Eine freie Zeremonie ersetzt an den Universitäten längst das offizielle Ins-Amt-Setzen der Beamtenperson: Genaue Formulierung und religiöse Beschwörung ist ihr freigestellt. „Das hat so gar nichts mehr gemein mit den verstaubten Manschetten früherer Beamtenzeiten“, fügt die Hochschulrektorin abschließend hinzu und entlässt den angehenden Professor auf Zeit in einen erhebenden Zustand, in den sich schnell Ernüchterung mischt. Denn er steht zwar ebenso wie sein Professorenkollegium in einem Treueverhältnis zum Land und ist den „hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums“ (Art 33 GG § 5), verpflichtet, worunter die Neutralitäts- und die Wohlverhaltenspflicht fallen. Das sogenannte Lebenszeitprinzip, das genauso grundsätzlich das Berufsbeamtentum kennzeichnet, fehlt den an der Uni befristet verbeamteten Angestellten jedoch. „Beamtinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit“ (§ 6 BeamtStG) sind damit in absehbarer Zeit auf einen Ruf angewiesen, um ihren Beamtenstatus zu behalten. Das Hoffen auf überirdische Hilfe scheint also doch geboten.
Als oxymoronhafter Behelfsbegriff verweist das Beamtenverhältnis auf Zeit auf einen neuralgischen Punkt, der in der aktuellen Debatte um das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) wenig Beachtung findet: die seit ihrem Ursprung in Deutschland kaum veränderten „hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums“. Trotz bundeslandabhängiger Unterschiede bedingen sie im Namen der Wissenschaftsfreiheit ein Auswahlverfahren, das sich eklatant von einer einfachen Entfristungspraxis wissenschaftlicher Angestellten unterscheidet und der Innovations- und Wettbewerbsfreiheit nicht selten im Weg steht.
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz und #IchbinHannah
Verfassungsrechtlich umstritten steht das Konstrukt der befristeten Verbeamtung seit seiner Einführung im Hochschulbereich Anfang des 21. Jahrhunderts in der Kritik; seither ist dazu aus unterschiedlichen fachlichen und funktional-hierarchischen Perspektiven auch viel geschrieben worden. Neu befeuert wurde die Diskussion im Sommer 2021, als sich unter dem Hashtag #IchBinHanna auf breiter Front ein Protest gegen die geltenden Regelungen des „Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft“ (WissZeitVG) formierte. Auslöser der viel beachteten Protestbewegung, die die befristet angestellten Wissenschaftler:innen Kirsten Eichhorn, Amrei Bahr und Sebastian Kubon initiierten, war der Versuch des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung, die seit 2007 geltenden Regelungen des WissZeitVG mit dem Verweis auf das „Rotationsprinzip“ zu rechtfertigen. Demnach seien Befristungen in der Phase der wissenschaftlichen Qualifizierung dienlich, „die Chancen junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler jeder Generation zu wahren“. Die dazu 2022 durchgeführte Evaluation des Ministeriums brachte das Fass zum Überlaufen. An der Protestaktion #IchBinHanna beteiligten sich bis heute etwa 9000 Personen, darunter auch inzwischen mehr als 3000 Professoren und Professorinnen, die sich unter dem Hashtag #ProfsFürHanna mit der Bewegung solidarisieren.
Seit der nicht abreißenden Hochschulreformen der letzten zwanzig Jahre konnten die wechselnden Benennungen befristeter Anstellungsverhältnisse an den Hochschulen nicht darüber hinwegtäuschen, wie wenig sich der Anspruch der durch die Rotation bezweckten Chancengleichheit gerade für die nachrückenden Generationen erfüllte. Ob auf einer der 2002 mit Bundesförderung eingeführten Juniorprofessur, einer Assistenzprofessur oder als sogenannter „wissenschaftlicher Nachwuchs“ – Unsicherheit und Unmut über die fehlende Perspektive auf dem Weg der wissenschaftlichen Qualifizierung blieben. Die kritische Prognose von 2012, dass weiterhin auf Juniorprofessuren Beschäftigte, die sich bereits nachweislich für eine Professur auf Lebenszeit qualifiziert hatten, vor Gericht zögen, erfüllte sich hingegen nicht. Mit #IchBinHanna wurde eine selbst außerhalb der Wissenschaft wahrgenommene Debatte um die Novellierung des WissZeitVG angestoßen, die das Bundesministerium schließlich dazu veranlasste, sie zu überarbeiten und ihre Veröffentlichung auf 2025 zu verschieben.
Beamtentum auf Zeit
Dass sich Beamtinnen und Beamte auf Zeit trotz ihrer Berufungsfähigkeit auf eine Lebenszeitprofessur bisher kaum juristisch zur Wehr setzten, überrascht allerdings nicht, wenn man die historisch gewachsenen Strukturen des Berufsbeamtentums an Hochschulen, ihre Begutachtungs- und Berufungsprozesse berücksichtigt. Angesichts der langwierigen Verhandlungen um das WissZeitVG lohnt es sich deshalb, einen Blick darauf zu werfen, auf welche Bedingungen die „hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums“ speziell im Hochschulbereich zurückgehen und welche wissenschaftspolitischen Implikationen sie für die Forschung bis heute mit sich bringen.
Die Assoziation des Beamten als Manschettenträger im Staatsdienst ist schließlich längst nicht so alt wie die Einrichtung der Universität in Europa. Ursprünglich war Letztere ein freier Zusammenschluss von Lehrenden und Lernenden, die dem geistigen und adligen Stand angehörten und bei Neuzugang auf die universitätseigene Satzung schwören mussten. Die Ausbildung umfasste neben den artes liberales das Studium der Theologie, Jurisprudenz und Medizin und bereitete so auf Führungspositionen in der Ständegesellschaft vor.
Zum „Diener des Staates“ wurde der Hochschullehrer erst zu Beginn des 19. Jahrhundert, als der Beamtenberuf überhaupt erstmals zusammenfassend im Preußischen Allgemeinen Landrecht von 1794 in eine Gesetzesform gebracht wurde. Auch andere deutsche Staaten nahmen Regelungen zum Beamtenverhältnis in ihre Gesetzgebung auf, allen voran Bayern, das 1805 in der „Hauptdienstpragmatik über die Dienstverhältnisse der Staatsdiener“ die heute noch gültigen Grundsätze formulierte, nach denen Beamte unkündbar waren und ein lebenslanges Einkommen als Unterhaltszahlung bekamen. Die rechtliche Autonomie der Universität, die als Emanzipation vom kirchlichen Bildungsmonopol seit dem Mittelalter insbesondere in den Rechtswissenschaften Anwärter für Verwaltungsämter ausbildete, erfuhr dadurch staatliche Einschränkungen: „Schulen und Universitäten sind Veranstaltungen des Staats, welche den Unterricht der Jugend in nützlichen Kenntnissen und Wissenschaften zur Absicht haben“, heißt es dementsprechend im Preußischen Landrecht.
Universitäten als widerständige Orte?
Die allgemeine gesetzliche Rückbindung an den Staat wurde umso dringlicher, als mit der Gründung der Berliner Universität nach den Entwürfen Wilhelm von Humboldts 1810 das überlieferte Konzept der vormodernen Universität überholt erschien. Waren die ersten europäischen Universitäten in Bologna, Paris und Oxford den kirchlichen Autoritäten ein Dorn im Auge, verdächtigten nun die Landesherren die Universitäten, potenziell Orte politischer Verschwörung zu sein. Mit der Verbeamtung der Professoren sicherte sich der Staat deshalb die Treue der Hochschullehrer, die nun gemäß der Einheit von Forschung und Lehre ihrer fachdisziplinären Forschungs- und Lehrtätigkeit nachgingen. Damit fand das Leistungsprinzip, das bei der Reorganisation des Herrschaftsapparats das Prinzip der feudalen Herkunft ersetzte und für die Wandlung der Stände- zur bürgerlichen Gesellschaft richtungsweisend war, Eingang in die Universitätspolitik und Anwendung bei der Auswahl ihrer Dozenten.
Zumindest formal stand der Staatsdienst allen männlichen Untertanen offen, von denen sich allerdings faktisch nur wenige die langjährige und kostspielige Ausbildung leisten konnten. Hinter der Etablierung des Leistungsgrundsatzes verbirgt sich denn nicht zuvorderst die Absicht, mit dem allgemeinen Zugang zu staatlichen Ämtern gesellschaftliche Teilhabe gemäß den Idealen der Französischen Revolution zu fördern. Wie die anderen der hergebrachten Grundsätze des Beamtentums geht das Leistungsprinzip vielmehr auf die Notwendigkeit zurück, in der Umbauphase der Ständegesellschaft zum modernen Staat Zugeständnisse an die nicht adlige Bevölkerungsgruppe machen zu müssen. Um allerdings den staatlichen Zugriff auf den Nachwuchs des Beamtenkörpers nicht zu verlieren, rangiert an erster Stelle der Einstellungsvoraussetzungen für Beamte nicht etwa die Fachqualifikation, sondern die „charakterliche Eignung“, wie sie als Relikt noch heute im Grundgesetz vorkommt: „Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte“ (Art. 33 II GG). Die große Bedeutungsspanne des Eignungsbegriffs eröffnete in der Geschichte immer wieder ausreichend Spielraum, um die Haltung des Beamtenkörpers sukzessive auf eine neue Gesellschaftsordnung ausrichten zu können, ohne dabei einen offenen Systembruch riskieren zu müssen. Insgesamt aber trugen die besonderen Privilegien dazu bei, dass die Beamtenschaft gegenüber dem erstarkenden Bürgertum bald eine eigenständige Gruppe mit traditionell konservativer Haltung und damit ein Gegengewicht zugunsten des Landesherrn bildete.
Beamtentum als Ordnungskonzept
Wie tragfähig das Beamtentum als Ordnungskonzept für die Kontinuität der Verfassung ist, zeigt sich etwa hundert Jahre später in der Weimarer Republik. Obwohl das Gros der deutschen Beamtenschaft aufgrund ihres sozialen Hintergrunds und der damit verbundenen Gesinnung die erste deutsche Demokratie ablehnte, konnten die republikanischen Parteien den staatlichen Zugriff auf die Beamtenschaft vorerst noch verteidigen. Unter der nationalsozialistischen Herrschaft jedoch erfuhr das Beamtengesetz eine gänzliche Pervertierung: Zum einen fingierte das Regime mit dem im April 1933 verabschiedeten „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“ fingierte nachträglich eine strukturelle Zäsur im vormals monarchischen Beamtensystem, die in strukturell-administrativer Hinsicht nicht stattgefunden hat. Und zum andern trug zum Scheitern der Weimarer Republik dann auch der Treueid des deutschen Beamten bei, der jetzt unter Androhung von Repressalien auf den Alleinherrscher Hitler zu leisten war.
Vielfach belegt ist die personelle Kontinuität in der Beamtenschaft nach 1945, die aus schlichter Ermangelung geeigneter Anwärter:innen sogar in den höheren Positionen bestand. Dass auch in rechtlich-struktureller Hinsicht eine wirkliche Umgestaltung des Beamtengesetzes selbst unter den Besatzungsmächten nicht erfolgte, legen die betreffenden juristischen Verhandlungsprozesse unter dem Kabinett Adenauer nahe. Hier zeigte sich das Dilemma, dass eine charakterliche Eignung der Beamtenperson nach demokratischen Maßstäben nicht ohne die traditionell festgeschriebene Treuepflicht und damit nicht ohne Verstoß gegen das parteipolitische Neutralitätsprinzip zu haben war. Das Beamtenrecht bleibt dort eine Belastung für einen demokratischen Staat, wo der Kontinuität des Beamtenapparats durch sein besonderes Treueverhältnis der Vorzug vor seiner fachlichen Qualifikation gegeben wird.
Aufbruch und Bildungswandel in den 1970ern
In den gesellschaftskritischen Auseinandersetzungen der 1970er Jahren geriet mit den tradierten Strukturen insgesamt auch wiederum das Beamtentum offen in Verruf. Während die Universitäten den Ausgangspunkt der studentischen „68er“-Protestbewegung waren, standen sie bald im Mittelpunkt der einsetzenden Bildungsreformdebatten. Prominente Wortführer gegen die konservative Bildungspolitik und für das Gleichheitsprinzip kamen indessen auch aus dem konservativen Lager: So unter anderem Georg Picht, der die „Bildungskatastrophe“ zum Schlagwort machte, Rolf Dahrendorf mit seiner Forderung „Bildung ist Bürgerrecht“, oder Kurt Sontheimer, der den „Abschied vom Berufsbeamtentum“ forderte. Wie sehr die Angriffe auf das Berufsbeamtentums auch den Hochschulstrukturen galten und den Beamtenstatus der Professorenschaft in Frage stellten, zeigen Reaktionen alteingesessener Professoren und Pädagogen wie Theodor Wilhelm. Seinerzeit noch treuer Staatsdiener unter Hitler, stellt er in einem Aufsatz von 1978 die Frage „Erlaubt das System pädagogische Freiheit?“ und erklärt das Berufsbeamtentum für unentbehrlich in der modernen Demokratie, repräsentiere es doch die sie tragenden normativen Grundsätze „in Gestalt persönlicher Einstellungen und Verhaltensweisen“.
Eine erneute Legitimationskrise erfuhr das Beamtentum in Deutschland zu Beginn des 21. Jahrhunderts, als mit dem Versuch, durch den sogenannten Bologna-Prozess die Hochschullandschaft transnational zu öffnen, auch der Status der deutschen Professorenschaft vielerorts zur Diskussion stand. Eine von der Landesregierung Nordrhein-Westphalen 2001 eingesetzte Expertenkommission ging so weit, die vollständige Aufhebung der Trennung von Beamten- und Angestelltenstatus im öffentlichen Dienst zu empfehlen – allerdings ohne Erfolg.
Universität heute: Privilegien und Machtstrukturen
Heute ist es einmal mehr die Verbindung von Forschung und Lehre, die auf der Kippe steht, und es ist das Beamtentum, das sie gefährdet. Die Privilegien, die der Staat den Beamten einräumt, schufen im Hochschulbereich mit der Zeit eine Machtstruktur, die die Universität in einen eigenen Feudalstaat verwandelte. Einer relativ konstant bleibenden Gruppe mit Beamtenstatus steht eine große Schar von prekär Beschäftigten gegenüber, die hohe Arbeitsbelastung und Fluktuation kennzeichnen. Das liegt vor allen Dingen daran, dass sich die Wirkungsmechanismen der erbrachten Grundsätze des Beamtentums gegenseitig aushebeln, wenn es um die Einstellung neuer Professor:innen geht. Das Treueverhältnis der Beamtenschaft zum Staat wurde um ein universitätsinternes Disziplinierungssystem erweitert, in dem persönliche Loyalität unmittelbar an seine Stelle tritt. Hinzu kommt, dass die in der Verfassung verankerte Bestenauslese durch die anhaltende fachliche Spezialisierung und die durch den technologischen Fortschritt beschleunigten Forschungsprozesse von Berufungskommissionen vorgenommen wird, deren verbeamteten Mitglieder selbst keinem Leistungsprinzip mehr unterworfen sind, und womöglich seit vielen Jahren nicht mehr zu den Besten ihres Fachs gehören.
Gleichzeitig greift das staatliche Disziplinarverfahren zu kurz, wenn die an der Rekrutierung beteiligten Instanzen die gesellschaftlichen Pflichten der angehenden Beamten und Beamtinnen auf Lebenszeit mit persönlicher Loyalität verwechseln und das Kriterium der Eignung in ihrem Sinn auslegen. Obwohl Universitäten wie jede öffentliche Einrichtung gesetzlich gezwungen sind, freie Stellen öffentlich auszuschreiben, um die Chancengleichheit zu wahren, findet der Beurteilungsprozess unter der Amtshoheit einiger weniger Beamtenpersonen statt. Sie allein benennen die externen Gutachter:innen und üben zwangsläufig Druck auf das mitbestimmungsberechtigte nicht verbeamtete Personal aus. Anders als in der Privatwirtschaft, in der ein Unternehmen bei jeder Neueinstellung notgedrungen seinen Markterfolg im Blick haben muss, zeichnen die gewachsenen universitären Beamtenstrukturen ein Bild des Missbrauchs der staatlichen Privilegien. Um die Dunkelziffer unter den vom Machtmissbrauch an deutschen Hochschulen Betroffenen zu erhellen, hat sich unlängst ein Netzwerk gebildet, das ein öffentliches Bewusstsein „für die systemimmanente Problematik“ herstellen will. Das nordrhein-westfälische Ministerium für Kultur und Wissenschaft versichert hingegen in einem Eckpunktepapier zu einem geplanten „Hochschulstärkungsgesetz“, dass es sich „nicht um ein besonderes strukturelles Problem der Institution Hochschule, sondern um ein individuelles Versagen Einzelner“ handle. Doch die eigentliche Disziplinierung dieser vielen „Einzelnen“ erfolgt innerhalb eines in sich geschlossenen Systems, das seinem Ursprung nach auf die Wahrung der strukturellen Ordnung und nicht in erster Linie auf Leistung ausgelegt ist. Ist der Beamtenstatus auf einer Professur einmal erreicht, bergen Lebenszeit- und Alimentationsprinzip ein erhöhtes Risiko, sich zurückzulehnen und als illoyal empfundene jüngere Konkurrenz abzuwehren. Die berufungsfähigen Beamtinnen und Beamten auf Zeit lösen indessen Rochaden von „Vorsingenden“ vor verschiedenen Berufungskommissionen aus, während sie als zentrale Stütze der Lehre und der Drittmittelanträge wiederum ihre Doktorand:innen im Stich lassen müssen Bei vielen ordentlichen Beamtenpersonen aus dem nach wie vor männlichen und urdeutsch geprägten Kollegium setzt derweil wohl oder übel Dreck an den Manschetten an, ganz gleich, wie weit sie ihre Ärmel hochzuschieben versuchen – ihr wissenschaftlicher Output leidet notgedrungen im Klein-Klein hochschulpolitischer Gremienarbeit.
Sehr geehrte Frau Professorin Lutz und geschätzte Kolleginnen und Kollegen, Ihr Artikel „Beamtet auf Zeit“ bietet wertvolle Einblicke in die Dynamik des zeitlichen Beamtentums und dessen Auswirkungen auf Individuen und Gesellschaft. In Anknüpfung an Ihre Analyse möchte ich einige Gedanken aus meiner Entmystifizierung der Haushaltswirtschaft ergänzen, so seltsam das zunächst vielleicht klingen mag. 1. Kontextualisierung von Institutionen und Individuum: Ihre Untersuchung verdeutlicht die Wechselwirkungen zwischen Institutionen und Individuen. Diese Perspektive kann durch das Konzept der Wahrnehmungseinheit erweitert werden, welches das individuelle „Ich“, objektiv messbare Elemente und die umgebende Welt als integrierendes System betrachtet. 2. Integration von Wahrnehmungseinheit und Wirklichkeitsdimension: Die… Mehr anzeigen »