Wissenschaftsfreiheit und Treueverhältnis – das Beamtentum an Hochschulen kennzeichnet eine Gratwanderung zwischen Pflichten und Privilegien, die sich erst im historischen Rückblick erhellt. Die bildungspolitischen Debatten zeigen bis heute, welche zentrale Rolle sie nach wie vor bei der „Bestenauslese“ der Hochschule spielt.

  • Anne Lorenz

    Anne Lorenz arbeitet derzeit im Forschungsprojekt „DER STURM. Digitale Quellenedition zur Geschichte der internationalen Avantgarde“ an der Akademie der Wissenschaften und der Literatur | Mainz. Nach ihrer Promotion zum Thema Redefreiheit war sie als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Editionsprojekt „Vernetzte Korrespondenzen“ am Deutschen Literaturarchiv Marbach tätig. Ihre Forschungsinteressen sind Briefnetzwerke des 20. Jahrhunderts, Digitale Editionen, Exilliteratur und literarische Rhetorik.

Eine freie Zere­monie ersetzt an den Univer­si­täten längst das offi­zi­elle Ins-Amt-Setzen der Beam­ten­person: Genaue Formu­lie­rung und reli­giöse Beschwö­rung ist ihr frei­ge­stellt. „Das hat so gar nichts mehr gemein mit den verstaubten Manschetten früherer Beam­ten­zeiten“, fügt die Hoch­schul­rek­torin abschlie­ßend hinzu und entlässt den ange­henden Professor auf Zeit in einen erhe­benden Zustand, in den sich schnell Ernüch­te­rung mischt. Denn er steht zwar ebenso wie sein Profes­so­ren­kol­le­gium in einem Treue­ver­hältnis zum Land und ist den „herge­brachten Grund­sätzen des Berufs­be­am­ten­tums“ (Art 33 GG § 5), verpflichtet, worunter die Neutralitäts- und die Wohl­ver­hal­tens­pflicht fallen. Das soge­nannte Lebens­zeit­prinzip, das genauso grund­sätz­lich das Berufs­be­am­tentum kenn­zeichnet, fehlt den an der Uni befristet verbe­am­teten Ange­stellten jedoch. „Beam­tinnen auf Zeit und Beamten auf Zeit“ (§ 6 BeamtStG) sind damit in abseh­barer Zeit auf einen Ruf ange­wiesen, um ihren Beam­ten­status zu behalten. Das Hoffen auf über­ir­di­sche Hilfe scheint also doch geboten.

Als oxymo­ron­hafter Behelfs­be­griff verweist das Beam­ten­ver­hältnis auf Zeit auf einen neur­al­gi­schen Punkt, der in der aktu­ellen Debatte um das Wissen­schafts­zeit­ver­trags­ge­setz (WissZeitVG) wenig Beach­tung findet: die seit ihrem Ursprung in Deutsch­land kaum verän­derten „herge­brachten Grund­sätzen des Berufs­be­am­ten­tums“. Trotz bundes­land­ab­hän­giger Unter­schiede bedingen sie im Namen der Wissen­schafts­frei­heit ein Auswahl­ver­fahren, das sich ekla­tant von einer einfa­chen Entfris­tungs­praxis wissen­schaft­li­cher Ange­stellten unter­scheidet und der Innovations- und Wett­be­werbs­frei­heit nicht selten im Weg steht.

Das Wissen­schafts­zeit­ver­trags­ge­setz und #Ichbin­H­annah

Verfas­sungs­recht­lich umstritten steht das Konstrukt der befris­teten Verbe­am­tung seit seiner Einfüh­rung im Hoch­schul­be­reich Anfang des 21. Jahr­hun­derts in der Kritik; seither ist dazu aus unter­schied­li­chen fach­li­chen und funktional-hierarchischen Perspek­tiven auch viel geschrieben worden. Neu befeuert wurde die Diskus­sion im Sommer 2021, als sich unter dem Hashtag #IchBin­Hanna auf breiter Front ein Protest gegen die geltenden Rege­lungen des „Gesetz über befris­tete Arbeits­ver­träge in der Wissen­schaft“ (WissZeitVG) formierte. Auslöser der viel beach­teten Protest­be­we­gung, die die befristet ange­stellten Wissenschaftler:innen Kirsten Eich­horn, Amrei Bahr und Sebas­tian Kubon initi­ierten, war der Versuch des Bundes­mi­nis­te­riums für Wissen­schaft und Forschung, die seit 2007 geltenden Rege­lungen des WissZeitVG mit dem Verweis auf das „Rota­ti­ons­prinzip“ zu recht­fer­tigen. Demnach seien Befris­tungen in der Phase der wissen­schaft­li­chen Quali­fi­zie­rung dien­lich, „die Chancen junger Wissen­schaft­le­rinnen und Wissen­schaftler jeder Gene­ra­tion zu wahren“. Die dazu 2022 durch­ge­führte Evalua­tion des Minis­te­riums brachte das Fass zum Über­laufen. An der Protest­ak­tion #IchBin­Hanna betei­ligten sich bis heute etwa 9000 Personen, darunter auch inzwi­schen mehr als 3000 Profes­soren und Profes­so­rinnen, die sich unter dem Hashtag #Profs­Für­Hanna mit der Bewe­gung solidarisieren.

Seit der nicht abrei­ßenden Hoch­schul­re­formen der letzten zwanzig Jahre konnten die wech­selnden Benen­nungen befris­teter Anstel­lungs­ver­hält­nisse an den Hoch­schulen nicht darüber hinweg­täu­schen, wie wenig sich der Anspruch der durch die Rota­tion bezweckten Chan­cen­gleich­heit gerade für die nach­rü­ckenden Gene­ra­tionen erfüllte. Ob auf einer der 2002 mit Bundes­för­de­rung einge­führten Juni­or­pro­fessur, einer Assis­tenz­pro­fessur oder als soge­nannter „wissen­schaft­li­cher Nach­wuchs“ – Unsi­cher­heit und Unmut über die fehlende Perspek­tive auf dem Weg der wissen­schaft­li­chen Quali­fi­zie­rung blieben. Die kriti­sche Prognose von 2012, dass weiterhin auf Juni­or­pro­fes­suren Beschäf­tigte, die sich bereits nach­weis­lich für eine Professur auf Lebens­zeit quali­fi­ziert hatten, vor Gericht zögen, erfüllte sich hingegen nicht. Mit #IchBin­Hanna wurde eine selbst außer­halb der Wissen­schaft wahr­ge­nom­mene Debatte um die Novel­lie­rung des WissZeitVG ange­stoßen, die das Bundes­mi­nis­te­rium schließ­lich dazu veran­lasste, sie zu über­ar­beiten und ihre Veröf­fent­li­chung auf 2025 zu verschieben.

Beam­tentum auf Zeit

Dass sich Beam­tinnen und Beamte auf Zeit trotz ihrer Beru­fungs­fä­hig­keit auf eine Lebens­zeit­pro­fessur bisher kaum juris­tisch zur Wehr setzten, über­rascht aller­dings nicht, wenn man die histo­risch gewach­senen Struk­turen des Berufs­be­am­ten­tums an Hoch­schulen, ihre Begutachtungs- und Beru­fungs­pro­zesse berück­sich­tigt. Ange­sichts der lang­wie­rigen Verhand­lungen um das WissZeitVG lohnt es sich deshalb, einen Blick darauf zu werfen, auf welche Bedin­gungen die „herge­brachten Grund­sätze des Berufs­be­am­ten­tums“ speziell im Hoch­schul­be­reich zurück­gehen und welche wissen­schafts­po­li­ti­schen Impli­ka­tionen sie für die Forschung bis heute mit sich bringen.

Die Asso­zia­tion des Beamten als Manschet­ten­träger im Staats­dienst ist schließ­lich längst nicht so alt wie die Einrich­tung der Univer­sität in Europa. Ursprüng­lich war Letz­tere ein freier Zusam­men­schluss von Lehrenden und Lernenden, die dem geis­tigen und adligen Stand ange­hörten und bei Neuzu­gang auf die univer­si­täts­ei­gene Satzung schwören mussten. Die Ausbil­dung umfasste neben den artes libe­rales das Studium der Theo­logie, Juris­pru­denz und Medizin und berei­tete so auf Führungs­po­si­tionen in der Stän­de­ge­sell­schaft vor.

Zum „Diener des Staates“ wurde der Hoch­schul­lehrer erst zu Beginn des 19. Jahr­hun­dert, als der Beam­ten­beruf über­haupt erst­mals zusam­men­fas­send im Preu­ßi­schen Allge­meinen Land­recht von 1794 in eine Geset­zes­form gebracht wurde. Auch andere deut­sche Staaten nahmen Rege­lungen zum Beam­ten­ver­hältnis in ihre Gesetz­ge­bung auf, allen voran Bayern, das 1805 in der „Haupt­dienst­prag­matik über die Dienst­ver­hält­nisse der Staats­diener“ die heute noch gültigen Grund­sätze formu­lierte, nach denen Beamte unkündbar waren und ein lebens­langes Einkommen als Unter­halts­zah­lung bekamen. Die recht­liche Auto­nomie der Univer­sität, die als Eman­zi­pa­tion vom kirch­li­chen Bildungs­mo­nopol seit dem Mittel­alter insbe­son­dere in den Rechts­wis­sen­schaften Anwärter für Verwal­tungs­ämter ausbil­dete, erfuhr dadurch staat­liche Einschrän­kungen: „Schulen und Univer­si­täten sind Veran­stal­tungen des Staats, welche den Unter­richt der Jugend in nütz­li­chen Kennt­nissen und Wissen­schaften zur Absicht haben“, heißt es dementspre­chend im Preu­ßi­schen Landrecht.

Univer­si­täten als wider­stän­dige Orte?

Die allge­meine gesetz­liche Rück­bin­dung an den Staat wurde umso dring­li­cher, als mit der Grün­dung der Berliner Univer­sität nach den Entwürfen Wilhelm von Humboldts 1810 das über­lie­ferte Konzept der vormo­dernen Univer­sität über­holt erschien. Waren die ersten euro­päi­schen Univer­si­täten in Bologna, Paris und Oxford den kirch­li­chen Auto­ri­täten ein Dorn im Auge, verdäch­tigten nun die Landes­herren die Univer­si­täten, poten­ziell Orte poli­ti­scher Verschwö­rung zu sein. Mit der Verbe­am­tung der Profes­soren sicherte sich der Staat deshalb die Treue der Hoch­schul­lehrer, die nun gemäß der Einheit von Forschung und Lehre ihrer fach­dis­zi­pli­nären Forschungs- und Lehr­tä­tig­keit nach­gingen. Damit fand das Leis­tungs­prinzip, das bei der Reor­ga­ni­sa­tion des Herr­schafts­ap­pa­rats das Prinzip der feudalen Herkunft ersetzte und für die Wand­lung der Stände- zur bürger­li­chen Gesell­schaft rich­tungs­wei­send war, Eingang in die Univer­si­täts­po­litik und Anwen­dung bei der Auswahl ihrer Dozenten.

Zumin­dest formal stand der Staats­dienst allen männ­li­chen Unter­tanen offen, von denen sich aller­dings faktisch nur wenige die lang­jäh­rige und kost­spie­lige Ausbil­dung leisten konnten. Hinter der Etablie­rung des Leis­tungs­grund­satzes verbirgt sich denn nicht zuvor­derst die Absicht, mit dem allge­meinen Zugang zu staat­li­chen Ämtern gesell­schaft­liche Teil­habe gemäß den Idealen der Fran­zö­si­schen Revo­lu­tion zu fördern. Wie die anderen der herge­brachten Grund­sätze des Beam­ten­tums geht das Leis­tungs­prinzip viel­mehr auf die Notwen­dig­keit zurück, in der Umbau­phase der Stän­de­ge­sell­schaft zum modernen Staat Zuge­ständ­nisse an die nicht adlige Bevöl­ke­rungs­gruppe machen zu müssen. Um aller­dings den staat­li­chen Zugriff auf den Nach­wuchs des Beam­ten­kör­pers nicht zu verlieren, rangiert an erster Stelle der Einstel­lungs­vor­aus­set­zungen für Beamte nicht etwa die Fach­qua­li­fi­ka­tion, sondern die „charak­ter­liche Eignung“, wie sie als Relikt noch heute im Grund­ge­setz vorkommt: „Jeder Deut­sche hat nach seiner Eignung, Befä­hi­gung und fach­li­chen Leis­tung glei­chen Zugang zu jedem öffent­li­chen Amte“ (Art. 33 II GG). Die große Bedeu­tungs­spanne des Eignungs­be­griffs eröff­nete in der Geschichte immer wieder ausrei­chend Spiel­raum, um die Haltung des Beam­ten­kör­pers sukzes­sive auf eine neue Gesell­schafts­ord­nung ausrichten zu können, ohne dabei einen offenen System­bruch riskieren zu müssen. Insge­samt aber trugen die beson­deren Privi­le­gien dazu bei, dass die Beam­ten­schaft gegen­über dem erstar­kenden Bürgertum bald eine eigen­stän­dige Gruppe mit tradi­tio­nell konser­va­tiver Haltung und damit ein Gegen­ge­wicht zugunsten des Landes­herrn bildete.

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Beam­tentum als Ordnungskonzept

Wie trag­fähig das Beam­tentum als Ordnungs­kon­zept für die Konti­nuität der Verfas­sung ist, zeigt sich etwa hundert Jahre später in der Weimarer Repu­blik. Obwohl das Gros der deut­schen Beam­ten­schaft aufgrund ihres sozialen Hinter­grunds und der damit verbun­denen Gesin­nung die erste deut­sche Demo­kratie ablehnte, konnten die repu­bli­ka­ni­schen Parteien den staat­li­chen Zugriff auf die Beam­ten­schaft vorerst noch vertei­digen.  Unter der natio­nal­so­zia­lis­ti­schen Herr­schaft jedoch erfuhr das Beam­ten­ge­setz eine gänz­liche Perver­tie­rung: Zum einen fingierte das Regime mit dem im April 1933 verab­schie­deten „Gesetz zur Wieder­her­stel­lung des Berufs­be­am­ten­tums“ fingierte nach­träg­lich eine struk­tu­relle Zäsur im vormals monar­chi­schen Beam­ten­system, die in strukturell-administrativer Hinsicht nicht statt­ge­funden hat. Und zum andern trug zum Schei­tern der Weimarer Repu­blik dann auch der Treueid des deut­schen Beamten bei, der jetzt unter Andro­hung von Repres­sa­lien auf den Allein­herr­scher Hitler zu leisten war.

Viel­fach belegt ist die perso­nelle Konti­nuität in der Beam­ten­schaft nach 1945, die aus schlichter Erman­ge­lung geeig­neter Anwärter:innen sogar in den höheren Posi­tionen bestand. Dass auch in rechtlich-struktureller Hinsicht eine wirk­liche Umge­stal­tung des Beam­ten­ge­setzes selbst unter den Besat­zungs­mächten nicht erfolgte, legen die betref­fenden juris­ti­schen Verhand­lungs­pro­zesse unter dem Kabi­nett Adenauer nahe. Hier zeigte sich das Dilemma, dass eine charak­ter­liche Eignung der Beam­ten­person nach demo­kra­ti­schen Maßstäben nicht ohne die tradi­tio­nell fest­ge­schrie­bene Treue­pflicht und damit nicht ohne Verstoß gegen das partei­po­li­ti­sche Neutra­li­täts­prinzip zu haben war. Das Beam­ten­recht bleibt dort eine Belas­tung für einen demo­kra­ti­schen Staat, wo der Konti­nuität des Beam­ten­ap­pa­rats durch sein beson­deres Treue­ver­hältnis der Vorzug vor seiner fach­li­chen Quali­fi­ka­tion gegeben wird.

Aufbruch und Bildungs­wandel in den 1970ern

In den gesell­schafts­kri­ti­schen Ausein­an­der­set­zungen der 1970er Jahren geriet mit den tradierten Struk­turen insge­samt auch wiederum das Beam­tentum offen in Verruf. Während die Univer­si­täten den Ausgangs­punkt der studen­ti­schen „68er“-Protestbewegung waren, standen sie bald im Mittel­punkt der einset­zenden Bildungs­re­form­de­batten. Promi­nente Wort­führer gegen die konser­va­tive Bildungs­po­litik und für das Gleich­heits­prinzip kamen indessen auch aus dem konser­va­tiven Lager: So unter anderem Georg Picht, der die „Bildungs­ka­ta­strophe“ zum Schlag­wort machte, Rolf Dahren­dorf mit seiner Forde­rung „Bildung ist Bürger­recht“, oder Kurt Sont­heimer, der den „Abschied vom Berufs­be­am­tentum“ forderte. Wie sehr die Angriffe auf das Berufs­be­am­ten­tums auch den Hoch­schul­struk­turen galten und den Beam­ten­status der Profes­so­ren­schaft in Frage stellten, zeigen Reak­tionen altein­ge­ses­sener Profes­soren und Pädagogen wie Theodor Wilhelm. Seiner­zeit noch treuer Staats­diener unter Hitler, stellt er in einem Aufsatz von 1978 die Frage „Erlaubt das System pädago­gi­sche Frei­heit?“ und erklärt das Berufs­be­am­tentum für unent­behr­lich in der modernen Demo­kratie, reprä­sen­tiere es doch die sie tragenden norma­tiven Grund­sätze „in Gestalt persön­li­cher Einstel­lungen und Verhaltensweisen“.

Eine erneute Legi­ti­ma­ti­ons­krise erfuhr das Beam­tentum in Deutsch­land zu Beginn des 21. Jahr­hun­derts, als mit dem Versuch, durch den soge­nannten Bologna-Prozess die Hoch­schul­land­schaft trans­na­tional zu öffnen, auch der Status der deut­schen Profes­so­ren­schaft vieler­orts zur Diskus­sion stand. Eine von der Landes­re­gie­rung Nordrhein-Westphalen 2001 einge­setzte  Exper­ten­kom­mis­sion ging so weit, die voll­stän­dige Aufhe­bung der Tren­nung von Beamten- und Ange­stell­ten­status im öffent­li­chen Dienst zu empfehlen – aller­dings ohne Erfolg.

Univer­sität heute: Privi­le­gien und Machtstrukturen

Heute ist es einmal mehr die Verbin­dung von Forschung und Lehre, die auf der Kippe steht, und es ist das Beam­tentum, das sie gefährdet. Die Privi­le­gien, die der Staat den Beamten einräumt, schufen im Hoch­schul­be­reich mit der Zeit eine Macht­struktur, die die Univer­sität in einen eigenen Feudal­staat verwan­delte. Einer relativ konstant blei­benden Gruppe mit Beam­ten­status steht eine große Schar von prekär Beschäf­tigten gegen­über, die hohe Arbeits­be­las­tung und Fluk­tua­tion kenn­zeichnen. Das liegt vor allen Dingen daran, dass sich die Wirkungs­me­cha­nismen der erbrachten Grund­sätze des Beam­ten­tums gegen­seitig aushe­beln, wenn es um die Einstel­lung neuer Professor:innen geht. Das Treue­ver­hältnis der Beam­ten­schaft zum Staat wurde um ein univer­si­täts­in­ternes Diszi­pli­nie­rungs­system erwei­tert, in dem persön­liche Loya­lität unmit­telbar an seine Stelle tritt. Hinzu kommt, dass die in der Verfas­sung veran­kerte Besten­aus­lese durch die anhal­tende fach­liche Spezia­li­sie­rung und die durch den tech­no­lo­gi­schen Fort­schritt beschleu­nigten Forschungs­pro­zesse von Beru­fungs­kom­mis­sionen vorge­nommen wird, deren verbe­am­teten Mitglieder selbst keinem Leis­tungs­prinzip mehr unter­worfen sind, und womög­lich seit vielen Jahren nicht mehr zu den Besten ihres Fachs gehören.

Gleich­zeitig greift das staat­liche Diszi­pli­nar­ver­fahren zu kurz, wenn die an der Rekru­tie­rung betei­ligten Instanzen die gesell­schaft­li­chen Pflichten der ange­henden Beamten und Beam­tinnen auf Lebens­zeit mit persön­li­cher Loya­lität verwech­seln und das Krite­rium der Eignung in ihrem Sinn auslegen. Obwohl Univer­si­täten wie jede öffent­liche Einrich­tung gesetz­lich gezwungen sind, freie Stellen öffent­lich auszu­schreiben, um die Chan­cen­gleich­heit zu wahren, findet der Beur­tei­lungs­pro­zess unter der Amts­ho­heit einiger weniger Beam­ten­per­sonen statt. Sie allein benennen die externen Gutachter:innen und üben zwangs­läufig Druck auf das mitbe­stim­mungs­be­rech­tigte nicht verbe­am­tete Personal aus. Anders als in der Privat­wirt­schaft, in der ein Unter­nehmen bei jeder Neuein­stel­lung notge­drungen seinen Markt­er­folg im Blick haben muss, zeichnen die gewach­senen univer­si­tären Beam­ten­struk­turen ein Bild des Miss­brauchs der staat­li­chen Privi­le­gien. Um die Dunkel­ziffer unter den vom Macht­miss­brauch an deut­schen Hoch­schulen Betrof­fenen zu erhellen, hat sich unlängst ein Netz­werk gebildet, das ein öffent­li­ches Bewusst­sein „für die system­im­ma­nente Proble­matik“ herstellen will. Das nordrhein-westfälische Minis­te­rium für Kultur und Wissen­schaft versi­chert hingegen in einem Eckpunk­te­pa­pier zu einem geplanten „Hoch­schul­stär­kungs­ge­setz“, dass es sich „nicht um ein beson­deres struk­tu­relles Problem der Insti­tu­tion Hoch­schule, sondern um ein indi­vi­du­elles Versagen Einzelner“ handle. Doch die eigent­liche Diszi­pli­nie­rung dieser vielen „Einzelnen“ erfolgt inner­halb eines in sich geschlos­senen Systems, das seinem Ursprung nach auf die Wahrung der struk­tu­rellen Ordnung und nicht in erster Linie auf Leis­tung ausge­legt ist.  Ist der Beam­ten­status auf einer Professur einmal erreicht, bergen Lebenszeit- und Alimen­ta­ti­ons­prinzip ein erhöhtes Risiko, sich zurück­zu­lehnen und als illoyal empfun­dene jüngere Konkur­renz abzu­wehren. Die beru­fungs­fä­higen Beam­tinnen und Beamten auf Zeit lösen indessen Rochaden von „Vorsin­genden“ vor verschie­denen Beru­fungs­kom­mis­sionen aus, während sie als zentrale Stütze der Lehre und der Dritt­mit­tel­an­träge wiederum ihre Doktorand:innen im Stich lassen müssen Bei vielen ordent­li­chen Beam­ten­per­sonen aus dem nach wie vor männ­li­chen und urdeutsch geprägten Kolle­gium setzt derweil wohl oder übel Dreck an den Manschetten an, ganz gleich, wie weit sie ihre Ärmel hoch­zu­schieben versu­chen – ihr wissen­schaft­li­cher Output leidet notge­drungen im Klein-Klein hoch­schul­po­li­ti­scher Gremienarbeit.