argu­ment, das die Gegner einer Reform nun aus dem Hut zauberten: Werde die eheliche Verge­wal­ti­gung krimi­na­li­siert, könnten Ehefrauen diese Rege­lung miss­brau­chen, um sich eine Abtrei­bung zu erschlei­chen. Denn der § 218 kannte die soge­nannte krimi­no­lo­gi­sche Indi­ka­tion, die es Schwan­geren erlaubte, einen Abbruch vornehmen zu lassen, wenn die Schwan­ger­schaft Produkt einer Verge­wal­ti­gung war. Dass eine Ehefrau ihren Mann zu diesem Zweck zu Unrecht der Verge­wal­ti­gung bezich­tigen würde, war zwar eine reich­lich abwe­gige Vorstel­lung, hatte aber den Vorteil, dass die Reform­gegner ihre ableh­nende Haltung nun zu einer Frage des Gewis­sens stili­sieren konnten. Nicht nur die Oppo­si­tion hielt dies für vorge­schoben. Horst Eylmann, führender Rechts­po­li­tiker der Unions­par­teien, erklärte, es sei weniger das Gewissen als „Vorur­teile und Emotionen“, die hier am Werk waren. Auch die Unions­frauen nahmen kein Blatt vor den Mund: Rita Süss­muth beschrieb die Argu­mente ihrer Partei­kol­legen als „vorsint­flut­lich“, während die CSU-Abgeordnete und Vorsit­zende der Gruppe der Frauen der Unions­frak­tion Ursula Männle unum­wunden erklärte, die Gegner der Reform seien nicht von Sorge um das unge­bo­rene Leben bewegt, sondern in Wahr­heit einfach der Ansicht, eine Ehefrau habe grund­sätz­lich sexuell verfügbar zu sein. In einem Leser­brief an die Brigitte attes­tierte sie ihnen „uralte Ängste, über­holte Ehe- und Frau­en­bilder, Unsi­cher­heiten ange­sichts verän­derten Selbst­be­wußt­seins und Selbst­wert­ge­fühls von Frauen.“ Das war eine in ihrer Deut­lich­keit durchaus bemer­kens­werte Kritik an hoch­ran­gigen Mitglie­dern der eigenen Partei und zeigte, dass längst nicht nur Femi­nis­tinnen, sondern auch Christ­de­mo­kra­tinnen eine Reform des Sexu­al­straf­rechts und einen Schutz der sexu­ellen Selbst­be­stim­mung von Ehefrauen für über­fällig hielten. Das aller­dings war den Gegnern einer Reform herz­lich egal.

Wieder­ver­ei­ni­gung und Frauenbündnis

In die Defen­sive gerieten sie erst, als im Zuge der Wieder­ver­ei­ni­gung der § 218 refor­miert werden musste. Konser­va­tive in der Union hatten nicht nur die Krimi­na­li­sie­rung der eheli­chen Verge­wal­ti­gung abge­lehnt, sondern seit Beginn der Regie­rung Kohl auch darauf gedrängt, das Abtrei­bungs­recht zu verschärfen. Ostdeut­sche Frauen aber waren nicht bereit, den Zugang zum legalen Schwan­ger­schafts­bruch, wie es ihn in der DDR gegeben hatte, der deut­schen Einheit zu opfern. Nachdem der Bundestag sich zunächst auf einen Kompro­miss geei­nigt hatte, inter­ve­nierte das Bundes­ver­fas­sungs­ge­richt und zwang den Gesetz­geber, das heute noch gültige Gesetz zu erlassen, nachdem Abtrei­bung im ersten Trimester straf­frei, aber gleich­zeitig rechts­widrig war.

Bedeu­tete dies aus Sicht ostdeut­scher Frauen einen Rück­schritt, so war damit doch der Behaup­tung, Ehefrauen würden sich über den Umweg der krimi­no­lo­gi­schen Indi­ka­tion einen Schwan­ger­schafts­ab­bruch erschlei­chen, die Grund­lage entzogen. In der Folge wurde es für die Union zuneh­mend schwie­riger, sich einer Reform des Sexu­al­straf­rechts und einer Krimi­na­li­sie­rung der eheli­chen Verge­wal­ti­gung zu verwehren, zumal es in allen Nach­bar­län­dern des wieder­ver­ei­nigten Deutsch­lands bereits entspre­chende Gesetze gab. Dass es eine Geset­zes­än­de­rung geben würde, war nun klar. Die Frage war nur noch, wie genau sie aussehen würde. Die Unions­par­teien, die eine solche bisher mehr­heit­lich abge­lehnt hatten, versteiften sich nun darauf, die Wider­spruchs­klausel durch­zu­setzen. Ein verge­wal­ti­gender Ehemann sollte nicht nur die Möglich­keit haben, nach einer Verur­tei­lung straf­frei auszu­gehen, wie es das Justiz­mi­nis­te­rium unter Sabine Leutheusser-Schnarrenberger von der FDP (einem früheren Entwurf der SPD folgend) vorge­schlagen hatte. Es galt viel­mehr, eine Verur­tei­lung von vorn­herein zu verhin­dern. Die ihre Schwan­ger­schaft abbre­chende Frau sollte mit dem Stigma des Rechts­bruchs behaftet werden, dem verge­wal­ti­genden Ehemann dies gerade erspart bleiben. In internen Diskus­sionen wurde die eheliche Verge­wal­ti­gung dabei weiterhin ganz offen verharm­lost, wie die Frank­furter Rund­schau berich­tete. So wandte sich 1995 kein Gerin­gerer als der Obmann der CDU im Rechts­aus­schuss, Wolf­gang von Stetten, in einem Brief an seine Frak­tion, in dem er erklärte, es gehöre in einer Ehe dazu, „die ‚Unlust‘ des Part­ners zu über­winden“. Damit trat seine Vorstel­lung von der Ehe, die die Befür­worter der Wider­spruchs­klausel doch schützen wollten, auf plas­ti­sche Weise hervor.

Es ist ange­sichts solcher Aussagen nicht verwun­der­lich, dass selbst die Unions­frauen und FDP-Abgeordneten, die zunächst bereit gewesen waren, eine Diver­si­ons­regel mitzu­tragen, sich schließ­lich mit der Oppo­si­tion zusam­men­taten. Am 8. März 1997, dem Frau­entag, stimmte die nordrhein-westfälische Frau­en­union ange­führt von der Christ­de­mo­kratin Ingrid Karwatzki, Staats­se­kre­tärin im Finanz­mi­nis­te­rium, für eine Reform ohne Wider­spruchs­klausel. Wenige Tage später wurde ein seit Monaten vorbe­rei­teter Grup­pen­an­trag von Frauen aus Union, SPD, FDP und Grünen der Öffent­lich­keit vorge­stellt, der eben dies vorsah. Hatte die Unions­spitze mögli­chen Abweich­le­rinnen noch im Herbst mit Konse­quenzen gedroht, hatte sich das Blatt gewendet: Es waren nun Kanzler Kohl und sein Frak­ti­ons­vor­sit­zender Wolf­gang Schäuble, die unter Druck standen. Frau­en­ver­bände des gesamten poli­ti­schen Spek­trums, „von den Land­frauen bis zu den katho­li­schen Frau­en­ver­bänden“ bedachten die Union mit „körbe­weise Post“, in der sie forderten, dem Grup­pen­an­trag zuzu­stimmen, wie die Frank­furter Rund­schau berich­tete. Auch hoch­ran­gige Christ­de­mo­kra­tinnen wie Bundes­tags­prä­si­dentin Rita Süss­muth und Fami­li­en­mi­nis­terin Claudia Nolte spra­chen sich jetzt für ein Gesetz ohne Wider­spruchs­klausel aus.

Dass dem Frak­ti­ons­vor­sit­zenden Wolf­gang Schäuble ange­sichts dieses Aufbe­geh­rens schließ­lich nichts anderes übrig­blieb, als den Frak­ti­ons­zwang aufzu­heben, wollte er keinen blama­blen Gesichts­ver­lust erleiden, machte das Stim­men­ver­halten derje­nigen, die weiterhin auf der Wider­spruchs­klausel beharrten, umso bemer­kens­werter. Sie hielten stur daran fest, dass das Gesetz weiterhin unter­scheiden müsse zwischen eheli­cher und nicht­ehe­li­cher Verge­wal­ti­gung. Dass sie sich damit demons­trativ gegen die Haltung von mehr oder weniger allen rele­vanten Frau­en­ver­bänden und Poli­ti­ke­rinnen der eigenen Partei stellten, diente der eigenen Profi­lie­rung. Dennoch mag Fried­rich Merz über­rascht gewesen sein, wie marginal seine Posi­tion tatsäch­lich war: Am 15. Mai nahm der Bundestag den Grup­pen­an­trag mit einer satten Mehr­heit von 471 zu 138 Stimmen an. Er sollte die Stim­mung in den eigenen Reihen nicht zum letzten Mal falsch einge­schätzt haben. 2002 löste die christ­de­mo­kra­ti­sche Partei­vor­sit­zende aus Ostdeutsch­land, die die Männer in Bonn lange Zeit unter­schätzt hatten, Merz als Frak­ti­ons­vor­sit­zenden ab, er verließ schließ­lich die Politik. Dieses Jahr möchte er Bundes­kanzler werden.

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